Der Bayerische Landesgesetzgeber hat bekanntlich bei der Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) neben zahlreichen anderen Punkten auch eine
explizite Regelung in Artikel 5 a Absatz 7 KAG gefunden, wonach für Erschließungsanlagen (z.B. Straßen), bei denen seit dem Beginn der erstmaligen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind, keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden können.
Diese Straßen gelten kraft Gesetzes als erstmalig hergestellt und sind, wenn sie weiter ausgebaut werden oder auch wenn deren erstmalige technische Herstellung danach stattfindet, dem Straßenausbaubeitragsrecht zuzuordnen.
Diese neue Regelung erfasst nicht diejenigen Straßen, die bereits im Jahre 1961 bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als vorhanden galten.
Diese Straßen haben sich seit jeher dem Erschließungsbeitrag entzogen.
Somit können für alle Straßen, mit deren Herstellung in der Vergangenheit begonnen worden ist, diese aber noch nicht zum Abschluss gebracht wurde, Einnahmeverluste entstehen, mit Ausnahme für diejenigen, die wie oben erwähnt im Jahre 1961 bereits als hergestellt galten.
Diese Einnahmeverluste können im Einzelfall nicht nur aus dem Betrag bestehen,
um den der Straßenausbaubeitrag für die Anlieger günstiger ist als der Erschließungsbeitrag – bei einer Straße, die ganz überwiegend dem Anliegerverkehr dient, rechnen wir hierbei mit rund 15 bis 20 % der Gesamtkosten - , sondern auch um diejenigen Kosten, die seit dem Beginn der technischen Herstellung bereits angefallen sind und noch nicht umgelegt werden konnten, da die Straße ja noch nicht fertiggestellt war.
Um den Kommunen Zeit zu geben, ihre noch nicht fertiggestellten Anlagen (z.B. Straßen) fertigzustellen und die drohenden Einnahmeverluste zu umgehen oder möglichst klein zu halten, hat der Gesetzgeber den Kommunen eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2021 eingeräumt.
Diese Regelung kann auch nur begrüßt werden,
da sich nach einem Zeitraum von 25 Jahren ohnehin die Frage stellt, ob eine rechtskonforme
Abrechnung nach diesem langen Zeitraum noch möglich und vertretbar ist.
Die bis zu diesem Datum mithin fertiggestellten Straßen können somit noch nach dem Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden, da diese neue Regelung erst mit dem Ablauf des 31. März 2021 in Kraft tritt.
Es müssen bis dahin allerdings sowohl die technische wie auch die rechtliche Fertigstellung erfolgt sein und die anfallenden Beiträge berechnet und erhoben worden sein.
Nachfolgend sind diejenigen Straßen in Vöhringen und den jeweiligen Stadtteilen
aufgeführt, die einer Entscheidung unter dieser Blickrichtung bedürfen.
Die Auflistung wurde von der technischen Abteilung des Stadtbauamtes erstellt und von der Bauverwaltung/Bautechnik aus beitragsrechtlicher Sicht einerseits und aus bauplanerischer sowie technischer Sicht andererseits beurteilt.
Für nachfolgend genannte, noch nicht „fertige“ Straßen, ergibt sich aus der Sicht des Stadtbauamtes aus rein beitragsrechtlicher Sicht kein aktuell zwingender Handlungsbedarf.
Dammstraße – Illerzell Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“
betroffen
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Uferstraße Illerzell Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“
betroffen, bzw. wurde in einem Teilstück schon endg. hergestellt
und nach Erschließungsbeitragsrecht (EB) abgerechnet
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Heustraße Illerzell In ihrem „alten Teil“ ist diese Straße von der Regelung „1961
schon vorhanden“ betroffen
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Heustraße Iz. östl des Außenbereich – nicht abrechenbar nach EB, allerdings besteht in
B-Planes kl. Teil Anbaufunktion – evtl. mit B-Plan-Teil (vgl. unten) herstellen
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Kapellenweg Illerzell für Bedarf ausreichend ausgebaut – keine weitere Ausbauabsicht
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Zufahrt „Stegmann“ von Außenbereich – kein EB möglich
Tangente aus Iz.
