Der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 132, der Gemarkung Emershofen (Berghof) kam auf die Stadt Vöhringen zu und erklärte, dass seine bestehende Eigenwasserversorgung (Brunnen) nicht mehr in der Lage sei, das genannte Anwesen mit dem darauf befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb in ausreichendem Maße mit Trinkwasser zu versorgen.
Da eine Versorgung durch die eigentlich für ihn zuständige Stadt Weißenhorn derzeit aufgrund der exponierten Lage des Anwesens nicht möglich ist oder unverhältnismäßig aufwändig wäre, fragte er an, ob ein Anschluss an die Wasserversorgung der Stadt Vöhringen möglich wäre.
Nach Auskunft der techn. Abteilung des Stadtbauamtes ist ein Anschluss an unsere Wasserversorgung mit einem Übergabepunkt im öffentlichen Verkehrsraum im Bereich des Speditionsbetriebes „Gerstlauer“ technisch über eine private Anschlussleitung, die der Eigentümer des Anwesens selbst zu bezahlen hat, möglich.
Nach Gesprächen mit dem Eigentümer hält dieser diesen Weg für gangbar.
Rechtliche Voraussetzung für diese Lösung ist allerdings der Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der Stadt Weißenhorn, die regelt, dass die Stadt Weißenhorn der Stadt Vöhringen die Aufgaben und Befugnisse, die sie selbst im Hinblick auf die Wasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet hat, für das genannte Anwesen auf die Stadt Vöhringen überträgt.
Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf einer solchen Zweckvereinbarung beigefügt.
Danach kann dann die Stadt Vöhringen auf dem Verwaltungswege mit dem Eigentümer eine Sondervereinbarung nach unserer Wasserabgabesatzung treffen, die die Einzelheiten wie Kostentragung, Leistungsverlauf usw. der neuen privaten Anschlussleitung regelt.
Da Zweckvereinbarungen, die die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf andere Kommunen regeln, durch die Aufsichtsbehörden (hier Landratsamt Neu-Ulm) zu genehmigen sind, wurde dieser Entwurf bereits im Vorfeld dem Landratsamt Neu-Ulm zur Kenntnis gebracht.
Die Aufsichtsbehörde hält den Entwurf für zweckdienlich und damit für so genehmigungsfähig.