Herr Bader nimmt auf das mehrheitlich erteilte städtebauliche Einvernehmen für das im Betreff näher bezeichnete Vorhaben Bezug und meint, dieses habe heftige Diskussionen hervorgerufen und einen Artikel in der Illertisser Zeitung vom 07.02.2022 veranlasst.
Die nördlich angrenzenden Grundstückseigentümer wären durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt. So mache eine geplante Photovoltaikanlage wohl keinen Sinn mehr und durch die an der Grundstücksgrenze geplante Tiefgaragenzufahrt müsse zuvor eine Spundwand mit allen damit verbundenen Unannehmlichkeiten eingerammt werden.
Herr Bader stellt die Frage in den Raum, ob nicht das Stadtbauamt mit dem Bauherr Kontakt aufnehmen könne.
Das weitere Vorbringen von Herrn Bader führt zu einer teilweise kontroversen Diskussion zwischen ihm und der Verwaltung. Im Einzelnen werden folgende Punkte auch informativ angesprochen:
- Die entscheidungsreifen Bauanträge und Bauvoranfragen werden durch das Stadtbauamt samt Plänen nach einer internen Beratung in der Sitzung im Regelfall mit einer Empfehlung vorgestellt. Fragen können sowohl vor als auch während der Sitzung gestellt werden.
Nachdem grundsätzlich die in der Sitzung zu behandelnden Bauanträge und Bauvoranfragen einige Tage vorher bekannt gegeben werden, können sich die Gremiumsmitglieder gegebenenfalls vor Ort selbst ein Bild machen.
- Eine Vorstellung des Baugesuchs verbunden mit der Bitte um Unterzeichnung desselben bei den Nachbarn vor der Einreichung des Baugesuchs findet leider immer seltener statt. Auf die Entscheidung über die Erteilung bzw. Versagung des städtebaulichen Einvernehmens hat eine fehlende Nachbarunterschrift bzw. -zustimmung regelmäßig keinen Einfluss, nachdem die Belange des Nachbarn durch die Baugenehmigungsbehörde gewürdigt werden. Das Landratsamt prüft beispielsweise, ob die vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten sind oder das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist.
- Den baurechtlich relevanten Nachbarn wird bei fehlender Unterschrift von der Baugenehmigungsbehörde ein Abdruck der Baugenehmigung zugestellt, gegen die nach Abschaffung des Widerspruchverfahrens dann (nur noch) eine Klage möglich ist.
Insbesondere durch die hohe Nachfrage nach Wohnraum, den extrem gestiegenen Grundstückspreisen und der auch ökologisch bedingten staatlichen Vorgabe der Nachverdichtung wird es in der Zukunft immer häufiger zu Situationen wie hier kommen bei der beurteilt werden muss, ob sich ein neu geplantes, größeres Vorhaben noch in die Eigenart der näheren Umgebung, welche eventuell gegenwärtig durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt ist, einfügt. Unterschiedliche Ergebnisse bei der Beurteilung dieser Frage sind denkbar. Die Verwaltung bemüht sich, Bauvorhaben rechtlich korrekt zu bewerten und hat in diesem konkreten Fall die zunächst vom Antragsteller vorgelegte Planung als nicht genehmigungsfähig angesehen und zurückgewiesen.
Das Stadtbauamt kommt gerne dem Wunsch nach, mit dem Bauantragsteller erneut das Gespräch zu suchen.