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Wiesgehrenweg nördl. teilweise ausgebaut und abgerechnet; Rest Außenbereich
Burghalde Illerberg evtl. Vertrauenstatbestand, da die damalige Gemeinde Ibg. mit der
Abrechnung die „Erfüllung des Bauprogramms“ gesehen hat –
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Obere Weiherstr. östl. Außenbereich, evtl. gar kein „wirksamer Beginn“
der NU 9 Illerberg der techn. Herstellung
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Schreinerstraße Ibg. der hergestellte Teil ist Bestandteil eines Erschließungsvertrages
nördl. Kapellenstraße der nicht hergestellte Teil ist somit selbständig – aufgr. des derz.
Zustandes (gekiester bzw. „überteerter“ Feldweg) wohl kein Beginn der techn. Herstellung
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Bauernstraße Ibg. kein Beginn der techn. Herstellung – Feldweg
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Sattlerstraße Ibg. kein Beginn der techn. Herstellung – Acker
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Errachweg östl. NU 9
Teil II ab Bauernstr.
Ibg. Außenbereich – kein EB möglich
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Am Raumersberg Ibg Außenbereich – kein EB möglich
süd-westl. der Bebauung
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Sandbergweg ab Ausbau würde nur Kosten generieren, keine Einnahmen,
Hangstraße Ibg. da die Stadt der einzige Beitragszahler wäre
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Blütenweg Ibg Rest (Wendeplatte) ist wohl eigene Anlage, wird später mit
EB abgerechnet evtl. auch Erschließungsvertrag
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Küferweg Ibg. Rest (Wendeplatte) ist wohl eigene Anlage, wird später mit
EB abgerechnet evtl. auch Erschließungsvertrag
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Schlößleweg Thal Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“
betroffen
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Eschleweg südl. Ende Außenbereich – keine Herstellungsabsicht ohne neuen oder
Thal geänderten Bebauungsplan
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Hirschgasse Thal Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“
betroffen.
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Fl.Nr. 66/3 Thal nicht vorhanden - Acker
kein Straßenname
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Friedhofgässchen Vöhr. Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“
betroffen
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Friedenstraße Vöhr. Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“
betroffen
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Ahornweg ab Emersh. Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“ Straße nach Süden Vöhr. betroffen.
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„Alte Poliere“ Vöhr. Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“
betroffen
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Schleifweg südl. Diese Straße hat keine Erschließungs- bzw. Anbaufunktion
Friedhof Vöhr kein EB möglich
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Bellenberger Straße Vöhr Diese Straße ist von der Regelung „1961 schon vorhanden“
betroffen
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Storchenweg – Zufahrt Außenbereich – kein EB möglich
Kast Vöhr
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Verdistraße Vöhr. nur Grundstückszufahrt – kein Beginn der techn. Herstellung
der Straße
Nähere Ausführungen erfolgen, soweit nötig, in der Sitzung selbst.
Für die nachfolgend genannten, noch nicht „fertigen“ Straßen, ergibt sich aus der Sicht des Stadtbauamtes aus rein beitragsrechtlicher Sicht durchaus ein aktueller Handlungsbedarf:
Heustraße Iz. Im Geltungsbereich des B-Planes und in dem Bereich, in dem
eine Anbaufunktion gegeben ist (vgl. oben), sollte wegen der
Einnahmeausfälle – die Straße ist weitgehend hergestellt – alte
Kosten würden „verfallen“ endgültig hergestellt und abgerechnet
werden – Planersetzung tlw. erforderlich;
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Obere Weiherstraße Dieser Stichweg sollte schon aus Gleichbehandlungsgründen
- Stich Illerberg ausgebaut werden – andere Bauherren mussten auch für ihre
Straße EB bezahlen
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Verbindung Witzig-
hauser Straße zur wohl kein Außenbereich, da zumindest südlich mit Bau-
NU 9 - Ibg. genehmigungen zu rechnen ist; ob tatsächlich schon ein Beginn
der techn. Herstellung vorliegt, kann wegen der „Nichtverwertbar-
keit“ der bisher verwendeten Materialien nicht mit Sicherheit ange-
nommen werden; es ist aber wohl davon auszugehen, dass eine
planersetzende Entscheidung nötig ist
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Errachweg östl. NU 9 Beginn der techn. Herstellung ist erfolgt – es drohen
bis Bauernstraße Ibg Einnahmeverluste
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Schreinerstraße Ibg In diesem rechtl. selbst. Teil ist mit der Herstellung begonnen
Wangler- bis Kapellenstr worden
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Am Landgraben Ibg Von der „1961er Regelung“ nicht betroffen; Beginn der techn.
