Ortsrecht der Stadt Vöhringen -Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung 5. Änderung ab 2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 28.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 28.07.2022 ö Beschließend 2

Sachverhalt

Zum 1. Januar 2010 wurde eine in Schmutz- und Niederschlagswasser aufgeteilte, getrennte Abwassergebühr eingeführt.
Der letzte, vierjährige Kalkulationszeitraum endete am 31.12.2021. 
Die Gebühren für die Schmutzwassergebühr beliefen sich auf 1,75 €/m³ und für Niederschlagswasser auf  0,21 €/m².
Mit Beschluss vom 16.12.2022 setzte der Stadtrat die erneute Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren zum 01.01.2022 fest. 
Nachdem erst nach Abschluss der von einem unabhängigen Gutachter (hier: Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband) noch durchzuführenden Berechnungen festgestellt werden kann, in welcher Höhe eine Anpassung der Gebühren erforderlich wird erfolgte ein entsprechender Rückwirkungsbeschluss zum 01.01.2022. 

Die entsprechenden Berechnungen, die Kalkulationsgrundlagen sowie das daraus erstellte Gutachten liegen nun vor und als Anlagen anbei. Frau Egger vom BKPV wird den Sachverhalt in der Sitzung erläutern.
Die Verwaltung schlägt vor, den Empfehlungen des Prüfungsverbandes zu folgen und die Gebühren entsprechend festzusetzen:
Schmutzwassergebühr verbleibt auf 1,75 €/m³
Niederschlagswassergebühr verbleibt 2022 auf 0,21 €/m³, wird ab 01.01.2023 auf 0,30 €/m² angehoben. 

Empfehlung

1. Die Schmutzwassergebühr (§ 10 Abs. 1 BGS-EWS) wird für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025 auf weiterhin 1,75 €/m³ festgesetzt.
Die Niederschlagswassergebühr (§ 10a Abs. 8 BGS-EWS) wird für 2022 weiterhin auf 
0,21 €/m², sowie ab 2023 bis 2025 auf 0,30 €/m² festgesetzt.
2. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichen Bestandteil beigefügte 5. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung. Die Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
3. Bei einer Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte werden die Mehrerlöse gegenüber einer Abschreibung auf Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Sonderrücklage „Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte“ zugeführt.

Diskussionsverlauf

Herr Neher begrüßt Frau Egger vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, welche die Kalkulation anhand einer Präsentation ausführlich vorstellt und dabei insbesondere auf die Ist-Situation sowie das Kostendeckungsprinzip und Kostenüberschreitungsverbot eingeht.

Dabei wird erläutert, dass in der Kalkulation der gesplitteten Abwassergebühr (Schmutz- und Niederschlagswasser) die Straßenentwässerungsgebühren explizit herauszurechnen sei.

Die aktuelle Überdeckung in Höhe von ca. 92.000 Euro bei der Schmutzwassergebühr wirke sich in den Jahren 2022 bis 2025 gebührenmindernd aus.

Dabei verbleibe die Schmutzwassergebühr auf 1,75 € je m³.

Die Niederschlagswassergebühr sei ab dem kommenden Jahr von 0,21 € /m² auf 0,30 € / m² anzuheben.

Bürgermeister Neher erkennt zwar eine nicht unerhebliche Gebührenerhöhung, welche zu schultern sei, jedoch ggfs. dennoch Anreize für den einzelnen bietet, gewisse Flächen zu entsiegeln oder auf den Grundstücken nach Möglichkeit einen Sickerschacht herzustellen.

Im Rahmen einer sich anschließenden Aussprache, werden die generell versiegelten Flächen, insbesondere auch bezüglich kommender Neubaugebiete und Bauprojekte erörtert. 
Seitens eines Ratsmitgliedes wird vorgeschlagen, mit dem nächsten Gebührenbescheid einen Flyer mit Beratungsangeboten zur Flächenentsiegelung mit zu versenden.

Bezüglich einer Zukunftsprognose anhand länger anhaltender Hitzeperioden und dem damit einhergehenden Wasserverbrauch, erläutert Frau Egger, dass lediglich die Durchschnittswerte der letzten Jahre herangezogen werden können. Da eine Vorausschau auf die nächsten Jahre nicht möglich ist, könne dahingehend keine Prognose eingerechnet werden.

Im Anschluss ergeht nachstehender

Beschluss

1. Die Schmutzwassergebühr (§ 10 Abs. 1 BGS-EWS) wird für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2025 auf weiterhin 1,75 €/m³ festgesetzt.
Die Niederschlagswassergebühr (§ 10a Abs. 8 BGS-EWS) wird für 2022 weiterhin auf 
0,21 €/m², sowie ab 2023 bis 2025 auf 0,30 €/m² festgesetzt.
2. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichen Bestandteil beigefügte 5. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung. Die Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
3. Bei einer Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte werden die Mehrerlöse gegenüber einer Abschreibung auf Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Sonderrücklage „Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte“ zugeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.10.2022 08:34 Uhr