Die aktuell noch gültige Hundesteuersatzung ist am 01.01.1983, mithin vor mehr als 30 Jahren, in Kraft getreten. Sie wurde seither zwei Mal geändert und zwar mit Wirkung ab 01.01.2002 aufgrund der Euroumstellung und ab 01.01.2004 durch die Aufnahme einer Regelung für Kampfhunde sowie einer Anpassung der jeweiligen Steuersätze.
Die Satzung ist zwischenzeitlich durch neuere Entwicklungen und Vorgaben der Rechtsprechung teilweise überholungsbedürftig, weshalb die Stadtverwaltung empfiehlt, eine Neufassung zu erlassen. Die vorgesehenen Änderungen gegenüber der bisherigen Satzung sind rot gekennzeichnet. Überholte Bestimmungen sind durchgestrichen.
Die Hundesteuer gehört zu den örtlichen Aufwandsteuern, die den Städten und Gemeinden zufließen. Mit ihr soll der in der Hundehaltung zum Ausdruck kommende besondere Aufwand für Städte und Gemeinden steuerlich erfasst werden. Die Hundesteuer dient aber nicht nur rein finanziellen, sondern auch ordnungspolitischen Zwecken, die Zahl der Hunde im Stadtgebiet zu begrenzen.
Die gegenwärtig gültige Satzung der Stadt Vöhringen wurde letztmals zum 1. Januar 2004 geändert (2. Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 24.10.2003).
Mit dieser Änderungssatzung wurde seinerzeit die Hundesteuer von 26,00 € auf 38,00 € erhöht.
Derzeit beträgt die Hundesteuer für den ersten Hund 38,00 €, für den zweiten Hund 55,00 €, für den dritten und jeden weiteren Hund 105,00 €.
Der erste Kampfhund wird mit 500 €, der zweite Kampfhund mit 750 € versteuert.
Bei einem Bestand von ca. 680 bei der Steuerstelle der Stadt Vöhringen angemeldeten Hunde betrugen die Einnahmen aus der Hundesteuer im Jahr 2016 ca. 26.600 €.
Dabei hat die Anzahl der gemeldeten Hunde im Vergleich zu vor zehn Jahren um nahezu ein Viertel zugenommen.
Entwicklung der Hundesteuereinnahmen 2012 bis 2017
Jahr
|
Rechnungsergebnis
|
2012
|
24.788,00 €
|
2013
|
24.782,00 €
|
2014
|
25.429,44 €
|
2015
|
26.255,33 €
|
2016
|
26.644,00 €
|
2017
(Stand: 08/ 2017)
|
27.338,25 €
|
Anzahl gemeldete Hunde 2007 und 2017
Hund
|
Anzahl 2007
|
Anzahl 2017
|
Steigerung %
|
|
|
|
|
1. Hund
|
481
|
567
|
18
|
2. Hund
|
47
|
80
|
70
|
3. Hund
|
4
|
13
|
225
|
Zuchthund
|
12
|
13
|
8
|
Einöde
|
7
|
6
|
-14
|
Gesamt
|
551
|
679
|
23,2
|
Im interkommunalen Vergleich steht Vöhringen mit seinem günstigen Hundesteuersatz am unteren Ende der Tabelle. Einen günstigeren Hundesteuersatz weist lediglich die Stadt Illertissen auf, mit einem Steuersatz von 30,00 € für den ersten Hund.
Vergleich Steuersätze anderer Kommunen
Gemeinde/Stadt
|
1. Hund
|
2. Hund
|
3. und weit. Hund
|
1. Kampfhund
|
2. Kampfhund
|
Neu-Ulm
|
66 €
|
132 €
|
132 €
|
-
|
-
|
Memmingen
|
55 €
|
-
|
-
|
-
|
-
|
Ulm
|
108 €
|
216 €
|
216 €
|
-
|
-
|
Elchingen
|
60 €
|
80 €
|
80 €
|
500 €
|
750 €
|
Illerrieden
|
75 €
|
150 €
|
150 €
|
-
|
-
|
Bellenberg
|
50 €
|
75 €
|
100 €
|
500 €
|
750 €
|
Illertissen
|
30 €
|
60 €
|
100 €
|
500 €
|
750 €
|
Nersingen
|
50 €
|
75 €
|
75 €
|
300 €
|
300 €
|
Senden
|
60 €
|
90 €
|
120 €
|
500 €
|
500 €
|
Weißenhorn
|
50 €
|
75 €
|
100 €
|
250 €
|
375 €
|
Vöhringen
|
38 €
|
55 €
|
105 €
|
500 €
|
750 €
|
In seinen örtlichen Prüfungen zur Jahresrechnung hat der Rechnungsprüfungs-ausschuss angeraten, die Steuersätze zur Hundesteuer moderat anzupassen.
So auch bei der letztjährigen Prüfung am 11. und 12. Oktober 2016.