vormals (Bachgasse) Herstellung ist erfolgt – Kanal – planersetzende Entscheidung
nötig
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Sandbergweg Stichweg Von der „1961er Regelung“ nicht betroffen; Beginn der techn.
Ibg Herstellung ist erfolgt – Kanal, Beleuchtung vorhanden –
planersetzende Entscheidung nötig
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Riedlesweg südl. Neue Von der „1961er Regelung“ nicht betroffen; Beginn der techn.
Welt Thal Herstellung ist erfolgt
planersetzende Entscheidung nötig
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Riedstraße ab NU 14 Beginn der techn. Herstellung ist erfolgt – es drohen
nach Süden Vöhringen Einnahmeverluste
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Riedstraße Stichweg Beginn der techn. Herstellung ist erfolgt – es drohen
Vöhringen Einnahmeverluste – planersetzende Entscheidung nötig
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Keltenweg Vöhringen Beginn der techn. Herstellung ist erfolgt – es drohen
Einnahmeverluste – ggf. könnte ein Teilausbau (ohne
Wendeplatte) mit Erhebung von entspr. Vorausleistungen
in Frage kommen
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Johannisweg in einem Teil abgerechnet – restl. Teil Bau wohl begonnen; siehe
Vöhringen aber hierzu nachstehende bauplanungsrechtliche Erwägungen
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Reiherstraße Von der „1961er Regelung“ nicht betroffen; Beginn der techn.
Vöhringen Herstellung ist erfolgt
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Meisenweg Vöhringen Von der „1961er Regelung“ nicht betroffen; Beginn der techn.
Herstellung ist erfolgt
planersetzende Entscheidung nötig
Abschließend wäre anzumerken, dass Baumaßnahmen, die in der genannten Frist nicht abgeschlossen werden können, unbeachtlich der dann zu befürchtenden Einnahmeausfälle auch nicht „in Angriff“ genommen werden sollten, da für diese dann mit dem 31. März 2021 die im KAG enthaltene Herstellungsfiktion eintritt und Kosten, die bis dahin angefallen sind, nicht mehr umgelegt werden können.
Ebenso können in gewissem Umfang personelle Aspekte und die finanzielle Leistungsfähigkeit der jeweiligen Kommune wie auch städtebauliche Aspekte für eine Entscheidung maßgeblich sein.
Es erscheint selbst bei einem zu befürchtenden Einnahmeausfall nicht sinnvoll,
eine Straße heute auszubauen, wenn zumindest wahrscheinlich zu erwarten ist, dass die jetzt neu errichtete Anlage in einigen Jahren z.B. wegen einer Änderung oder Erweiterung der Bauleitplanung wieder – und wenn auch nur in Teilen – entfernt werden müsste.
Zu den oben genannten, aus rein beitragspflichtigen Gründen herzustellenden Anlagen, bzw. auch zu denen, für die aus beitragsrechtlicher Sicht kein aktueller Handlungsbedarf gesehen wird, sind ferner folgende Aspekte aus bauplanungsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen:
Heustraße Iz. östl des B-Planes plus Heustraße im Bereich des B-Planes
An diese Teile der Heustraße sollte(n) jedenfalls mittelfristig eine oder auch mehrere künftige Erschließungsstraßen anbinden, welche zur Erschließung des südlich der Heustraße geplanten Wohngebietes notwendig sein werden.
Wann der Bereich südlich der Heustraße beplant wird und beispielsweise die Erschließung erfolgen soll, ist noch offen.
Allerdings soll dieses Projekt relativ kurzfristig angegangen werden, so dass eine Straßenbaumaßnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt, die in einigen wenigen Jahren jedenfalls teilweise nicht mehr passen würde, wenig sinnvoll und kaum vertretbar sein wird.
