Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Neue Rathaus-Mitte"; - Beratung und Abwägung der vorgebrachten schriftlichen Äußerungen zur Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie zur Betroffenenbeteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB - Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB i.V.m. Art. 23 GO; Vorberatung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 12.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 12.10.2023 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 25.10.2023 ö Beschließend 2

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Vöhringen hat in seiner Sitzung vom 18. Mai 2022 den erneuten Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Neue Rathaus-Mitte“ gefasst.

Das Plangebiet befindet sich im Zentrum, in der Innenstadt von Vöhringen und ist ca. 2,67 ha groß. Der Planbereich umfasst im Norden einen Teilbereich der Wielandstraße und der Vöhlinstraße und im Westen die Marienstraße mit Marienkirche, sowie eine größere Parkierungsfläche der Firma Wieland. Im Süden befindet sich die Illerstraße mit dem „Wolfgang-Eychmüller-Haus“ und im Osten der Hettstedter Platz bzw. die Illerstraße mit dem Rathaus. Im Norden und Osten grenzen unmittelbar bestehende Wohnbebauungen an und vereinzelt gewerbliche Nutzungen. Im Süden grenzen mehrere Schulen und im Westen Wohngebäude sowie eine größere Parkierungsfläche der Firma Wieland an. Mit der verkehrlichen Neuordnung im Bereich der Stadtmitte östlich der Wielandwerke entstehen im Umfeld des Rathauses zentrale Entwicklungsflächen der Stadtentwicklung. Teilstücke der Parkierungsfläche der Firma Wieland können für die Bebauung freigegeben werden. Das Vorhaben ist für die Stadtentwicklung Vöhringens von zentraler Bedeutung. Es nimmt eine repräsentative Funktion ein und dient der Gesamtstadt als „Visitenkarte“ und „Aushängeschild“. 

Die Stadt Vöhringen verfolgt mit der Aufstellung des Bebauungsplans das Ziel, innerstädtischen Wohnraum bereitzustellen und das Stadtzentrum neu zu ordnen und ein lebendiges und attraktives Zentrum mit hoher Aufenthaltsqualität und Begrünung zu etablieren. Die geplanten Maßnahmen dienen voranging der Innenentwicklung und der Nutzbarmachung von Flächen. 
Das Vorhaben stellt ein einmaliges Projekt dar und prägt das zukünftige Erscheinungsbild der Stadt nachhaltig. Die städtebauliche Nachbarschaft hat in Bezug auf die architektonisch-städtebauliche Aufgabenstellung einer Neubebauung und der Schaffung neuer Straßen- und Platzräume die Verpflichtung, eine hohe Qualität eines Neuordnungskonzepts zu finden. Dieses spielgelt sich im städtebaulichen Entwurf des Büros Wick + Partner wieder, welches vom Stadtrat als Grundlage für den Bebauungsplan und zur weiteren Planung am 28. Oktober 2021 verabschiedet wurde. In diesem sind unterschiedliche Nutzungen vorgesehen. Neben Rathaus, Kulturzentrum und Pfarrkirche St. Maria sollen Handelsflächen, Dienstleistungen und Wohnnutzungen realisiert werden. Das bisherige Jugendhaus soll an einem nahegelegenen Standort innerhalb des Plangebiets ersatzweise untergebracht werden. Auf der dafür freiwerdenden Fläche plant der potentielle Investor Wohngebäude mit nicht störender gewerblicher Nutzung. 
Es soll keine Konkurrenz zu den Schwerpunkten des Einzelhandels in der Stadt entstehen. Durch die geplante Bebauung wird ein neues Stadtzentrum geschaffen, das durch einen großen Platz Aufenthaltsqualität und genügend Raum zur Begegnung schafft. Begrünungen sorgen für ein schönes Erscheinungsbild und wirken sich zugleich positiv auf Mensch, Natur und Umwelt aus. Durch den Entwurf wird eine geordnete städtebauliche Entwicklung ermöglicht. Die Auswirkungen, die durch das Vorhaben geschaffen werden sind innerhalb des Geltungsbereichs bewältigbar, sodass keine etwaigen nachteiligen Wirkungen auf die unmittelbare Nachbarschaft zu erwarten sind. 

