Bauvoranfrage für die Errichtung einer Hallengarage;
Bauort: Flur-Nr. 418/13 und 418/2 Tlfl. in Vöhringen (Illerzeller Straße 86)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 03.12.2020
Beratungsreihenfolge
Empfehlung
„Das städtebauliche Einvernehmen für die beantragte Hallengarage kann nicht erteilt werden, weil nach § 12 Abs. 2 Bau-Nutzungsverordnung in allgemeinen Wohngebieten Garagen nur für den durch die zugelassenen Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind und sich damit das Vorhaben insbesondere nach der Art der vorgesehenen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Im Übrigen würde die beantragte Hallengarage das Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigen, §§ 36 Abs. 2, 34 Abs. 1 Baugesetzbuch.“
Diskussionsverlauf
Nach Vorstellung des Bauvorhabens ergeht folgender
Beschluss
„Das städtebauliche Einvernehmen für die beantragte Hallengarage kann nicht erteilt werden, weil nach § 12 Abs. 2 Bau-Nutzungsverordnung in allgemeinen Wohngebieten Garagen nur für den durch die zugelassenen Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind und sich damit das Vorhaben insbesondere nach der Art der vorgesehenen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Im Übrigen würde die beantragte Hallengarage das Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigen, §§ 36 Abs. 2, 34 Abs. 1 Baugesetzbuch.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.02.2021 07:58 Uhr