Die Stadt Vöhringen hat südlich der Heustraße eine nicht unerhebliche Fläche im Eigentum und will nun in den nächsten Monaten mit den Eigentümern der übrigen Grundstücke Verhandlungen aufnehmen, mit dem Ziel eines Flächentausches und einer Grundstücks-neuordnung.
Ein Teilbereich des Gebietes südlich der Heustraße soll nicht nur mittelbar aufgeplant sondern auch erschlossen werden.
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Kapellenweg Illerzell
Der derzeitige bauliche Zustand ist ausreichend für die Erschließung der wenigen anliegenden Grundstücke.
Ein über diesen Zustand hinausgehender Ausbau wäre aus wirtschaftlichen Gründen
sowohl aus Bürgersicht als auch in Hinblick auf die städtischen Finanzen nicht sachgerecht.
Zudem ist mittelfristig geplant, ein Baugebiet östlich des Kapellenweges auszuweisen, dessen Erschließung derzeit noch völlig offen ist.
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Wiesgehrenweg nördl. Burghalde Illerberg
Das direkt westlich gelegene Grundstück Flur-Nr. 968 ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt, deshalb erscheint die Ausweisung von weiteren Flächen bis zum Illerzeller Weg als Wohnbauflächen denkbar.
Der Ausbau wird als nicht dringend gesehen.
Nachdem der Wiesgehrenweg in seinem derzeitigen Ausbauzustand den Ansprüchen gut gerecht wird, verbietet sich vor dem geschilderten Hintergrund eigentlich ein Ausbau zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
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Obere Weiherstr. östl. der NU 9 Illerberg
Der gegenständliche Bereich wurde mit dem Kreisbaumeister des Landkreises Neu-Ulm vorab erörtert.
Es handelt sich hier um einen Außenbereich.
Eine weitergehende Bebauung soll ohne eventuelle vorherige Bauleitplanung u.a. auch deswegen nicht mehr zugelassen werden – dies gilt auch für die Grundstücke nördlich des Stichweges.
Auch der Bereich südlich des Weges ist als Außenbereich zu bewerten, nachdem der Bebauungsplan „Östlich der Heerstraße“ an der Südgrenze des Grundstückes Flur-Nr. 1401 der Gemarkung Illerberg endet.
Hier ist keinerlei Bauabsicht bekannt.
Der Stichweg in seinem derzeitigen Zustand ist für die Erschließung des Bestandes ausreichend.
Zu einem späteren Zeitpunkt erscheint eine Überplanung des Bereiches möglich und grundsätzlich auch sinnvoll.
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Schreinerstraße Ibg. nördl. Kapellenstraße
Für den nicht hergestellten selbständigen Teil gilt:
Eine sinnvolle Arrondierung dieses Bereiches mit Schaffung einer Bauzeile östlich der Straße ist anzustreben (Änderung B-Plan).
Erst anschließend sollte die Straße ausgebaut werden - beidseitige Erschließungsfunktion mit Ortsrandeingrünung.
Mit dem geplanten 6-spurigen Ausbau der A 7 und dem Bedarf an aktivem Schallschutz dürfte sich auch die Lärmproblematik dann positiver darstellen.
Klagen über den Zustand der Schreinerstraße im gegenwärtigen Zustand sind nicht bekannt - der Zustand sollte belassen werden.
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Eschleweg südl. Ende Thal
Das Gebäude „Eschleweg 19“ liegt im Außenbereich, die Zufahrt ist gut ausreichend für den derzeitigen Einzel-Bestand.
Der Bebauungsplan Thal Nr. 1 wird im südlichen Teil seit Jahrzehnten nicht vollzogen.
Die Planung sollte, insbesondere wenn die Grundstückseigentümer dies anregen, dringend überarbeitet werden, nachdem derzeit z.B. keine Ortseingrünung vorgesehen ist und streckenweise sogar eine Erschließungsstraße, einseitig bebaubar, den Ort abschließen soll.
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„Alte Poliere“ Vöhringen
Für den Bereich der „Alten Poliere“ existiert ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1994.
Dieser Plan kann wohl endgültig so nicht vollzogen werden.