Das Aufstellungsverfahren erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB i.V.m. §13 BauGB. Von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. In der Begründung des Bebauungsplanes sind jedoch folgende Belange des Umweltschutzes aufgeführt:
- Ermittlung der Planauswirkungen
- Artenschutz
- Hochwasserschutz
- Lärmschutz

Zu den Ausführungen der Planauswirkungen und des Artenschutzes ist folgendes Fazit erarbeitet worden: 

-        Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Neue Rathaus-Mitte“ hat keine erheblichen Auswirkungen auf den Natur- und Umweltschutz. Dennoch ist im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Neue Rathaus-Mitte“ zur Berücksichtigung der Naturschutzbelange im Rahmen der Planung der besondere Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG abzuarbeiten.
-        Vom Büro Dr. Andreas Schuler, Neu-Ulm, wurde daher ein Fachbeitrag Artenschutz auf Grundlage einer Worst-Case-Betrachtung für das Plangebiet erstellt. Dabei wurden die Artgruppen Vögel, Reptilien und Fledermäuse betrachtet.
-        In Bezug darauf sind Maßnahmen zur Vermeidung im Planungskonzept berücksichtigt, um die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht auszulösen. Maßnahmen zum vorzeitigen Ausgleich (CEF-Maßnahmen) sind hingegen nicht notwendig.
-        Auf das Plangebiet wirken die Verkehrslärmimmissionen der zu verlegenden Kreisstraße NU 14 ein. Die Berechnungsergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung von Sieber Consult GmbH, Lindau (B), zeigen, dass die Orientierungswerte entlang der Verkehrswege teilweise deutlich überschritten werden. Dieser Konflikt wird durch passive Lärmschutzmaßnahmen gelöst, so dass sich keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch/Gesundheit ergeben. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gesichert. 
-        Ebenfalls wirken Gewerbelärmimmissionen der „Wielandwerke“ auf das Plangebiet ein. In der Schalltechnischen Stellungnahme des TÜV SÜD (TÜV SÜD Industrie Service GmbH, Fassung vom 05.07.2023) wird die Gewerbelärmsituation im Plangebiet erläutert und entsprechende Lärmschutzmaßnahmen vorgeschlagen. Demnach werden an den bestehenden bzw. ehemaligen Einwirkorten Marienstraße 7 und Marienstraße 3 die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) von 45 dB(A) für ein Mischgebiet im Nachtzeitraum bereits in voller Höhe beansprucht. In den Teilbereichen MU1 und MU8 sind aufgrund der geplanten zulässigen baulichen Höhe bzw. der im Vergleich zur Bestandsbebauung vergrößerten Baugrenzen sowie aufgrund der Vielzahl an hochgelegenen potenten Schallquellen des Werks Überschreitungen der Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) für ein Urbanes Gebiet im Nachtzeitraum nicht auszuschließen. Im Bereich der südlichen Baugrenze des MU1 sowie der westlichen Baugrenze des MU8 dürfen bei zukünftig dort zu errichtenden Gebäuden an diesen Fassaden keine im Sinne der TA Lärm maßgeblichen Immissionsorte (zu öffnende Fenster von Schlaf-, Wohn- und Aufenthaltsräumen) angeordnet werden. Konflikte aufgrund der Gewerbelärmimmissionen der Wielandwerke sind unter Berücksichtigung dieser Festsetzungen nicht zu erwarten.

Die Vorentwürfe der Planung i.d.F. vom 18. Mai 2022 wurden jeweils in der Sitzung des Stadtrates vom 18. Mai 2022 gebilligt und die Verwaltung für zwei anschließende Verfahren, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, beauftragt durchzuführen.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu den Vorentwürfen i.d.F. vom 18. Mai 2022 wurde jeweils mit Schreiben vom 01. Juli 2022 im Zeitraum bis 16. August 2022 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 14. Juli 2022 bis 16. August 2022 statt. Auf die öffentliche Auslegung wurde mit der Bekanntmachung in der Wochenzeitung „Illertissen Extra“, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, vom 06. Juli 2022 hingewiesen.

In seiner öffentlichen Sitzung am 23.02.2023 hat der Stadtrat den Entwurf des Bebauungsplanes und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften i.d.F. 23.02.2023 sowie die Begründung und alle vorliegenden Anlagen zum Bebauungsplan gebilligt und den Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie den Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gefasst.

Die öffentliche Auslegung erfolgte auf Grundlage der öffentlichen Bekanntmachung in der Wochenzeitung „Illertissen Extra“ am 18.03.2023 während der Auslegungsfrist vom 29. März 2023 bis 05. Mai 2023. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 27. März 2023 im Zeitraum bis 05. Mai 2023.

