Die Stadt Vöhringen beabsichtigt, im Bereich der Flurstücke Nr. 600, 602, 603 und 618/1 (Teilfläche) Gemarkung Vöhringen die Entwicklung eines Gewerbegebiets zu ermöglichen.
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand von Vöhringen unmittelbar angrenzend an die gewerblichen Flächen der Ulmer Straße sowie der ST 2031.
Die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs werden derzeit landwirtschaftlich als Acker- und Wiesenflächen genutzt. Im südlichen Bereich besteht zudem eine landwirtschaftlich genutzte Bergehalle.
Die Flächen liegen somit außerhalb der bebauten Ortsteile und sind aufgrund der Größe dem Außenbereich gemäß § 35 zuzuordnen. Es besteht daher derzeit keine verbindliche Bauleitplanung. Das erforderliche Baurecht für die Planung des Gewerbegebietes wird durch einen qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB hergestellt.
Das Planungsgebiet erstreckt sich über die gesamten Grundstücke Flur Nr. 600, 602, 603 und 618/1 (Teilfläche) und hat eine Größe von ca. 3,4 ha.
Der Bebauungsplan trifft insbesondere folgende Festsetzungen:
- Festsetzung eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO
- Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl (GRZ) max. 0,8, zulässige Gebäudehöhe 10,0 m) und zu überbaubaren Grundstücksflächen
- Festsetzung einer Busch- und Baumhecke mit einer Breite von 5,0 m entlang der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze sowie einer Strauchhecke entlang der östlichen Grundstücksgrenze zur Minimierung der Beeinträchtigungen auf das Orts- und Landschaftsbild.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB anzuwenden. Die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs erfolgt auf Basis der Bayerischen Kompensationsverordnung. Die Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung wird im weiteren Verfahren erarbeitet.
Um den Belang „Artenschutz“ ausreichend zu berücksichtigen, wird derzeit eine Kartierung von bodenbrütenden Vogelarten und Zauneidechsen durchgeführt und ein Fachbeitrag Artenschutz erarbeitet. Die Ergebnisse liegen noch nicht vor. Der Fachbeitrag Artenschutz und sich daraus ggf. ergebende Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen werden zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans ergänzt.
Für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ulmer Straße – Robert-Bosch-Straße“ liegt ein Vorentwurf in der Fassung vom 28.09.2023, ausgearbeitet vom Büro für Stadtplanung Zint & Häußler GmbH, Neu-Ulm mit Begründung vor.
Gemäß vorliegendem Beschlussvorschlag soll nach Billigung des Vorentwurfes die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1/§ 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Anlagen
Umgriff Geltungsbereich
Bebauungsplan "Gewerbegebiet Ulmer Straße – Robert-Bosch-Straße", Vorentwurf in der Fassung vom 28.09.2023 mit folgenden Bestandteilen
1.1) Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
1.2) Begründung