Die Meinungsbildung ist hierzu noch nicht abgeschlossen.
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Johannisweg Vöhringen
Die Grundstücke östlich bzw. südöstlich an den ausgebauten Johannisweg
angrenzend befinden sich in der Hand einer Familie und münden in die Wielandstraße.
Die Ausbausituation ist seit Jahrzehnten unverändert.
Solange sich die Eigentümerfamilie keine Gedanken über eine Grundstücksneuordnung macht und diese mit der Stadt Vöhringen besprochen hat, kann auch keine sinnvolle Erschließungsplanung entwickelt werden.
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Verdistraße Vöhringen
Eine „Verdistraße“ ist zwar im Bebauungsplan „NU 14 neu“ ausgewiesen, existiert aber de facto nach wie vor nicht.
Die Verdistraße soll weitergeführt werden bis zur Mozartstraße.
Ob dies jemals so kommt, ist offen, deshalb ergibt momentan der Bau der Verdistraße keinen Sinn.
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Oberere Weiherstraße – Illerberg – Stichweg
Im Bebauungsplan Illerberg Nr. 4 „An der Witzighauser Straße“ aus dem Jahr 1975 als Erschließungsanlage dargestellt.
Ein (weiterer) Grunderwerb erscheint - realistisch gesehen - nicht möglich.
Grundsätzlich sollte der Stichweg ausgebaut und abgerechnet werden.
Aus bauleitplanerischer Sicht spricht hiergegen nichts.
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Verbindung: Witzighauser Straße zur NU 9 - Illerberg
Nach Flächennutzungsplan liegt Straße eher im Außenbereich, wie auch das Grundstück nördlich, Flur-Nr. 1108.
Die Straße war bereits vorhanden, noch bevor das Haus Nr. 42 gebaut wurde.
Die Straße erschließt dieses Grundstück und zusätzlich potentielle Bauparzellen von
Flur-Nr. 1110 der Gemarkung Illerberg, so dass die derzeitige Straßenlage zukunftsfähig erscheint.
Frühestens mit dem 6-spurigen Ausbau der A 7 dürfte allerdings die diesbezügliche Lärmproblematik gelöst werden.
Vorher sollte aus diesem Grunde nicht an eine weitere Aufplanung dieses
Bereiches beispielsweise über eine Einbeziehungssatzung, die neben Bauland auch eine Ortsrandeingrünung nach Norden beinhalten kann, gedacht werden.
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Errachweg östlich NU 9 bis Bauernstraße – Illerberg
Aufgrund dessen, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bislang lediglich ein Haus errichtet worden ist und nicht bekannt ist, dass weitere Wohnhäuser zeitnah folgen sollen, erscheint Ausbau nicht opportun bzw. erforderlich zu sein.
Der Bau einer Straße, die auf unabsehbare Zeit keine weitere Erschließungsfunktion erlangen wird und wohl weit überwiegend durch landwirtschaftliche Fahrzeuge befahren und „abgenutzt“ werden wird und für die darüber hinaus z.B. Randsteine eher hinderlich sind und für die eine Straßenbeleuchtung nicht erforderlich ist, sollte grundsätzlich nicht ins Auge gefasst werden.
Für den gegenwärtigen Gebäudebestand, teilweise schon Jahrzehnte vorhanden, reicht Straßenzustand allemal aus.
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Schreinerstraße – Illerberg zw. Wangler- und Kapellenstraße
vgl. „Schreinerstraße nördl. Kapellenweg“
Die Schreinerstraße zwischen Wanglerstraße und Kapellenstraße befindet sich im Bebauungsplan „Östlich der Heerstraße“.
Durch den bereits begonnenen Küferweg erscheint die Erschließung des
Gesamtbereiches klar und ausreichend dargestellt, ein Ausbau der Schreinerstraße scheint sinnvoll möglich zu sein.
Es ist zu prüfen, ob ein Grunderwerb nötig ist.
Dieser dürfte allenfalls aber nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sein.
Die Schreinerstraße hat derzeit an der engsten Stelle ca. 4,80 m Breite.
Für einen Ausbau sollte mindestens eine Breite von 7,0 m vorgehalten werden.
Ohne Grunderwerb ist aber auch hier kein Straßenbau möglich.