Die Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauungsplanes können der Anlage 1, die auch Bestandteil des Beschlusses wird, entnommen werden. Aus der Anlage 1 ergeben sich auch die einzelnen Abwägungsvorschläge zu den vorgebrachten Anregungen und Bedenken.

Die eingegangenen Stellungnahmen zur beabsichtigten Aufstellung des Bebauungsplanes bedingen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange keine grundsätzlichen Änderungen der Planungsabsicht der Stadt Vöhringen. 
Allerdings wurde während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eine immissionsschutzrechtlich relevante Stellungnahme vorgebracht. Daraufhin hat die Stadt Vöhringen die TÜV SÜD Industrieservice GmbH, welche die in der Stellungnahme genannten Wieland-Werke AG langjährig begleitet, beauftragt, in Ergänzung der Schalltechnischen Untersuchung der Sieber Consult GmbH vom 06.10.2022, eine Schalltechnische Stellungnahme zur geplanten Aufstellung des Bebauungsplans „Neue Rathaus-Mitte“ zu erarbeiten. Im Ergebnis standen notwendige Veränderungen an den Lärmschutzfestsetzungen für die Baufenster MU1 und MU8 unter detaillierterem Einbezug der Wieland-Werke AG als zusätzliche Lärm-Quelle. Außerdem ist nach der Durchführung der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eine aktualisierte Version der lärmschutzrelevanten DIN 18005 veröffentlicht worden. Dies hatte ebenfalls eine Anpassung der Schalltechnischen Untersuchung der Sieber Consult GmbH vom 06.10.2022 zur Folge. Als Ergebnis der Änderung stand die Anpassung der Lärmschutzfestsetzungen der Baufenster MU4, MU6 und MU7. Letztlich kam es in den Baufeldern MU3 und MU4 zu zwei weiteren notwendigen Anpassungen der festgesetzten Wand- und Gebäudehöhe. Aufgrund der aufgezählten, durchgeführten Änderungen, welche jedoch nicht die Grundzüge der Planung berührt haben, wurde im Anschluss an die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eine Betroffenenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchgeführt. Angeschrieben wurden dabei zum einen die Eigentümer der von den Änderungen betroffenen Grundstücke, zum anderen das Landratsamt Neu-Ulm als zuständige Immissionsschutzbehörde sowie die IHK Schwaben. Auch die Ergebnisse der Betroffenenbeteiligung können der Anlage 1 entnommen werden.

Stellungnahme zu verkehrlichen Bemühungen der Stadtverwaltung

Bereits in der Sitzung des Bauausschusses vom 19. Januar 2023 sowie in der Stadtratssitzung vom 26. Januar 2023 wurde die Straßenplanung für die Verlegung der NU 14 vorgestellt und beschlossen.

Trotz des Beschlusses zur vorgestellten Planung wurde in den kommenden Sitzungen immer wieder das Linkseinbiegen in den Kreisverkehr thematisiert. Dies ist in der beschlossenen Straßenplanungsvariante nicht vorgesehen.
Als Grund sind hier die Bedenken des Straßenbauamtes Krumbach sowie des Landratsamtes anzuführen. Diese sehen beim Linksabbiegen eine Gefahrenstelle und die Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet. Aus technischer Sicht ist ein Abbiegen allerdings möglich. D. h. ein PKW kann links abbiegen und vor dem Fußgängerüberweg stehen bleiben ohne dass er selbst den entgegenkommenden Verkehr beeinträchtigt. Dies wurde in unseren Planungen so berücksichtigt.

Aber selbst diese Tatsache konnte die Verkehrsbehörde nicht überzeugen.

Wir beschlossen deshalb nochmals ein externes Gutachten zur Situation am Kreisverkehr durch ein Stuttgarter Ingenieurbüro durchführen zu lassen. Dieses bescheinigte uns die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs auch mit den angrenzenden Fußgängerüberwegen und empfahl Maßnahmen wie beispielsweise Blinklichter am Zebrastreifen oder Wartebalken in der Vöhlinstraße um das Linksabbiegen sicherer zu machen.

Auch durch das Gutachten konnte beim Straßenbauamt und dem Landratsamt keine Freigabe zum Linksabbiegen erzielt werden da weiterhin der Fußgänger, welcher im Moment des Linksabbiegen des PKWs die Vöhlinstraße queren will als kritischer Gefahrenpunkt thematisiert wird.

