Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der Stadt Vöhringen in der Fassung vom 02.03.2018; Änderung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 20.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 20.05.2021 ö Beschließend 4

Sachverhalt

Über den anstehenden Ausbau (erstmalige Herstellung) der Verdistraße hat sich folgende Frage aufgeworfen:

Sollten diejenigen Grundstücke, die z.B. beim Ausbau der Richard-Wagner-Straße und der Mozartstraße bereits zu einem Beitrag (hier Straßenausbaubeitrag) herangezogen wurden, in den Genuss der sog. Eckgrundstücksvergünstigung (Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke) kommen?

Diese Vergünstigung, wie sie unsere derzeit gültige Satzung bereits grundsätzlich vorsieht, ginge nicht zulasten der Stadt sondern wirkt sich lediglich auf die Verteilung der Beiträge im Abrechnungsgebiet aus.

Unsere derzeit gültige Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages sieht zu den Eckvergünstigungen vor, dass mehrfach erschlossene Grundstücke grundsätzlich nur mit zwei Dritteln ihrer Grundstücksfläche herangezogen werden. Dies gilt allerdings u.a. dann nicht, wenn dieses Grundstück weder nach geltendem Recht oder nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften für die erstmalige Herstellung einer anderen (vergleichbaren) Erschließungsanlage (z.B. Straße) zu Beiträgen herangezogen wurde oder künftig wird.

Da die betroffenen (Hinterlieger-)grundstücke in der Verdistraße jedoch Beiträge nicht zur erstmaligen Herstellung zahlen mussten sondern lediglich für die Erneuerung und Verbesserung der jeweiligen Straße, dürfte nach geltendem Satzungsrecht keine entsprechende Vergünstigung gewährt werden.

Die Beitragsbelastung für diejenigen Grundstücke, die „lediglich“ einen Straßenausbaubeitrag zu leisten hatten, war zwar prozentual etwas geringer als bei einer Beitragsleistung für eine erstmalige Erschließung, die Beitragshöhen sind jedoch durchaus zumindest vergleichbar.

Die Verwaltung schlägt daher vor, um eine Ungleichbehandlung für doppelt zu Beiträgen herangezogene Grundstücke auszuschließen, die Regelung der Eckgrundstücksvergünstigung in der Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages so zu fassen, dass auch ein erhobener Straßenausbaubeitrag eine Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke bewirkt; es sei denn es handelt sich um überwiegend gewerblich oder vergleichbar genutzte Grundstücke.

Gleichzeitig wird eine redaktionelle Ergänzung, die in Ziff 2 des § 7 eingefügt werden sollte, vorgeschlagen, um eventuelle Missverständnisse bei der künftigen Anwendung der Vergünstigungsregelung für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke zu vermeiden – sie untenstehenden Ergänzungsvorschlag.

Der § 7 unserer Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages ist derzeit wie folgt gefasst:

§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,

    1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und öffentliche Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
    2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.



Die Verwaltung schlägt aus den o.g. Gründen vor, im § 7 unserer Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages unter Ziff. 1 die Wörter „zu deren erstmaliger Herstellung“  zu streichen und in Ziffer 2 nach den Wörtern „für Grundstücke, die“ die Formulierung „überwiegend gewerblich genutzt sind oder“ einzufügen.

Es entstünde somit folgende neue Formulierung:

㤠7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,

  1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und öffentliche Beiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
  2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt sind oder gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.“

Empfehlung

„Der § 7 der Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages der Stadt Vöhringen erhält folgende Fassung:

㤠7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,

  1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
  2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt sind oder gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.“


Die entsprechende Änderungssatzung ist zu erlassen.“

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Neher verweist auf die Darstellung in der Sitzungsvorlage zur redaktionellen Änderung der Satzung.

Herr Vrkoslav ergänzt, dass mit der Satzungsänderung im Jahr 2018 eine Formulierung aus der Mustersatzung verwendet worden sei, welche eine Doppelbelastung von Anliegern herbeiführe, die bereits zu Erschließungs- bzw. Ausbaukosten herangezogen worden sind. Dies soll mit der vorliegenden Änderung berücksichtigt werden.

Beschluss

„Der § 7 der Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages der Stadt Vöhringen erhält folgende Fassung:

㤠7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,

  1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
  2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt sind oder gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.“


Die entsprechende Änderungssatzung ist zu erlassen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.07.2021 17:14 Uhr