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Am Landgraben – Illerberg
Aus bauleitplanerischer Sicht spricht zunächst nichts gegen einen zeitnahen Ausbau der
Straße „Am Landgraben“, nachdem die anliegenden Grundstücke weitgehend bebaut bzw. für ihren abschließenden Zweck (Grünanlage) vorbereitet sind.
Die Straße „Am Landgraben“ ist derzeit Teil des neuen Gestaltungskonzeptes "Dorfmitte in Thal".
Der Weg wird hauptsächlich von Fußgängern und Fahrradfahrern genutzt.
Lediglich von drei Anliegern erfolgt hier die Zufahrt mit PKW.
Nach der Aufwertung wird der Weg wieder aus gestalterischen Gründen als wassergebundene Decke ausgeführt.
Nur so kann der Charakter einer "Park- und Spielplatzstraße" erhalten bleiben.
Gegen eine technische Fertigstellung des Weges spricht ferner die derzeit teilweise noch unklare Bauentwicklung, welche auf den noch freien Flächen mit der Fl. Nr. 147/4, 148/2, 134 und 135 erfolgen könnte.
Für eine Erschließung (Kanal, Wasser, etc...), welche momentan nicht abgeschätzt werden kann, müsste später der Weg wieder aufgerissen werden.
In Anbetracht der kurzen Strecke des Weges würde dieser dann nahezu wieder vollständig zerstört werden.
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Sandbergweg – Illerberg – Stichweg bei Haus-Nr. 13
Der westliche Stichweg Sandbergweg erfüllt in seinem gegenwärtigen Zustand
seit ca. zwei Jahrzehnten seine Erschließungsfunktion zur Zufriedenheit der Anlieger.
Aufgrund der Kürze des Stichweges und insbesondere aufgrund dessen, dass der Weg ins Naturschutzgebiet Wasenlöcher führt, erscheint der Wegezustand „staubfrei“ geeignet zu sein, insbesondere im Spannungsverhältnis Ort – Natur.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht erscheint ein Belassen des Stichweges in seinem gegenwärtigen Zustand auch langfristig möglich und sinnvoll zu sein.
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Riedlesweg – südlich Neue Welt – Thal
Der Riedlesweg südlich der „Neuen Welt“ ist in seinem gegenwärtigen Zustand ausreichend für die Erschließung der anliegenden Wohnbebauung.
Eine weitere Bebauung kann de facto wohl ausgeschlossen werden, nachdem südlich des Weges eine tiefer gelegene Wiese den landwirtschaftlichen Bereich beginnen lässt und der Riedlesweg ab Grundstück 1553/1 in den Illerhangleitenwald führt.
Ein weiterer Ausbau kommt deshalb - auch aus finanziellen Gründen - für die Stadt auf absehbare Zeit nicht in Betracht.
Insofern stellt der Zustand „staubfrei“ einen gut geeigneten Übergang vom Ort in den
Wald und den landwirtschaftlichen Bereich dar, ohne Belange der Erschließungsnehmer zu übersehen.
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Riedstraße ab NU 14 nach Süden – Vöhringen
Die gegenständliche Riedstraße erfüllt seit Jahren und Jahrzehnten in ihrem gegenwärtigen Zustand ihren Zweck.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht wäre es wünschenswert, wenn auf der Ostseite der Riedstraße eine Bautiefe WA ausgewiesen werden könnte im Zusammenhang mit einer entsprechenden Ortsrandeingrünung (siehe Riedstraße nördlich der NU 14).
Dies würde zu einer dringend benötigten zusätzlichen Wohnbaufläche führen, verhindern, dass eine Straße nur einseitig bebaut ist und einen gelungenen Übergang in die freie Natur durch eine entsprechende Ortsrandeingrünung sicher stellen.
Bis zur Änderung der Bauleitplanung in diesem Bereich sollte schon wegen des möglichen Erforderlichwerdens von neuen Hausanschlüssen in einer dann relativ neu gebauten Straße von der endgültigen Herstellung dieser Straße abgesehen werden.
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Riedstraße – Stichweg – Vöhringen
Der Stichweg Riedstraße West ist nur teilweise hergestellt.
