Durchführung eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK); Vorstellung und Billigung; Vorberatung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 09.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 09.03.2023 ö Vorberatung 3
Stadtrat Stadtratssitzung (mit Verabschiedung HH-Satzung) 23.03.2023 ö Beschließend 5

Sachverhalt

In der Sitzung vom 22. Dezember 2022 wurde durch das Gremium des Stadtrates die Aufnahme in ein Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm beschlossen.
Gemäß Art. 3 VV Städtebauförderung 2022 gibt es drei Grundanforderungen, die zur Wiederaufnahme der Stadt in die Bund-Länder-Städtebauförderung erfüllt sein müssen.
Diese Anforderungen sind ein räumlich abgegrenztes Fördergebiet, ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) sowie eine jährliche Maßnahme zum Klimaschutz.
Sanierungsgebiet „Stadtkern Vöhringen“
Ein räumlich abgegrenztes Fördergebiet ist eine Gebietskulisse des Besonderen Städtebaurechts wie ein Sanierungsgebiet. Das bestehende Sanierungsgebiet „Stadtkern Vöhringen“ der Stadt Vöhringen aus dem Jahre 1998 entspricht aufgrund des Alters nicht mehr den Fördergrundlagen und musste gem. der Überleitungsvorschrift in § 235 Abs. 4 BauGB eigentlich zum 31.12.2021 aufgehoben werden.
Bei einer Aufhebung des Sanierungsgebiets würden alle künftigen Förderungsmöglichkeiten der Städtebauförderung entfallen, es wären für private Investitionen keine erhöhten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten nach Einkommenssteuergesetz mehr möglich und aus sämtlichen Grundbüchern müssten die Sanierungsvermerke gelöscht werden.
Die Sanierung der Innenstadt ist jedoch aus Sicht der Verwaltung noch nicht abgeschlossen. Unter anderem werden folgende Problembereiche bzw. Sanierungsgründe gesehen:
  • Bahnhofsumfeld
  • Bereich rund um die Poliere
  • Leerstände im Zentrum
  • Mängel in der Barrierefreiheit (insbesondere bei Straßen und Gebäudezugängen)
  • Notwendigkeit von Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung
  • Ulmer Straße
  • Bahnhofstraße Teil II

Entsprechend dieser Sanierungsgründe wird empfohlen, auch in den nächsten Jahren die Sanierung fortzusetzen und weitere Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Unter anderem seien hier folgende Sanierungsziele und Maßnahmen genannt:
  • Sanierung städtischer Gebäude
  • Förderung privater Sanierungen
  • Herstellung von Barrierefreiheit
  • Neugestaltung von Straßen und Plätzen (insb. Poliere, Bahnhofsumfeld)
  • Gestalterische und funktionale Aufwertung von Grünbereichen (u.a. …)
Entsprechend dieser Sanierungsgründe wird empfohlen, die Sanierung in den kommenden Jahren fortzusetzen und weitere Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Hierfür sollen wo möglich Mittel der Städtebauförderung beantragt werden.
Als erster Schritt zur Fortführung der Sanierungsmaßnahme ist die Erstellung von Vorbereitenden Untersuchungen (VU) gem. § 141 BauGB notwendig. Basierend darauf kann anschließend ein Sanierungsgebiet festgelegt werden.
Vorbereitende Untersuchungen (VU) sind ein formelles Instrument des Besonderen Städtebaurechts und in § 141 BauGB geregelt. Eine VU ist notwendig, um ein Sanierungsgebiet festzulegen. In einer VU werden parzellenscharf alle Grundstücke, die im späteren Sanierungsgebiet liegen sollen, untersucht. Eigentümer und Träger öffentlicher Belange sind in den Prozess einzubinden. Der Umgriff der VU wird sich grob mit jenem des bisherigen Sanierungsgebiets decken. Ergebnis der VU ist ein Rahmenplan für das Gebiet mit einer Übersicht über alle Maßnahmen, die in den kommenden Jahren zur Umsetzung empfohlen werden sowie einer groben Kostenübersicht. Nur Maßnahmen, die in der VU genannt werden, können zur Förderung mit Mitteln der Städtebauförderung benannt werden.
Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) und Unterschied zu VU
Zweite Fördervoraussetzung der Städtebauförderung ist ein ISEK. Dieses ist ein informelles Instrument der Stadtplanung und wird in der Regel für die Gesamtstadt erstellt. Dabei werden entsprechend dem integrierten Ansatz verschiedene Handlungsfelder (z.B. Wohnen, Mobilität, Frei- und Grünräume, Klima, Baukultur, Demographie, …) analysiert und bewertet. Basierend darauf werden Ziele für die Stadtentwicklung in den nächsten 10 – 15 Jahren formuliert und konkrete Maßnahmenvorschläge erarbeitet.
Die Erarbeitungsphasen von ISEK und VU sind quasi deckungsgleich. Sie sind aufgeteilt in eine eingehenden Analyse, basierend auf welcher die städtebaulichen Schwächen und Stärken der Kommune aufgezeigt werden. Dabei werden bereits vorhandene Konzepte und Ideen berücksichtigt. Im Weiteren werden auch unter Beteiligung der Bürger die verschiedenen Handlungsfelder festgelegt und die Ziele und Maßnahmen zur weiteren Umsetzung bestimmt. Sowohl in ISEK als auch VU werden die gleichen Themenfelder beleuchtet. Der Unterschied ist schlussendlich, dass das ISEK sich auf einer großmaßstäblicheren Ebene bewegt, während in VU ein fokussierter Blick auf den Stadtkern geworfen wird.
ISEK und VU sollen schlussendlich als eine Art „Handbuch“ für die zukünftige städtebauliche Entwicklung der Stadt Vöhringen herangezogen werden können. Durch die gemeinsame Durchführung von ISEK und VU werden Synergieeffekte genutzt. Zudem ist eine gemeinsame Beauftragung an einen Auftragnehmer aufgrund der inhaltlichen Schnittmengen wirtschaftlicher.
Klimaschutzmaßnahme
Die dritte Vorgabe zur jährlichen Durchführung einer Maßnahme zum Klimaschutz sollte für die Stadtverwaltung kein Problem darstellen, da diverse Umsetzungen in dieser Hinsicht immer wieder durchgeführt werden. Allein durch die Beschäftigung eines Klimaschutzmanagers wäre die Grundlage hierfür wohl geschaffen.
Weiteres Vorgehen
Unser Ziel wäre es, die Frist für das Sanierungsgebiet bis zur Fertigstellung der VU und des ISEK zu verlängern. Anschließend soll basierend auf dem Ergebnis aus VU und ISEK das neue Sanierungsgebiet festgelegt werden. Dies ist nach Absprache mit der Regierung von Schwaben vorstellbar.
Aufgrund der offenkundig fortgestehenden Sanierungsnotwendigkeit und zur Durchführung der bereits beschlossenen und in Umsetzung befindlichen Maßnahmen wird empfohlen, die Frist zur Durchführung der Sanierung vorerst bis zum 31.12.2024 zu verlängern. In dieser Zeit sollten die neu zu beauftragenden VU abgeschlossen sein, dass ein neues Sanierungsgebiet festgelegt werden kann. Ohne Fortschreibung der VU ist das Sanierungsgebiet zeitnah aufzuheben.
Aufgrund der vorhandenen städtebaulichen Missstände sowie der noch ausstehenden größeren städtebaulichen Maßnahmen, welche der Stadt Vöhringen in den nächsten Jahrzehnten bevorstehen, macht eine Art „Leitfaden“ zur weiteren gestalterischen Entwicklung Vöhringens durchaus Sinn.
Die Erarbeitung von VU und ISEK dauert ca. 1 – 1,5 Jahre. Bereits während der Erarbeitungsphase können in Ausnahmefällen Städtebauförderungsmittel beantragt werden.
Eine Zustimmung vorausgesetzt wird die Verwaltung in Abstimmung mit der Regierung von Schwaben, Sachgebiet Städtebauförderung, ein Leistungsbild aufstellen und auf dieser Grundlage Angebote für die Vorbereitenden Untersuchungen und das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept einholen.
Die Untersuchungen und Planungen können voraussichtlich im Rahmen der Städtebauförderung mit einem Fördersatz von 60 % bezuschusst werden.
Die Vergabe erfolgt nach Behandlung im zuständigen Gremium. Dann soll auch der Einleitungsbeschluss nach § 141 Abs. 3 BauGB gefasst werden, um offiziell mit den Vorbereitenden Untersuchungen zu beginnen.

