Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“; • Vorstellung und Billigung des Vorentwurfs • Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 15.12.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 30.11.2016 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 15.12.2016 ö Beschließend 3

Sachverhalt

Der Stadtrat Vöhringen hat in der Sitzung vom 27. April 2016 beschlossen, eine 11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ durchzuführen.
Anlass ist die beabsichtigte Ansiedlung eines mittelständischen regionalen Unternehmens aus dem Bereich der Nahrungsergänzungsmittelherstellung.

Aufgrund der günstigen Standortvoraussetzungen mit guter Erreichbarkeit ist die Betriebsansiedlung an der Staatsstraße 2031 im Nordosten Vöhringens vorgesehen; dort konkret auf dem Grundstück Flur-Nr. 504, Gemarkung Thal.
Alternative geeignete und verfügbare Standorte stehen für die beabsichtigte Betriebsansiedlung in Vöhringen derzeit nicht zu Verfügung.

Der Bereich westlich der Staatsstraße 2031 im Nordosten Vöhringens ist, ausgehend von einem städtebaulichen Rahmenplan „Vöhringen Nord-Ost“ von 1990 und einer Darstellung im Flächennutzungsplan, seit dem Jahr 1994 bereits seit langem als Gewerbestandort vorgesehen. Als erster Entwicklungsschritt zur Erschließung des geplanten Gewerbestandortes im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ erfolgt zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des genannten Ansiedlungsvorhabens die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Neben der Betriebsansiedlung sollen im Plangebiet des aufzustellenden Bebauungsplanes Gewerbeflächen für weitere Betriebe entstehen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kann die erstmalige Entwicklung des Gewerbestandortes „Vöhringen Nord-Ost“ in Angriff genommen, die örtliche Wirtschaftsstruktur gestärkt und zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden.

Aufgrund der Grundstücksanforderungen des beabsichtigten Ansiedlungsvorhabens und zur Nutzung des Flächenpotenzials zur Ansiedlung weiterer Gewerbetriebe im Plangebiet des Bebauungsplanes ist die verbindliche Festsetzung eines Gewerbegebietes erforderlich, das über die Darstellung von gewerblichen Bauflächen des bisher rechtswirksamen Flächennutzungsplanes hinausreicht.
Um die Ausweisung eines Gewerbegebietes auf dem Gesamtgrundstück planungsrechtlich zu ermöglichen, wird entsprechend dem Entwicklungs-gebot der Bauleitplanung (vgl. § 8 Abs. 2 BauGB) die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nord-Ost I westlich der Staatstraße 2031“.

Aufgrund der räumlich-konzeptionellen Zusammenhänge einer Änderung der Flächendarstellung im Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes wird in die Flächennutzungsplanänderung ein größerer Bereich im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ einbezogen.
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 39,9 ha.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches berücksichtigt die laufende 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Wohnbauflächen im Süden und bezieht gewerbliche Bauflächen im Norden nur soweit ein, als ein Zusammenhang mit der Änderung der Planungskonzeption des Flächennutzungsplanes besteht.

In Fortschreibung der Entwicklungsziele für den Bereich „Vöhringen Nord-Ost“ sind insbesondere folgende städtebaulichen Zielsetzungen und Belange Gegenstand der Änderung des Flächennutzungsplanes:

-        Anpassung der Gewerbeflächendarstellung bzw. -entwicklung an bestehende Flächennachfragen und Belange der Wirtschaft durch eine Erweiterung gewerblicher Bauflächen nach Süden;
konkret: Erweiterung geplanter gewerblicher Bauflächen im Bereich „Vöhringen Nord-Ost“ nach Süden von derzeit ca. 13 ha auf künftig ca. 19,8 ha (= gesamter Entwicklungsbereich, davon ca. 14,3 ha innerhalb des Änderungsbereiches)

-        Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zur Vereinbarkeit und städtebaulichen Gliederung von Wohnen und Gewerbe

-        Anpassung der Ausdehnung geplanter Wohnbauflächen in Nord-Süd-Erstreckung einschließlich innerer Durchgrünung im Bereich „Vöhringen Nord-Ost“ nördlich des Berliner Ringes, u. a. vor dem Hintergrund des städtebaulichen Erfordernisses einer nach heutigen Maßstäben gewünschten kompakten und wirtschaftlichen Siedlungsentwicklung und unter Berücksichtigung der langfristigen Sicherung der Wohnbauentwicklung der Stadt Vöhringen

-        Anpassung der Grünflächendarstellung (Grünzäsur) zwischen gewerblichen Bauflächen und Wohnbauflächen unter Berücksichtigung von Belangen des Immissionsschutzes und Erhalt einer städtebaulichen Gliederung;
konkret: Verschiebung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche nach Süden und Reduzierung der Breite auf ca. 70 m (inkl. Baufeldeingrünung)