Daraufhin haben wir den Fußgängerüberweg in Richtung Osten weiter in die Vöhlinstraße verschoben, um so diesen Konfliktpunkt auszuräumen und ein Fußgängerqueren schon vorher zu ermöglichen.

Selbst aber bei dieser Planungsvariante wurde uns ein Linksabbiegen untersagt, mit dem Hinweis, dass weiter der „schwache Verkehrsteilnehmer“ hier einer gewissen Gefahr ausgesetzt ist. Die Verkehrsbehörde nimmt an, dass trotz des Verschiebens des Fußgängerüberweges weiter an der Stelle direkt am Kreisverkehr von Fußgängern gequert wird und verweist auf „Sicherheit vor Leichtigkeit“.

So stehen wir nun abschließend, auch nach mehreren Gesprächen direkt mit Vertretern der Verkehrsbehörde, weiter an dem Punkt, dass ein Linksabbiegen aus dem Hettstedter Platz in Richtung Kreisverkehr nicht möglich ist. 

Den Umweg über das Stadtcenter oder den östlichen „Lepple-Kreisl“ sieht auch die Verkehrsbehörde hinsichtlich „Sicherheit“ als mehr als zumutbar an.

Aus Sicht der Stadtverwaltung wäre somit an der bereits im Januar beschlossenen Straßenplanung festzuhalten. Auch im Hinblick die durchweg attraktive und gestalterisch anspruchsvolle Planung zur Rathausmitte umsetzen zu können.

Grundsätzlich sei zu erwähnen, dass die Zusammenarbeit mit dem Straßenbauamt aus Krumbach und der Verkehrsbehörde im Landratsamt nur sehr schleppend funktioniert hat. Gerade die sehr konservative Haltung beider Ämter steht der aktuellen Entwicklung im Straßenverkehr (Stärkung Fahrrad, Reduzierung Ortsgeschwindigkeit) eher hinderlich gegenüber.

So wurde auch zu jeder Zeit die Einrichtung eines Tempo 30 Bereiches vehement ausgeschlossen.  




Vorbehaltlich der Zustimmung zur Abwägung durch den Stadtrat der Stadt Vöhringen können die Satzungsbeschlüsse über den Bebauungsplan und über die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan gefasst werden. Die Satzungsbeschlüsse sind im Anschluss ortsüblich bekannt zu machen. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „Neue Rathaus-Mitte“ und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan in Kraft. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan sowie die Örtlichen Bauvorschriften mit Begründung bei der Stadtverwaltung eingesehen werden können.

Anlagen: 

Anlage 1 -        Beschlussvorschläge zu den Anregungen der Öffentlichkeit und den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus dem Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie zu den Ergebnissen der Betroffenenbeteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB  
Anlage 2 -        Planzeichnung, i.d.F. vom 25.10.2023 
Anlage 3 -        Textteil, i.d.F. vom 25.10.2023
Anlage 4 -         Begründung, i.d.F. vom 25.10.2023 mit Anlagen:
5)        Fachbeitrag Artenschutz auf Grundlage einer Worst-Case Betrachtung vom 31.01.2023 
6)        Verkehrsgutachten und Erhebung am Kreisverkehr Wieland- / Marienstraße in Vöhringen vom 09.08.2022
7)        Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Neue Rathaus-Mitte“ vom 23.08.2023
8)        Schalltechnische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Neue Rathaus-Mitte“ vom 05.07.2023
9)        Tragwerksgutachten „Sanierung der Marienstrasse“ vom 03.11.2015

Empfehlung

1.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes „Neue Rathaus-Mitte“ in der Fassung vom 23.02.2023 sowie die Ergebnisse der Betroffenenbeteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes „Neue Rathaus-Mitte“ mit Anpassungen vom 23.08.2023 zur Kenntnis und macht sich die in der Anlage 1 dargestellten Abwägungs- und Beschlussvorschläge zu Eigen.

Die Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.

2.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt den Bebauungsplan „Neue Rathaus-Mitte“, bestehend aus Plan- und Textteil (Anlage 2 und 3) in der Fassung vom 25.10.2023 gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit Artikel 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), als Satzung.

3.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften „Neue Rathaus-Mitte“, in der Fassung vom 25.10.2023 (Anlage 2 und 3) gemäß Art. 81 Bayerischer Bauordnung (BayBO) in Verbindung mit Artikel 23 GO, als Satzung.

4.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt die Begründung (Anlage 4) in der Fassung vom 25.10.2023 sowie die Anlagen (Anlage 5-9).

