Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Wohngebiet Witzighauser Straße Nord"; - Beratung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 22.06.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 01.06.2017 ö Vorberatung 3
Stadtrat Stadtratssitzung 22.06.2017 ö Beschließend 3

Sachverhalt

Der Stadtrat hat in der Sitzung vom 27. April 2016 die Aufstellung des
Bebauungsplans "Wohngebiet Witzighauser Straße Nord", Illerberg, sowie ergänzend die
12. Änderung des Flächennutzungsplans als Parallelverfahren beschlossen.

Im Ortsteil lllerberg besteht seit geraumer Zeit ein dringender örtlicher Bedarf an kurzfristig bebaubaren Einfamilienhausgrundstücken, der gegenwärtig nicht befriedigt werden kann.
In innerörtlicher Lage des Ortsteils bestehen zwar noch freie Grundstücksflächen, die möglicherweise auch für eine Bebauung geeignet wären.
Diese stehen aber derzeit de facto nicht zur Verfügung. Die Grundstückseigentümer sind zu einer Veräußerung an die Stadt Vöhringen nicht bereit.

Als Grundlage für die Entwicklung des vorgesehenen Bebauungsplans
"Wohngebiet Witzighauser Straße Nord", Stadtteil Illerberg, ist eine Teiländerung des rechtskräftigen Flächennutzungsplans erforderlich.
Die Grundstücke des Geltungsbereiches des Bebauungsplans sind derzeit als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt und sind damit dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Fl.st. Nr. 986/1, 986/2; 986/3, 998, 999, sowie Teilflächen der Fl.st. Nr. 987 (Feldweg) und 1015/1 (Witzighauser Straße) der Gemarkung Illerberg mit einer Größe von ca. 2,12 ha.
Im südlichen Teilbereich bestehen bereits zwei Wohngebäude sowie ein abgemarktes Grundstück, das als Gartenfläche genutzt wird (Fl.st. Nr. 986/1- 986/3).
Das Plangebiet eignet sich im Bereich der Grundstücke Fl.st. Nr. 998 und 999 auf Grund seiner topographischen Hanglage Richtung Westen für eine Wohnbebauung.
Damit kann der örtliche Bedarf von Illerberg für Einfamilienhausgrundstücke in einem kurz- und mittelfristigen Zeitraum abgedeckt werden.

Als Grundlage für die erforderlichen schalltechnischen Vorkehrungen hinsichtlich der Verkehrsemissionen der Autobahn BAB A 7 sowie der Kreisstraße NU 9 wurde ein Schallgutachten mit der Bezeichnung "Schalltechnische Untersuchung zur geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes Witzighauser Straße Nord" (Stand 29. Juni 2016) in Vöhringen erstellt.

Ziel des Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Sicherung der vorgesehenen Entwicklung als allgemeines Wohngebiet.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 24. November 2016 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden u. sonstigen Träger öffentlicher Belange des Bebauungsplanvorentwurfs "Wohngebiet Witzighauser Straße Nord", Illerberg, Stand vom Stand 24. November 2016, beschlossen.

In der öffentlichen Sitzung vom 23. März 2017 wurde vom Stadtrat der Entwurf des Bebauungsplanes „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“, Illerberg, Stand vom 23. März 2017 gebilligt. Weiterhin hat der Stadtrat in dieser Sitzung die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fand in der Zeit vom 28. April 2017 bis einschließlich 31. Mai 2017 statt.

Empfehlung

1.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen nimmt die Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis und macht sich die in der Anlage 1 dargestellten Abwägungs- und Beschlussvorschläge zur Entwurfsfassung vom
23. März 2017 zu Eigen.

       Die Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.

2.        Für die unter Ziffer 1 beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine
vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet.
       Die vom Stadtrat vorgenommenen Änderungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch.
       Der Stadtrat billigt diese Entwurfsfassung vom 22. Juni 2017.
       Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionellen Änderungen der Planzeichnung und des Textes.
       Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen.
Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt.

3.        Der Bebauungsplan „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“ in der Fassung vom
22. Juni 2017 wird wie folgt als Satzung beschlossen:

„Die Stadt Vöhringen erlässt aufgrund der §§ 1, 1a, 2, 2a, 3, 4, 4a-c, 8, 9 und 10 des Baugesetzbuches –BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz v. 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) und des Art. 81 der Bayer. Bauordnung –BayBO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. Nr. 18 vom 24.08.2007 S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296), und der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82) den Bebauungsplan „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“ als Satzung.


§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“ ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil vom 22. Juni 2017.


§ 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle

Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet.
Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme befindet sich auf einer Teilfläche des Grundstückes
Flur-Nr. 379 der Gemarkung Tiefenbach.


§ 3 Bestandteile der Satzung

Der Bebauungsplan „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“ besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 22. Juni 2017.
Dem Bebauungsplan wird die Begründung vom 22. Juni 2017 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein.
Ebenso beigefügt werden die als Anlage zur Satzung beschriebenen Fachgutachten zum Schall- und zum Umweltschutz.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von Art. 81 BayBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 500.000,-- € (Fünfhunderttausend Euro) belegt werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Der Bebauungsplan „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“ der Stadt Vöhringen
tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).“

Diskussionsverlauf

Nach Sachdarstellung durch Herrn Bürgermeister Janson geht Herr Häußler vom Büro für Stadtplanung Zint & Häußler GmbH ebenfalls nochmals auf die während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“ eingegangenen Stellungnahmen ein und erläutert die bereits auch in der Vorberatung erörterten Abwägungsvorschläge hierzu.

Die Gremiumsmitglieder schließen sich diesen Empfehlungen an und fassen folgenden

Beschluss

1.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen nimmt die Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis und macht sich die in der Anlage 1 dargestellten Abwägungs- und Beschlussvorschläge zur Entwurfsfassung vom
23. März 2017 zu Eigen.

       Die Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.

2.        Für die unter Ziffer 1 beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine
vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet.
       Die vom Stadtrat vorgenommenen Änderungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch.
       Der Stadtrat billigt diese Entwurfsfassung vom 22. Juni 2017.
       Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionellen Änderungen der Planzeichnung und des Textes.
       Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen.
Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt.

3.        Der Bebauungsplan „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“ in der Fassung vom
22. Juni 2017 wird wie folgt als Satzung beschlossen:

„Die Stadt Vöhringen erlässt aufgrund der §§ 1, 1a, 2, 2a, 3, 4, 4a-c, 8, 9 und 10 des Baugesetzbuches –BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz v. 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) und des Art. 81 der Bayer. Bauordnung –BayBO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. Nr. 18 vom 24.08.2007 S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296), und der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82) den Bebauungsplan „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“ als Satzung.


§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“ ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil vom 22. Juni 2017.


§ 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle

Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet.
Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme befindet sich auf einer Teilfläche des Grundstückes
Flur-Nr. 379 der Gemarkung Tiefenbach.


§ 3 Bestandteile der Satzung

Der Bebauungsplan „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“ besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 22. Juni 2017.
Dem Bebauungsplan wird die Begründung vom 22. Juni 2017 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein.
Ebenso beigefügt werden die als Anlage zur Satzung beschriebenen Fachgutachten zum Schall- und zum Umweltschutz.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von Art. 81 BayBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 500.000,-- € (Fünfhunderttausend Euro) belegt werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Der Bebauungsplan „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“ der Stadt Vöhringen
tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.07.2017 07:28 Uhr