Er erfüllt die momentan an ihn gestellten Anforderungen, jedenfalls sind keine Klagen bekannt.
Aufgrund des südlich angrenzenden Grundstücks mit gärtnerischer Nutzung ohne bislang geäußerte Bebauungsabsicht ist es nur schwer möglich, den Stichweg sinnvoll endgültig herzustellen, zumal die Stadt derzeit nicht über die erforderlichen Flächen verfügen kann, z.B. Breite der Straße, Notwendigkeit einer Wendeplatte, Weiterführen der Straße auf Grundstück 898 mit Wiederanbindung an 897/5 usw.
Bei einer endgültigen Herstellung der Straße zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf den derzeitigen Flächen müsste später die Straße mit großer Sicherheit teilweise rückgebaut und erheblich ergänzt werden.
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Reiherstraße – Vöhringen
Die Stadt Vöhringen hat in einem ersten Schritt im Jahr 2017 im Bereich Falkenstraße/Reiherstraße die ersten Baugrundstücke veräußert.
Mit sämtlichen Eigentümern von Grundstücken nördlich der Reiherstraße zwischen Falkenstraße und Storchenweg wurden überwiegend mehrere Gespräche im Hinblick darauf geführt, dass die Stadt Vöhringen hier Wohnbauland ausweisen und auch Grundstücke erwerben will.
Einige Eigentümer zeigten sich kooperativ, so dass die Hoffnung besteht, in der nächsten Zeit nicht nur bauleitplanerisch, sondern auch tatsächlich durch Erschließung und Bebauung voranzukommen.
Die Reiherstraße in ihrem derzeitigen Zustand kann ihre Funktion ausreichend erfüllen.
Ein jetziger Ausbau der Reiherstraße würde wohl zu Rückbauten führen und kann jederzeit wohl allein deshalb nicht erfolgen, weil zwar ein Rahmenplan aber keine konkrete bauleitplanerische Betrachtung für das Gebiet, insbesondere in erschließungsplanerischer Sicht vorliegt.
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Meisenweg – Vöhringen
Bei erschließungstechnischer Betrachtung des Meisenweges ist keine Notwendigkeit ersichtlich, die seitens des privaten Grundstückseigentümers herausgemessene Wende-platte mit auszubauen.
Ansonsten spricht nichts gegen eine Fertigstellung des Meisenweges, der seit Jahrzehnten weitgehend hergestellt ist.
Der Meisenweg dient als reine Anliegerstraße und ist nur zur Hälfte provisorisch hergestellt. Der andere Teil der Stichstraße ist derzeit noch Wiese.
Am Ende der Stichstraße befinden sich derzeit noch unbebaute Grundstücke.
Aufgrund der Vielzahl der verschiedenen Flurnummern (415/17, 415/18, 415/19, 415/25, 415/26, 415/27, 415/28, 415/29) kann eine konkrete Bebauung der Grundstücke eher schwer abgeschätzt werden.
Die Erschließung der Grundstücke mit Wasser, Kanal, etc... kann nicht abgesehen werden. Bei einer späteren Bebauung besteht die Gefahr, die Straße wieder aufzureißen.
Für die Anlegung eines Wendehammers am Ende der Stichstraße fehlen der
Stadt Vöhringen die Grundstücke.
Wendemöglichkeiten müssten dann über private Grundstückszufahrten sichergestellt werden.
Sollten die noch unbebauten Grundstücke konkret überplant werden, würde mit dem Investor das Gespräch bezüglich Fertigstellung des Meisenweges gesucht werden.
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Keltenweg – Vöhringen
Der Keltenweg (Stichstraße) dient als reine Anliegerstraße.
Hierfür liegt auch ein Bebauungsplan vor.
Der Ausbau des Keltenweges gemäß der Planung im Bebauungsplan ist derzeit nicht möglich.
Für den dargestellten Wendehammer fehlen die Grundstücke.
Diese sind in privater Hand.
Vor einem Ausbau sollten ferner Gespräche mit den Eigentümern im Hinblick
auf einen möglichen Grunderwerb geführt werden.
