Berufsmäßiger Erster Bürgermeister 1. Dienstaufwandsentschädigung für die Amtsperiode 2. Bestellung zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Vöhringen mit der Beschränkung auf die Vornahme von Eheschließungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Konstituierende Stadtratssitzung, 07.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Konstituierende Stadtratssitzung 07.05.2020 ö 4

Sachverhalt

In Art. 9 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) ist folgendes geregelt:

„Wer in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis nach Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG gewählt ist und wessen Wahl entweder als angenommen gilt oder wirksam angenommen wurde, wird mit dem Beginn der Amtszeit (1.5.2020) kommunaler Wahlbeamter. Eine Ernennung entfällt.“

Beamte auf Zeit haben ab dem Tag ihres Amtsantritts (1.5.2020) bis zum Ende des Beamtenverhältnisses Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe des KWBG. Seit dem Inkrafttreten des neuen KWBG am 01.08.2012 ist für die Besoldung der berufsmäßigen Bürgermeister eine eindeutige Zuordnung der konkreten Besoldungsgruppe innerhalb von Einwohnerbereichen vorgenommen worden. Nach Art. 45 Abs. 2 KWBG i.V.m. der Anlage 1 wird Bürgermeistern in Gemeinden zwischen 10.001 und 15.000 Einwohnern die Besoldungsgruppe B 2 gewährt. Aufgrund dieser gesetzlichen Festlegung bedarf es bei den reinen Besoldungsleistungen, wie Grundgehalt und Familienzuschlag keiner besonderen Beschlussfassung.

4.1 Dienstaufwandsentschädigung für die Amtsperiode

Neben dem Grundgehalt erhalten kommunale Wahlbeamte auf der Basis des Art. 46 KWBG eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung. Sie wird nach Art. 46 Abs. 2 KWBG zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss festgesetzt. Sie muss sich innerhalb der Rahmensätze, die in der Anlage 2 zum KWBG benannt sind, bewegen. Sie dient der Abgeltung für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung. Sie ist angemessen festzusetzen.

Die Rahmensätze der monatlichen Dienstaufwandsentschädigungen für den 1. Bürgermeister liegen bei kreisangehörigen Gemeinden seit 1.1.2020 zwischen 242,91 € und 798,47 €.
Der bisherige Bürgermeister bezog jeweils die höchst zulässige Dienstaufwandsentschädigung. Die Beibehaltung dieser Regelung wird auch beim neuen Bürgermeister vorgeschlagen.
Der 1. Bürgermeister darf bei der Beschlussfassung gem. Art. 49 Abs. 1 GO nicht mitstimmen.
Beschlussvorschlag:
Herr Bürgermeister Neher erhält neben seinem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe B 2 die nach Anlage 2 zum KWBG für kreisangehörige Gemeinden höchstzulässige Dienstaufwandsentschädigung und eine Wegstreckenentschädigung von z.Zt. 0,35 €/km. Die Kosten für Fahrten innerhalb des Stadt- und Kreisgebietes werden mit einer monatlichen Pauschalentschädigung abgegolten, der eine Fahrleistung von 1.100 km zugrunde liegt. Soweit eine gesetzliche bzw. tarifliche Anpassung der vorgenannten Entschädigungen erfolgt, erhöhen sich diese Sätze entsprechend.

4.2. Bestellung zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Vöhringen mit einer
       Beschränkung des Aufgabengebietes auf die Vornahme von Eheschließungen

Nach § 2 Abs. 3 der VO zur Ausführung des Personenstandsgesetzes können Gemeinden ihre Bürgermeister zu Standesbeamten bestellen, sofern ihr Aufgabenbereich als Standesbeamter auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt wird. Die bisherige Bestellung von Herrn Bürgermeister Janson ist mit seinem Ausscheiden erloschen. Für Herrn Bürgermeister Neher ist deshalb eine Bestellung zum Eheschließungsbeamten erforderlich.

Beschlussvorschlag:

Herr Bürgermeister Neher wird in stets widerruflicher Weise zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Vöhringen bestellt. Sein Aufgabengebiet wird auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt. Mit der Bestellung zum Standesbeamten ist eine Bestellungsurkunde auszuhändigen. Rechtsgrundlage für die Bestellung zum Standesbeamten ist § 2 Abs. 3 der VO zur Ausführung des Personenstandsgesetzes.

