Liederkranz Vöhringen e.V.; Renovierung Vereinsfahne; Gewährung einer Sonderzuwendung nach den Städtischen Vereinsförderrichtlinien


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung, 05.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 05.07.2021 ö Beschließend 1

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 21.05.2021 (siehe Anlage) beantragte der Liederkranz Vöhringen e.V.
für die Renovation seiner Vereinsfahne einen Zuschuss durch die Stadt Vöhringen.
Laut Kostenvoranschlag liegen die vom Verein angegebenen Renovierungskosten
bei voraussichtlich 3.500 €, brutto.
Nach Ziffer 12.1 der städtischen Vereinsförderrichtlinien bezuschusst die Stadt Vöhringen
im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit besondere, dem Vereinszweck dienende Anschaffungen,
mit einer Sonderzuwendung. Eine prozentuale Höhe des Zuschusses ist nicht festgelegt.

Die Stadtverwaltung schlägt vor, die Renovation der Vereinsfahne als Sonderzuwendung anzuerkennen und diese mit 10 % der tatsächlichen Kosten zu bezuschussen.

Da im Haushalt 2021 hierfür keine Mittel zur Verfügung stehen, soll hierfür im Haushaltsjahr
2022 ein entsprechender Ansatz eingestellt werden.

Empfehlung

Die Stadt Vöhringen stimmt dem Antrag des Liederkranzes Vöhringen e.V. auf
Bezuschussung der Renovation der Vereinsfahne zu und gewährt nach Ziffer 12.1.
der Vereinsförderrichtlinien der Stadt Vöhringen eine Sonderzuwendung in Höhe von
10 % der zuschussfähigen, tatsächlich angefallenen Kosten – voraussichtlich rd. 350,00 €.
Der Betrag ist im Haushaltsjahr 2022 zu veranschlagen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Neher verweist einleitend auf die Sachdarstellung in der Sitzungsvorlage. Ohne weitere Rückfragen ergeht folgender

Beschluss

Die Stadt Vöhringen stimmt dem Antrag des Liederkranzes Vöhringen e.V. auf Bezuschussung der Renovation der Vereinsfahne zu und gewährt nach Ziffer 12.1. der Vereinsförderrichtlinien der Stadt Vöhringen eine Sonderzuwendung in Höhe von 10 % der zuschussfähigen, tatsächlich angefallenen Kosten – voraussichtlich rd. 350,00 €.
Der Betrag ist im Haushaltsjahr 2022 zu veranschlagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.07.2021 12:16 Uhr