Zweckverband Sparkasse Neu-Ulm - Illertissen 1. Bestellung des Verbandsrates und eines Stellvertreters 2. Empfehlung für die Wahl des Verwaltungsrates


Daten angezeigt aus Sitzung:  Konstituierende Stadtratssitzung, 07.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Konstituierende Stadtratssitzung 07.05.2020 ö 12

Sachverhalt

12.1 Bestellung des Verbandsrates und seines Stellvertreters

Neben dem 1. Bürgermeister, der kraft seines Amtes dem Verbandsrat angehört, ist ein weiterer Verbandsrat und sein Stellvertreter zu bestellen.

An den Voraussetzungen für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates – dies gilt sinngemäß auch für die Bestellung des Verbandsrates, da diese Personen auch für den Verwaltungsrat empfohlen werden – , hat sich seit der letzten konstituierenden Stadtratssitzung im Mai 2014 nichts Wesentliches geändert. Damals teilte das Bayer. Staatsministerium des Innern insbesondere folgendes mit:

„Die Auswahl der Mitglieder muss sehr sorgfältig unter strikter Beachtung der gesetzlich normierten persönlichen und fachlichen Gesichtspunkte (Art. 9 und 10 SpkG) erfolgen.
Parteipolitische Gesichtspunkte oder auch persönliche Rücksichtnahmen müssen hinter dem Erfordernis der sachlichen Eignung zurücktreten. Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO (Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses in den kommunalen Gremien) sind auf den Verwaltungsrat nicht analog anwendbar. Die Bestellung muss in sachlich nachvollziehbarer Weise erfolgen.

Als weitere Mitglieder des Verwaltungsrates / Verbandsrates dürfen zwingend nur solche Personen bestellt werden, die u.a. besondere Wirtschafts- und Sachkunde besitzen sowie bereit und geeignet sind, die Sparkasse und ihre Aufgaben zu fördern. Bei der Auswahl der Mitglieder des Verbandsrates / Verwaltungsrates haben die Träger und die Aufsichtsbehörde auf diese Eignung sowie darauf zu achten, dass Mitglieder bestellt werden, die bei der Wahrnehmung der Belange der Sparkasse nicht in Widerstreit mit den Pflichten gegenüber anderen Geldinstituten geraten.
Die Mitglieder des Verbandsrates / Verwaltungsrates sollen möglichst aus allen Berufsständen kommen. Die Zusammensetzung des Verbandsrates / Verwaltungsrates muss Gewähr dafür bieten, dass die Sparkasse ihre Aufgaben erfüllt.

Die besondere Wirtschafts- und Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn das Mitglied in eigener unternehmerischer oder freiberuflicher Verantwortung oder in geschäftsführender Position wirtschaftlich erfolgreich tätig ist; sie kann auch angenommen werden, wenn das Mitglied eine wirtschaftswissenschaftliche Berufsbildung hat und über berufliche Erfahrung verfügt.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist von besonderer Wirtschafts- und Sachkunde auch dann auszugehen, wenn das Mitglied neben seiner Berufsbildung über zusätzliche wirtschaftliche Fachkenntnisse verfügt, die sich deutlich vom durchschnittlichen Anforderungsprofil seines Berufsbildes abheben.

Die Wirtschafts- und Sachkunde wird regelmäßig nicht als besonders anzusehen sein, sofern sich wirtschaftliche Fachkenntnisse auf allgemeine, im jeweiligen Berufsbild regelmäßig anzuwendende Grundsätze beschränken. Gleiches gilt, sofern wirtschaftliche Fachkenntnisse allein aus einer langjährigen kommunalpolitischen Tätigkeit abgeleitet werden.

Die Eignung zur Förderung der Sparkasse und ihrer Aufgaben ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn das zu berufende Mitglied wegen eines Vermögensdeliktes rechtskräftig verurteilt wurde.