Empfehlung

  1. Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung bezüglich bestehender städtebaulicher Missstände und Mängel im Sanierungsgebiet „Stadtkern Vöhringen“ zustimmend zur Kenntnis und erkennt an, dass die Sanierung noch nicht abgeschlossen werden konnte.
  2. Der Stadtrat legt als Frist für die Durchführung der Sanierung im bestehenden Sanierungsgebiet „Stadtkern Vöhringen“ nunmehr den 31.12.2024 fest.
  3. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB sowie ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept durchzuführen zu lassen.
  4. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Ausschreibungsunterlagen für die Angebotseinholung zur Erbringung der Untersuchungs- und Planungsarbeiten zu erstellen und die entsprechenden Angebote einzuholen.
  5. Bis zur Beschlussfassung bzgl. des Umgangs mit den Ergebnissen der unter 3 genannten Vorbereitenden Untersuchungen ist die Sanierung auf Basis des bisherigen Sanierungsgebiets und seiner Ziele fortzuführen.

Diskussionsverlauf

Im Anschluss an eine knappe Einführung von Herrn Söhner ergibt sich eine kurze Aussprache bei der u. a. erläutert wird, dass die zeitnahe Umsetzung des Rentnerheimes förderunschädlich möglich ist, die Beauftragung von VU und ISEK an renommierte und teilweise bekannte Büros zeitnah erfolgen soll und die Ziffer 2 des Beschlussvorschlages so zu verstehen ist, dass bis zum 31.12.2024 nicht die eigentliche Durchführung der Sanierung erfolgt sein soll, sondern die Vorbereitenden Untersuchungen abgeschlossen und das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept erarbeitet sein sollen. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung bezüglich bestehender städtebaulicher Missstände und Mängel im Sanierungsgebiet „Stadtkern Vöhringen“ zustimmend zur Kenntnis und erkennt an, dass die Sanierung noch nicht abgeschlossen werden konnte.
  2. Der Stadtrat legt als Frist für die Erstellung der vorbereitenden Untersuchungen sowie die Entwicklung des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes den 31.12.2024 fest.
  3. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB sowie ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept durchzuführen zu lassen.
  4. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Ausschreibungsunterlagen für die Angebotseinholung zur Erbringung der Untersuchungs- und Planungsarbeiten zu erstellen und die entsprechenden Angebote einzuholen.
  5. Bis zur Beschlussfassung bzgl. des Umgangs mit den Ergebnissen der unter 3 genannten Vorbereitenden Untersuchungen ist die Sanierung auf Basis des bisherigen Sanierungsgebiets und seiner Ziele fortzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.05.2023 07:07 Uhr