-        Berücksichtigung der künftigen verkehrlichen Anbindung an die Staatsstraße 2031 des Gesamtbereiches „Vöhringen Nord-Ost“

Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wird auch die künftige verkehrliche Anbindung der Bauflächen des Gesamtbereiches „Vöhringen Nord-Ost“ an die Staatsstraße 2031 berücksichtigt (Gewerbeflächen und Wohnbauflächen).
Hierzu wurde eine Verkehrsuntersuchung zur Bauleitplanung durchgeführt, die in Abstimmung mit der Straßenbaubehörde alternativ einen Knotenpunkt im Norden der geplanten Gewerbeflächen (Höhe bestehende Einmündung Unterer Schrankenweg) und einen Knotenpunkt im Süden der Gewerbeflächen zur Anbindung geplanter Bauflächen des Gesamtbereiches an die Staatsstraße 2031 untersucht hat.
Im Ergebnis wird ein Knotenpunkt im Süden des Gewerbegebietes hinsichtlich Verkehrswirksamkeit und unter städtebaulichen Gesichtspunkten durch die zentrale Lage der künftigen Erschließungsachse zwischen Gewerbe- und Wohnbauflächen günstiger bewertet.
Im Flächennutzungsplan wird deshalb aus Vorsorge für die künftige Anbindung des Gesamtgebietes an das höherrangige Straßennetz ein Knotenpunkt südlich der gewerblichen Bauflächen dargestellt.
Die künftige Lage des Knotenpunktes erfordert eine Bündelung mit weiteren bestehenden Einmündungen in die St 2031.
Aus diesem Grund ist eine Verlegung der bestehenden Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße Illerberg zu dem beabsichtigten Knotenpunkt in der Flächennutzungsplanänderung enthalten.

Durch die grundsätzliche Beibehaltung der Grünfläche zwischen Gewerbe und Wohnen bleibt die gewünschte städtebauliche Zäsur zwischen den unterschiedlichen Nutzung erhalten.
Der Umfang der dargestellten Wohnbauflächen bleibt aufgrund der Rücknahme umfangreicher Darstellungen zur inneren Durchgrünung auf Ebene des Flächennutzungsplanes weitgehend unverändert.

Zum Immissionsschutz enthält die Flächennutzungsplanänderung – entsprechend dem rechtswirksamen FNP – eine Kennzeichnung der gewerblichen Bauflächen, dass auf Ebene der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanungen geeignete Vorkehrungen hinsichtlich Gewerbelärmemissionen zu treffen sind, um den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse an relevanten Immissionsorten zu entsprechen.
Gemäß einer schalltechnischen Begutachtung zum parallel aufzustellenden Bebauungsplan können zu den im Änderungsbereich dargestellten gewerblichen Bauflächen geeignete Vorkehrungen getroffen werden (Festlegung Emissionskontingente), um eine Vereinbarkeit mit den geplanten Wohnbauflächen im Süden zu gewährleisten.

Die Fortschreibung der städtebaulichen Entwicklung im bislang unbebauten Bereich „Vöhringen Nord-Ost“ durch eine Änderung des Flächennutzungsplanes begründet sich insbesondere durch die Ausweisung von den Anforderungen der Wirtschaft genügenden Gewerbeflächen (z. B. Flächenzuschnitt) unter Berücksichtigung der eingeschränkten Flächenverfügbarkeiten in Vöhringen und einer besonderen Standortgunst des Bereiches „Vöhringen Nord-Ost“ durch die gute Erreichbarkeit.
Die Planung dient damit insbesondere der Weiterentwicklung der Wirtschaftsstruktur in Vöhringen und Schaffung von weiteren Arbeitsplätzen. Zugleich wird die längerfristige Wohnbauflächenentwicklung im Nordosten Vöhringens unter Berücksichtigung einer kompakten Siedlungsentwicklung weiterhin gesichert.

Für die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ liegt ein Vorentwurf in der Fassung vom 15. Dezember 2016, ausgearbeitet von der Planungs- und Ingenieurgesellschaft Kling Consult, Krumbach vor. Zur Bauleitplanung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Gemäß vorliegendem Beschlussvorschlag soll nach Billigung des Vorentwurfes die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1/§ 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

Anlagen
11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“, Vorentwurf vom 15. Dezember 2016, ausgearbeitet von Kling Consult, Krumbach, mit
-        Planzeichnung
-        Begründung

Empfehlung

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Vorentwurf der 11. Änderung des Flächen­nutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ in der Fassung vom 15. Dezember 2016.

Mit diesem Vorentwurf sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson nimmt Bezug auf die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 30.11.2016. Im Ergebnis einer kurzen Aussprache ergeht folgender

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Vorentwurf der 11. Änderung des Flächen­nutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Entwicklungsbereich „Vöhringen Nord-Ost“ in der Fassung vom 15. Dezember 2016.

Mit diesem Vorentwurf sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.01.2017 07:46 Uhr