Die mit dieser Beschlußvorlage vorgelegte Änderungssatzung basiert im Wesentlichen auf der amtlichen Mustersatzung, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. Juni 1980, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. Januar 2006 (AllMBl S.56).
Folgende wesentlichen Änderungen werden von der Verwaltung mit der vorliegenden Änderungssatzung eingebracht:
Steuersatz Hundesteuer
Die Verwaltung schlägt vor, den Steuersatz für den ersten Hund auf 50,00 €, für den zweiten Hund auf 75,00 € zu erhöhen, den Steuersatz für den dritten und jeden weiteren Hund auf 105,00 € zu belassen.
Auch nach einer Erhöhung würde die Stadt Vöhringen im regionalen Vergleich weiterhin unter den Kommunen mit den geringsten Steuersätzen rangieren.
Steuersatz Kampfhundesteuer
Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) sind Kampfhunde Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
§ 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung bestimmt, dass bei den dort aufgelisteten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Kampfhundeeigenschaft unwiderleglich vermutet wird (Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992, GVBl. S. 268).
Die von der Verwaltung vorgelegte Änderungssatzung listet diese Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit entsprechend o.g. Verordnung explizit auf.
Nach höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es zulässig, auch Kampfhunde, die in § 1 Abs. 2 der Kampfhundeverordnung aufgelistet sind und für die ein sog. Negativzeugnis vorgelegt wird, einer (deutlich) erhöhten Kampfhundesteuer zu unterwerfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014).
Eine kurze telefonische Umfrage der Steuerstelle in umliegenden Kommunen hat ergeben, dass in der Verwaltungspraxis bei Vorliegen eines sog. Negativzeugnisses die Kampfhundesteuer gleichwohl de facto nicht festgesetzt wird.
Bei Vorliegen eines Negativzeugnisses wird regelmäßig nach dem „regulären“ Hundesteuersatz versteuert.
Dies wurde auch in Vöhringen so gehandhabt.
Auf die interessante Tatsache, dass bei der Hunderasse Rottweiler im Bundesland Bayern die Kampfhundeeigenschaft nach § 1 Abs. 2 vermutet wird, im Bundesland Baden-Württemberg hingegen nicht, darf am Rande kurz hingewiesen werden.
In Vöhringen sind derzeit zwölf Kampfhunde gemeldet, darunter zehn Rottweiler, ein Cane Corso und ein Cane Corso Mix.
Mit der zum Beschluss vorgelegten Änderungssatzung schlägt die Verwaltung vor, den Kampfhundesteuersatz für den ersten Kampfhund bei 500 €, für den zweiten Kampfhund bei 750 € zu belassen.
Hierbei sollte auch der Steuersatz für Kampfhunde künftig bei allen in der „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“ aufgelisteten Hunden - ungeachtet der Zuordnung zu Absatz 1 oder Absatz 2 – erhoben werden.
Dies auch, wenn ein positiver Wesenstest (sog. Negativzeugnis) vorliegen sollte. Das sog. Negativzeugnis regelt die Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes (Zuständigkeit liegt im Ordnungsamt), es ist für die Höhe der festzusetzenden Kampfhundesteuer (im Steueramt) zunächst unerheblich.
Zusammenfassung vorgeschlagene Steuersätze - Mehreinnahmen
Besteuerungs- grundlage
|
An-zahl
|
Steuer bisher
|
Gesamtbetrag bisher
|
Steuer neu
|
Gesamtbetrag neu
|
Erhöhung (€)
|
Erhöhung (%)
|
1. Hund
|
567
|
38,00 €
|
21.546,00 €
|
50,00 €
|
28.350,00 €
|
6.804,00 €
|
31,58%
|
2. Hund
|
80
|
55,00 €
|
4.400,00 €
|
75,00 €
|
6.000,00 €
|
1.600,00 €
|
36,36%
|
3. und
weiterer Hund
|
13
|
105,00 €
|
1.365,00 €
|
105,00 €
|
1.365,00 €
|
0,00 €
|
0,00%
|
Hunde in Einöden
|
6
|
19,00 €
|
114,00 €
|
25,00 €
|
150,00 €
|
36,00 €
|
31,58%
|
Züchtersteuer
|
13
|
20,00 €
|
260,00 €
|
25,00 €
|
325,00 €
|
65,00 €
|
25,00%
|
1. Kampfhund
|
0
|
500,00 €
|
0,00 €
|
500,00 €
|
0,00 €
|
0,00 €
|
#DIV/0!
|
2. und weiterer Kampfhund
|
0
|
750,00 €
|
0,00 €
|
750,00 €
|
0,00 €
|
0,00 €
|
#DIV/0!
|
Summe
|
679
|
|
27.685,00 €
|
|
36.190,00 € *)
|
8.505,00 €
|
|
*) Zusätzliche Mehreinnahmen bei Erhebung einer Kampfhundesteuer: 6.250,00 €