Sofern kein Grunderwerb möglich ist, würde die Straße stumpf enden, d. h. keine Wendemöglichkeit für Fahrzeuge auf öffentlichem Grund (PKW, LKW, Rettungsfahrzeuge). Bestehende Grundstückszufahrten auf privatem Grund müssten als Wendemöglichkeit dienen und vorgehalten werden.
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Für die oben genannten Straßen bzw. Straßenteilstücke, die nicht endgültig hergestellt sind, besteht zwar ein Bedarf an gelegentlichen Unterhaltungsmaßnahmen wie Ausbesserungen des Bestandes.
Die für diese Maßnahmen, die ausschließlich von städtischem Personal auf sehr kostengünstige Weise durchgeführt werden, entstehenden Kosten können bei der Beurteilung, welche Straßen nun auszubauen sind, wegen Geringfügigkeit außer Betracht bleiben und rechtfertigen kostenintensive Ausbaumaßnahmen nicht.
Über diese oben dargestellten Straßenausbaumaßnahmen sollten
im Vorfeld der Haushaltsberatungen auch die weiteren für das Jahr 2018 sowie die Jahre 2019 bis 2021 anstehenden Straßenausbaumaßnahmen erörtert und in die weitere Entscheidung mit einbezogen werden.
Die nachstehend aufgeführten Kosten für die Straßenbauarbeiten mit Kanal- und Wasserleitungsbauarbeiten sowie die Kosten für die Beleuchtung sind allerdings
nur sehr grobe Schätzungen, worauf nochmals ausdrücklich hingewiesen werden darf.
Auch die zu erwartenden Anliegerkosten können naturgemäß erst ermittelt werden, wenn die konkreten Ergebnisse der Ausschreibungen vorliegen.
Das Stadtbauamt schlägt demzufolge vor, zusätzlich im Jahr 2018
nachstehende Straßenzüge neu zu bauen, auszubauen, zu sanieren bzw. fertig zu stellen:
1.) Ausbau der Möslegasse
Ausbaulänge: ca. 350 m
geschätzte Kosten : ca. 850.000 €
2.) Erschließungsstraße Carl-Benz-Straße
Ausbaulänge: ca. 60 m
geschätzte Kosten: ca. 100.000 €
3.) Brückensanierung Waldseestraße und Brücke beim Aussiedlerhof Stegmann
geschätzte Kosten: ca. 165.000 €
4.) Neugestaltung der Bahnhofstraße (Planung 2018, mögliche Ausführung 2019)
Ausbaulänge: ca. 250 m
geschätzte Kosten: ca. 1.300.000 €
Weiterhin schlägt das Stadtbauamt vor, in den Jahren 2019 - 2021 folgende Straßenzüge neu zu bauen, auszubauen und zu sanieren bzw. fertig zu stellen:
Im Jahr 2019
- Belagsarbeiten in der Illerzeller Straße vom Einmündungsbereich Frauenstraße bis zum
Einmündungsbereich Reiherstraße
- Sanierung und Aufwertung des Stadtcenters (Planung 2019, mögliche Ausführung 2020)
Im Jahr 2020
- Alte Poliere (Planung 2020, mögliche Ausführung 2021)
- Ausbau des Friedhofgäßchens und der Friedenstraße
- Ausbau der Straße Beim Kreuz
Für die Jahre 2021 ff sind nachstehende Straßen in das Straßenbauprogramm aufzunehmen:
- Ausbau der Straße Im Steig
- Straßenbauarbeiten Adalbert-Stifter-Straße
- Ausbau der Marienstraße
- Ausbau der Falkenstraße zwischen Vogelstraße und Hirschstraße
- Ausbau der Herbststraße I. und II. Bauabschnitt
- Ausbau der Ulmer Straße zwischen der Straße Zur Säge bis zur
Straße Am kurzen Bach
- Erneuerung der Brücke im Schifffahrtsweg
- Ausbau der Straße Neue Welt
- Ausbau der Taubenstraße
- Ausbau der Hasenstraße
- Ausbau der Weidachgasse
- Ausbau der Heustraße
- Ausbau der Vogelstraße
Das Stadtbauamt schlägt vor, die aufgezeigten Straßenbaumaßnahmen
für das Jahr 2018 zu billigen.