Die Eignung zur Förderung der Sparkasse und ihrer Aufgaben erfordert auch die Unabhängigkeit der Verbandsrats- bzw. Verwaltungsratsmitglieder von der Sparkasse. Diese Unabhängigkeit setzt voraus, dass keine geschäftlichen oder sonstigen Beziehungen des zu berufenden Mitglieds zur Sparkasse bestehen, die einen Interessenskonflikt begründen können, die sein Urteilsvermögen beeinflussen könnten. Die Unabhängigkeit ist daher bei Großkunden und insbesondere bei Großkreditnehmern der Sparkasse besonders sorgfältig zu prüfen.“

Ergänzend weisen wir auf das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 14.01.2014 hin, in dem die sparkassenrechtlichen Vorschriften für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkassen nochmals zusammenfassend dargestellt sind (Anlage 3 mit Anhang 1 und 2).

Die Abstimmung erfolgt nicht durch Wahl, sondern in offener Weise durch Beschluss.
Eine persönliche Beteiligung der vorgeschlagenen Stadtratsmitglieder ist nicht gegeben.

Beschlussvorschlag:

„Neben dem 1. Bürgermeister, der Kraft seines Amtes dem Verbandsrat angehört, wird
als Verbandsrat bzw. Vertreter bestellt:

Fraktion:        Verbandsrat

       .............        ..............................
       Fraktion        Vertreter

.............        ...............................“


12.2        Empfehlung für die Wahl des Verwaltungsrates

Für die Empfehlung des weiteren Verbandsrates (vgl. Ziff. 9.1) in den Verwaltungsrat ist
ebenfalls ein entsprechender Beschluss zu fassen.

Beschlussvorschlag:

„Der Stadtrat beschließt, .......................... für die Wahl in den Verwaltungsrat zu empfehlen.“

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Neher führt aus, dass neben dem 1. Bürgermeister, der kraft seines Amtes dem Verbandsrat angehört, ein weiterer Verbandsrat und sein Stellvertreter zu bestellen sind. Er geht sodann auf die Voraussetzungen für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates ein, die sinngemäß auch für die Bestellung des Verbandsrates gelten, da diese Personen auch für den Verwaltungsrat empfohlen werden. Er verweist hierzu insbesondere auf das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 20.11.2019. Die Abstimmung erfolgt nicht durch Wahl, sondern in offener Weise durch Beschluss.
Eine persönliche Beteiligung der vorgeschlagenen Stadtratsmitglieder ist nicht gegeben.

Herr Barth schlägt im Namen der SPD-Stadtratsfraktion Herrn Harry Wedemeyer vor, der schon bisher diese Funktion inne hatte.

Nachdem keine weiteren Vorschläge gemacht werden, ergeht folgender Beschluss:

„Neben dem 1. Bürgermeister, der Kraft seines Amtes dem Verbandsrat angehört, wird
als Verbandsrat bestellt:

Fraktion:        Verbandsrat
       FWG                Wedemeyer Harry

Abstimmungsergebnis:        24 : 0 angenommen

Herr Hinterkopf schlägt im Namen der CSU-Stadtratsfraktion Herrn Jürgen Lackner als Vertreter vor.

Nachdem keine weiteren Vorschläge gemacht werden, ergeht folgender Beschluss:

„Als Vertreter von Herrn Harry Wedemeyer wird Herr Jürgen Lackner bestellt.“

Abstimmungsergebnis:        24 : 0 angenommen

12.2        Empfehlung für die Wahl des Verwaltungsrates

Herr Neher führt aus, dass für die Empfehlung des weiteren Verbandsrates (vgl. Ziff. 9.1) in den Verwaltungsrat ebenfalls ein entsprechender Beschluss zu fassen ist.

Es ergeht hierzu folgender Beschluss:

„Der Stadtrat beschließt, Herrn Harry Wedemeyer für die Wahl in den Verwaltungsrat zu empfehlen.“

Abstimmungsergebnis:        24 : 0 angenommen

Datenstand vom 02.06.2020 11:32 Uhr