Neubau einer Moschee mit Gebets-, Schulungs-, Vereins- und Konferenzräumen, einem Nebengebäude und einer Vorbeterwohnung sowie Errichtung von 33 Stellplätzen; Bauort: „Adalbert-Stifter-Straße 47“ in Vöhringen (Flur-Nr. 733/10)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 09.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 09.07.2020 ö Beschließend 1.1

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Neher führt kurz in die Thematik ein und erläutert dabei u. a., dass der Bauantrag Ende April bei der Stadt Vöhringen eingegangen sei, allerdings noch entscheidungserhebliche Unterlagen gefehlt haben und deswegen vor einer Behandlung im Gremium beispielsweise noch Befreiungsanträge nachgefordert werden mussten.

Der heute zur Entscheidung anstehende Bauantrag stelle aus rechtlicher Sicht einen eigenständigen Antrag dar, auch wenn es zum Neubau einer Moschee eine positiv verbeschiedene Bauvoranfrage aus dem Jahr 2015 gebe.

Das Baugesuch wurde vor der heutigen Sitzung mit den Fraktionsvorsitzenden und den weiteren Bürgermeistern vorbesprochen.

Nachdem die angeforderten Unterlagen gerade noch rechtzeitig vor der Sitzung eingegangen sind, konnte nun kurzfristig der Bauantrag noch auf die Tagesordnung der heutigen Sitzung genommen werden.

Dies war aufgrund der anstehenden Sommerpause sowie der im Gesetz normierten zweimonatigen Einvernehmensfiktion auch geboten.

Im Anschluss an die ausführliche Vorstellung des Bauantrages vertreten die sich äußernden Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses einhellig die Ansicht, dass die Religionsfreiheit und –ausübung selbstverständlich geachtet werde.

Die beantragte Moschee mit der Vielzahl an weiteren, sehr großzügigen Räumlichkeiten werde aber als für den örtlichen Bedarf deutlich überdimensioniert angesehen.

Ein regionales oder aber sogar überregionales Angebot sei auch deswegen abzulehnen, weil die Zahl der Stellplätze für eine diesbezügliche Nutzung faktisch nicht annähernd ausreichen dürfte.

Beschluss

„Das städtebauliche Einvernehmen für die Errichtung einer Moschee mit Gebets-, Schulungs-, Vereins- und Konferenzräumen, einem Nebengebäude und einer Vorbeterwohnung sowie Errichtung von 33 Stellplätzen in der Form des am 20. April 2020 eingereichten Bauantrages samt nachgereichten Unterlagen kann nicht erteilt werden, § 36 Baugesetzbuch (BauGB).

Eine Zulassung der im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vöhringen Nord“ grundsätzlich vorgesehenen Ausnahme (a usnahmsweise zulässig sind die in § 8 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufgeführten Nutzungen, damit gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) wäre nach Ansicht der Stadt Vöhringen zwar grundsätzlich möglich, § 31 Abs. 1 BauGB. Nach § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO muss bei derart vorgesehenen Ausnahmen jeweils die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben.

Die Zulassung der Moschee mit Gebets-, Schulungs-, Vereins- und Konferenzräumen in Form des am 20. April 2020 eingereichten Bauantrages samt nachgereichter Unterlagen überschreitet jedoch das im Rahmen der Ausnahme mögliche Maß deutlich und würde der Zweckbestimmung des Baugebietes widersprechen und diese umkehren. Aufgrund der Kleinräumigkeit des verbleibenden Umgriffs um das Baugrundstück hätte dies zur Folge, dass die nichtgewerbegebietstypische Nutzung durch dieses Vorhaben einen Umfang einnehmen würde, der dem Gebietscharakter eines Gewerbegebietes nicht mehr entspricht und damit den Ausnahmecharakter von ausnahmsweisen zulässigen Nutzungen geradezu umkehren würde. Dies ist insbesondere durch den nun zusätzlich beantragten Bau eines Konferenzraumes im 2. OG im Bereich der Vereinsräume indiziert.

Die Zulassung der beantragten Moschee mit Gebets-, Schulungs-, Vereins- und Konferenzräumen in Form des am 20. April 2020 eingereichten Bauantrages samt nachgereichten Unterlagen widerspricht nicht zuletzt aufgrund der Massivität der nichtgewerbegebietstypischen Nutzung der Eigenart der kleinteiligen gewerblichen Nutzung und der zurückhaltenden Bauvolumina in der direkten Nachbarschaft.

Dabei ist insbesondere das Ausmaß der Vereins- und Konferenzräume bei objektiver Betrachtungsweise darauf ausgelegt und auch geeignet, dort Versammlungen und Feiern in einem Umfang durchzuführen, der den örtlichen Bedarf der islamischen Gemeinde bei weitem übersteigt. Nach eigenen Angaben beträgt die Anzahl der örtlichen Vereinsmitglieder ca. 300 Personen einschließlich Familienangehörigen. Eine Nutzung nur durch den örtlichen Verein für einige wenige zentrale Veranstaltungen im Jahr ist darüber hinaus nicht plausibel dargelegt. Sofern dort ergänzend Familienfeiern vorgesehen sind, so ist dieser Zweck im Gewerbegebiet nicht zulässig; im Übrigen dürfte dann die angegebene Stellplatzzahl deutlich zu gering bemessen sein.

Das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Nachbargrundstücken und Nachbarnutzungen wäre durch das Vorhaben in seiner Ausprägung vom 20. April 2020 samt nachgereichten Unterlagen deshalb verletzt.

Eine Entscheidung über die im Rahmen des Bauantrages vom 20. April 2020 eingereichten bzw. nachgereichten Befreiungsanträge von Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Vöhringen Nord“ ist nach Ansicht der Stadt Vöhringen entbehrlich, weil dem Bauvorhaben in der Ausprägung und Ausformung des Bauantrages vom 20. April 2020 bereits die erforderliche Ausnahme im Hinblick auf die angestrebte Nutzung nicht zugestanden werden kann, § 31 Abs. 2 BauGB.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.08.2020 08:43 Uhr