Diskussionsverlauf

Grundgehalt:

Herr Herzog führt aus, dass Beamte auf Zeit ab dem Tag ihres Amtsantritts (1.5.2020) bis zum Ende des Beamtenverhältnisses Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe des KWBG haben.
Seit dem Inkrafttreten des neuen KWBG am 01.08.2012 sei für die Besoldung der berufsmäßigen Bürgermeister eine eindeutige Zuordnung der konkreten Besoldungsgruppe innerhalb von Einwohnerbereichen vorgenommen worden. Nach Art. 45 Abs. 2 KWBG i.V.m. der Anlage 1 wird Bürgermeistern in Gemeinden zwischen 10.001 und 15.000 Einwohnern die Besoldungsgruppe
B 2 gewährt. Aufgrund dieser gesetzlichen Festlegung bedarf es bei den reinen Besoldungsleistungen, wie Grundgehalt und Familienzuschlag keiner besonderen Beschlussfassung.

Zu 1: Berufsmäßiger Erster Bürgermeister - Dienstaufwandsentschädigung für die neue Amtsperiode:

Herr Herzog führt weiter aus, dass kommunale Wahlbeamte neben dem Grundgehalt auf der Basis des Art. 46 KWBG eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung erhalten. Sie wird nach Art. 46 Abs. 2 KWBG zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss festgesetzt und muss sich innerhalb der Rahmensätze, die in der Anlage 2 zum KWBG benannt sind, bewegen. Sie dient der Abgeltung für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung und sie ist angemessen festzusetzen.

Die Rahmensätze der monatlichen Dienstaufwandsentschädigungen für den 1. Bürgermeister liegen bei kreisangehörigen Gemeinden seit 1.1.2020 zwischen 242,91 € und 798,47 €.
Der bisherige Bürgermeister habe jeweils die höchst zulässige Dienstaufwandsentschädigung bezogen, weshalb auch die Beibehaltung dieser Regelung auch beim neuen Bürgermeister vorgeschlagen wird.

Herr Barth und Herr Hatzenetter halten die zuletzt Herrn Bürgermeister Janson gewährte pauschale Entschädigung für Fahrten bis zu 1.100 km im Stadt- und Kreisgebiet für zu hoch und beantragen eine Reduzierung auf 800 km monatlich.

Nach sich Herr Bürgermeister Neher mit dieser reduzierten Kilometerleistung einverstanden erklärt ergeht auf seinen Vorschlag hierzu folgender Beschluss:

Herr Bürgermeister Neher erhält neben seinem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe B 2 die nach Anlage 2 zum KWBG für kreisangehörige Gemeinden höchstzulässige Dienstaufwandsentschädigung und eine Wegstreckenentschädigung von z.Zt. 0,35 €/km. Die Kosten für Fahrten innerhalb des Stadt- und Kreisgebietes werden mit einer monatlichen Pauschalentschädigung abgegolten, der eine Fahrleistung von 800 km zugrunde liegt. Soweit eine gesetzliche bzw. tarifliche Anpassung der vorgenannten Entschädigungen erfolgt, erhöhen sich diese Sätze entsprechend.

Abstimmungsergebnis:        24 : 0 angenommen

Anmerkung: Herr Bürgermeister Neher nimmt an der Abstimmung gem. Art. 49 GO nicht teil.

Zu 2: Bestellung zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Vöhringen mit einer
         Beschränkung des Aufgabengebietes auf die Vornahme von Eheschließungen

Herr Bürgermeister Neher stellt dar, dass nach § 2 Abs. 3 der VO zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Gemeinden ihre Bürgermeister zu Standesbeamten bestellen können, sofern ihr Aufgabenbereich als Standesbeamter auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt wird. Die Bestellung seines Vorgängers sei mit seinem Ausscheiden erloschen. Für ihn sei deshalb eine Beschlussfassung über die Bestellung zum Eheschließungsbeamten erforderlich.

Hierzu ergeht folgender Beschluss:

Herr Bürgermeister Neher wird in stets widerruflicher Weise zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Vöhringen bestellt. Sein Aufgabengebiet wird auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt. Mit der Bestellung zum Standesbeamten ist eine Bestellungsurkunde auszuhändigen. Rechtsgrundlage für die Bestellung zum Standesbeamten ist § 2 Abs. 3 der VO zur Ausführung des Personenstandsgesetzes.

Abstimmungsergebnis:        25 : 0 angenommen

Datenstand vom 02.06.2020 11:32 Uhr