1. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen nimmt die Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis und macht sich die in der Anlage 1 dargestellten Abwägungs- und Beschlussvorschläge zur Entwurfsfassung vom
23. März 2017 zu Eigen.
Die Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Für die unter Ziffer 1 beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine
vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet.
Die vom Stadtrat vorgenommenen Änderungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch.
Der Stadtrat billigt diese Entwurfsfassung vom 22. Juni 2017.
Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionellen Änderungen der Planzeichnung und des Textes.
Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen.
Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt.
3. Der Bebauungsplan „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“ in der Fassung vom
22. Juni 2017 wird wie folgt als Satzung beschlossen:
„Die Stadt Vöhringen erlässt aufgrund der §§ 1, 1a, 2, 2a, 3, 4, 4a-c, 8, 9 und 10 des Baugesetzbuches –BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz v. 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) und des Art. 81 der Bayer. Bauordnung –BayBO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. Nr. 18 vom 24.08.2007 S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296), und der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82) den Bebauungsplan „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“ als Satzung.
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“ ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil vom 22. Juni 2017.
§ 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle
Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet.
Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme befindet sich auf einer Teilfläche des Grundstückes
Flur-Nr. 379 der Gemarkung Tiefenbach.
§ 3 Bestandteile der Satzung
Der Bebauungsplan „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“ besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 22. Juni 2017.
Dem Bebauungsplan wird die Begründung vom 22. Juni 2017 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein.
Ebenso beigefügt werden die als Anlage zur Satzung beschriebenen Fachgutachten zum Schall- und zum Umweltschutz.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von Art. 81 BayBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 500.000,-- € (Fünfhunderttausend Euro) belegt werden.
§ 5 In-Kraft-Treten
Der Bebauungsplan „Wohngebiet Witzighauser Straße Nord“ der Stadt Vöhringen
tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).“