Ortsrecht der Stadt Vöhringen
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
4. Änderung
Vorberatung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung, 19.02.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Zum 1. Januar 2010 wurde eine in Schmutz- und Niederschlagswasser aufgeteilte getrennte Abwassergebühr eingeführt.
In seiner Sitzung vom 12.12.2013 hat der Stadtrat beschlossen, die Schmutzwassergebühr mit 1,75 € pro Kubikmeter Schmutzwasser und die Niederschlagswassergebühr mit 0,30 € pro Quadratmeter überbauter und befestigter Fläche pro Jahr festzusetzen. Der 4-jährige Kalkulationzeitraum endete zum 31.12.2017.
Mit Beschluss vom 14.12.2017 setzte der Stadtrat der Stadt Vöhringen die erneute Anpassung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren rückwirkend zum 01.01.2018 fest (Rückwirkungsbeschluss). Die Höhe der Gebührenanpassung konnte danach erst nach Abschluss der von einem unabhängigen Gutachter noch durchzuführenden Berechnung festgestellt werden.
Diese Berechnungen liegen in Form eines Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes nun zwischenzeitlich vor.
Die Verwaltung schlägt vor, der Empfehlung des Prüfungsverbandes zu folgen und die Niederschlagswassergebühr rückwirkend zum 01.01.2018 auf 0,21 € pro Quadratmeter überbauter und befestigter Fläche) zu senken.
Die Schmutzwassergebühr kann – soweit sich der Stadtrat entsprechend der Empfehlung für eine Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte entscheidet – beibehalten werden (1,75 € pro Kubikmeter Schmutzwasser).
Bei einer Entscheidung für eine Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte können bzw. müssen die Mehrerlöse gegenüber einer Abschreibung auf Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Sonderrücklage „Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte“ zugeführt werden. Laut vorliegender Kalkulation (Anlage 5 Blatt 1 bis Blatt 4) stellt sich diese Sonderrücklage wie folgt dar:
Entwicklung der Sonderrücklage „Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte“:
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Schmutzwasser
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Niederschlagswasser
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2018
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137.991 €
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22.031 €
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2019
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143.522 €
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22.929 €
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2020
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143.980 €
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23.779 €
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2021
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141.594 €
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24.622 €
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Summe
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567.087 €
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93.361 €
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Gesamt
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660.448 €
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Am 31.12.2021 würde die Sonderrücklage einen Bestand in Höhe von 660.448 € aufweisen. Die Mittel aus dieser Sonderrücklage könnten für Investitionen oder größere, unvorherge-sehene Unterhaltungsmaßnahmen im Bereich Abwasserbeseitigung verwendet werden.
Die Kalkulationsgrundlagen sind als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Empfehlung
1. Die Schmutzwassergebühr (§ 10 Abs. 1 BGS-EWS) sowie die Niederschlagswassergebühr (§ 10a Abs. 8 BGS-EWS) wird für den Kalkulationszeitraum 2018 – 2021 wie folgt neu festgesetzt:
*Schmutzwassergebühr: 1,75 €/m³
*Niederschlagswassergebühr: 0,21 €/m²
2. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichen Bestandteil beigefügte 4. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung. Die Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.
3. Bei einer Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte werden die Mehrerlöse gegenüber einer Abschreibung auf Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Sonderrücklage „Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte“ zugeführt.
Diskussionsverlauf
Herr Bürgermeister Janson führt aus, dass der Kommunale Prüfungsverband Bayern eine Neukalkulation vorgenommen habe, bei der empfohlen wird, die Schmutzwassergebühr unverändert bei 1,75 €/m³ zu belassen und die Niederschlagswassergebühr von bisher 0,30 €/m² auf 0,21 €/m² rückwirkend ab 01.01.2018 festzusetzen. Bezüglich der Rückwirkung der Satzungsänderung habe der Stadtrat im Dezember bereits einen Beschluss gefasst.
Im Ergebnis der Beratungen ergeht folgender Empfehlungsbeschluss:
Beschluss
1. Die Schmutzwassergebühr (§ 10 Abs. 1 BGS-EWS) sowie die Niederschlagswassergebühr (§ 10a Abs. 8 BGS-EWS) wird für den Kalkulationszeitraum 2018 – 2021 wie folgt neu festgesetzt:
*Schmutzwassergebühr: 1,75 €/m³
*Niederschlagswassergebühr: 0,21 €/m²
2. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichen Bestandteil beigefügte 4. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung. Die Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.
3. Bei einer Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte werden die Mehrerlöse gegenüber einer Abschreibung auf Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Sonderrücklage „Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte“ zugeführt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 06.03.2018 16:10 Uhr