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Neher führt kurz in die Thematik ein, verweist auf das zwischenzeitlich erarbeitete und ausgestellte Modell und begrüßt die Herren Haag und Wittrock vom Büro WICK + PARTNER.

Seitens der Planer werden die wesentlichen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TöB) sowie der Bürger/Öffentlichkeit einzeln vorgestellt und erläutert. Dabei wird auch kurz dargestellt, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht noch eine Betroffenenbeteiligung durchgeführt worden ist.

In den planungsrechtlichen Festsetzungen wird auf Wunsch noch klargestellt, dass unter die unzulässigen Vergnügungsstätten in den urbanen Gebieten auch Spielotheken und Wettbüros gehören.

Im Zuge der Behandlung der Stellungnahmen des Staatlichen Bauamtes Krumbach erläutert Herr Söhner ergänzend, dass die Stadtverwaltung seit der letztmaligen Behandlung des Themas „Linksabbiegen“ im Gremium mehrere weitere Anläufe unternommen hat, um doch noch eine Zustimmung zur Ausfahrt aus dem Hettstedter Platz in die Wielandstraße sowie Richtung Illerrieden zu erreichen. So wurde beispielsweise ein Verkehrsgutachten zum Kreisverkehr in Auftrag gegeben (siehe Anlage) und etwa vorgeschlagen, die Querungshilfe mit Zebrastreifen quasi zur Entflechtung nach Osten in die Vöhlinstraße zu verlegen bzw. ganz entfallen zu lassen. 
Alle Bemühungen waren allerdings erfolglos, eine Zustimmung von den Fachbehörden zum Linksabbiegen konnte für die gegenständliche Planung nicht erreicht werden.

Aufgrund des einstimmig angenommenen Antrags der SPD-Fraktion, einen Plan ausarbeiten zu lassen, welcher ein Einfahren in den Kreisverkehr aus dem Hettstedter Platz heraus ermöglicht, gab, so Herr Söhner weiter, die Stadtverwaltung einen Plan für einen vierarmigen Kreisverkehr in Auftrag, jedoch mit dem Ergebnis, dass das städtebaulich wesentlichste Gebäude MU 6 (siehe Planzeichnung) dann nicht mehr möglich wäre. 
Für die Stadtverwaltung scheidet damit bereits ein weiteres Denken in diese Richtung aus.

Herr Söhner berichtet von Überlegungen der Verwaltung im Vorfeld der Sitzung zu der Frage, inwieweit die konkrete Verkehrsplanung überhaupt Gegenstand des Bebauungsplanes sein muss.
Die Verwaltung kam dabei schließlich zu dem Ergebnis, zunächst den Bebauungsplan in der vorliegenden Form als Satzung beschließen zu wollen und das Thema „Linksabbiegen“ im Rahmen der Verhandlungen insbesondere mit dem Staatlichen Bauamt Krumbach im Zusammenhang mit dem Neubau der Kreisstraße nochmals vehement anzugehen.  

Insofern schlägt die Stadtverwaltung bei den Abwägungsvorschlägen (Anlage 1) folgende Modifizierung vor:
zu TöB Nr. 13, Staatliches Bauamt Krumbach, Seite 13, vorletzter Absatz:

Der ursprüngliche Abwägungsvorschlag von Planungsbüro und Verwaltung
„Die Anregung wird in den weiteren Planungen berücksichtigt und die bestehende Erschließungsplanung vom Ingenieurbüro Wassermüller wird entsprechend der Ergänzung der Stellungnahme vom Staatlichen Bauamt Krumbach nicht geändert, es ist also weiterhin nur ein Rechtsabbiegen zulässig.“
soll nicht zur Abstimmung kommen, sondern ersetzt werden durch folgende Formulierung:
„Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Ziel der Stadt Vöhringen ist es jedoch weiterhin, an dieser Stelle ein Linksabbiegen zu ermöglichen. Hierzu wird im Rahmen der Erschließungsplanung ein Vorschlag unterbreitet.“

Die Modifizierung wird mit 13 : 0 Stimmen und damit einhellig gebilligt.

Im Anschluss an die Vorstellung der Stellungnahmen sowie den Exkurs in Sachen Kreisverkehr ergibt sich eine Aussprache der Gremiumsmitglieder in der deutlich wird, dass die Mehrheit der Gremiumsmitglieder die Planung als grundsätzlich „gut“ befindet oder jedenfalls in Summe die Planung für grundsätzlich noch gelungen erachtet.
Die Bemühungen der Verwaltung zum Erreichen eines Linksabbiegens, auch weiterhin, werden positiv zur Kenntnis genommen.

Insbesondere ein Stadtratsmitglied listet auch die Nachteile der Planung bzw. der Gegebenheiten auf wie beispielsweise den vorgesehenen Abriss der alten Schule, die Überschreitung der Lärmgrenzwerte sowie die Weigerung der Fachbehörden zur Anordnung von Tempo 30 km/h auf der NU 14 im gegenständlichen Bereich.

Bürgermeister Neher erläutert aufgrund einer entsprechenden Frage, dass es aus Sicht der Stadtverwaltung kein durchgreifendes Problem wäre, wenn der bisherige potenzielle Investor „nicht mehr bauen könnte oder wollte“. Die Stadtverwaltung könnte sich beispielsweise die Vergabe der einzelnen Baufenster an unterschiedliche Investoren vorstellen oder auch eine zeitversetzte Vergabe der Bauflächen. Interessant könnte eventuell auch eine Konzeptvergabe sein.
Aufgrund der städtebaulichen Qualität der Neuen Rathaus-Mitte dürfte jedenfalls eine mittelfristige Vergabe der Flächen kein Problem darstellen.

Ein Gremiumsmitglied geht davon aus, dass bei der Stadtratssitzung nochmals eine Ampel Gegenstand der Diskussion werden könnte. Dieser räumt Bürgermeister Neher aber nicht die notwendige „Problemlösungskompetenz“ ein. Im Übrigen sei eigentlich Konsens im Vöhringer Rat, Verkehrssignalanlagen zurückzubauen. 

Einige Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses zeigen sich „maßlos enttäuscht“ über das Verhalten von Landratsamt Neu-Ulm und Staatlichem Bauamt Krumbach, die trotz größtem Bemühen ein Linksabbiegen auch trotz gegenläufiger Gutachten und Expertenmeinungen für nicht vertretbar ansehen und auch nur die abschnittsweise Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ablehnen, während westlich der Iller auf Kreis- und sogar Bundesstraßen in Ortschaften über längere Strecken eine entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet wird, trotz derselben bundesgesetzlich einheitlichen Straßenverkehrsordnung.

Beschluss 1

1.
Insofern schlägt die Stadtverwaltung bei den Abwägungsvorschlägen (Anlage 1) folgende Modifizierung vor:
zu TöB Nr. 13, Staatliches Bauamt Krumbach, Seite 13, vorletzter Absatz:
Der ursprüngliche Abwägungsvorschlag von Planungsbüro und Verwaltung

„Die Anregung wird in den weiteren Planungen berücksichtigt und die bestehende Erschließungsplanung vom Ingenieurbüro Wassermüller wird entsprechend der Ergänzung der Stellungnahme vom Staatlichen Bauamt Krumbach nicht geändert, es ist also weiterhin nur ein Rechtsabbiegen zulässig.“

soll nicht zur Abstimmung kommen, sondern ersetzt werden durch folgende Formulierung:
„Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Ziel der Stadt Vöhringen ist es jedoch weiterhin, an dieser Stelle ein Linksabbiegen zu ermöglichen. Hierzu wird im Rahmen der Erschließungsplanung ein Vorschlag unterbreitet.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

2.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes „Neue Rathaus-Mitte“ in der Fassung vom 23.02.2023 sowie die Ergebnisse der Betroffenenbeteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes „Neue Rathaus-Mitte“ mit Anpassungen vom 23.08.2023 zur Kenntnis und macht sich die in der Anlage 1 dargestellten Abwägungs- und Beschlussvorschläge zu Eigen.

Die Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Beschluss 3

3.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt den Bebauungsplan „Neue Rathaus-Mitte“, bestehend aus Plan- und Textteil (Anlage 2 und 3) in der Fassung vom 25.10.2023 gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit Artikel 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Beschluss 4

4.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften „Neue Rathaus-Mitte“, in der Fassung vom 25.10.2023 (Anlage 2 und 3) gemäß Art. 81 Bayerischer Bauordnung (BayBO) in Verbindung mit Artikel 23 GO, als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Beschluss 5

5.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt die Begründung (Anlage 4) in der Fassung vom 25.10.2023 sowie die Anlagen (Anlage 5-9).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Datenstand vom 21.11.2023 11:20 Uhr