Daten angezeigt aus Sitzung:
Stadtratssitzung, 28.01.2010
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Landratsamt Neu-Ulm hat den vom Bau- und Verkehrsausschuss der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 11.11.2009 behandelten Antrag auf „Neubau von Spielarcaden und eines Büros mit Lager“ aufgrund der Lage des Vorhabens neben der Autobahn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Autobahndirektion Südbayern als Fachbehörde mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet.
Im Rahmen der Erarbeitung einer Stellungnahme zu dem genannten Bauantrag hat die Autobahndirektion Südbayern festgestellt, dass der einzuhaltende Mindestabstand von 40 m zwischen dem befestigten rechten Fahrbahnrand der Autobahn und dem geplanten Gebäude nicht eingehalten ist, obwohl sich das vorgesehene Gebäude innerhalb des vom Bebauungsplan festgesetzten „Baufensters“ befindet.
Ursächlich für diesen Tatbestand war, dass seitens des Planers im Verlauf des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens die ursprünglich korrekte Darstellung des Beginns der Maßkette, der Bauverbotszone sowie der Baugrenze von diesem selbstständig und fehlerhaft nach links, auf die Mittellinie zwischen der rechten und der linken Fahrbahn in Fahrtrichtung Norden, verschoben wurde.
Damit ist der einzuhaltende Mindeststand zwischen dem befestigten rechten Fahrbahnrand der Autobahn und der maximal möglichen Ausdehnung eines Gebäudes zur Autobahn hin jedoch nicht mehr gegeben, weswegen mit dieser Bebauungsplanänderung eine korrekte Darstellung des Beginns der Maßkette, der Bauverbotszone sowie der westlichen Baugrenze verfolgt wird.
Konkret bedeutet dies, dass die Baugrenze nun beispielsweise im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens ca. 6 m bis 7 m weiter östlich festzusetzen ist.
Gleiches gilt im Prinzip für die lediglich nachrichtlich darzustellende Bauverbotszone.
Die Bebauungsplanänderung kann auch in Absprache mit dem Landratsamt Neu-Ulm im vereinfachten Verfahren erfolgen.
Die Bebauungsplanänderung erfolgt selbstverständlich kostenfrei durch das Architekturbüro Maslowski.
Herr Maslowski wird bei der Sitzung für Fragen zur Verfügung stehen.
Empfehlung
Änderungsbeschluss
„Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ weist in seiner Planzeichnung vom 18.02.2009, welche am selben Tag als Bebauungsplan beschlossen wurde, die 40 m-Bauverbotszone sowie die damit zusammenhängende Baugrenze zur Autobahn A 7 hin nicht korrekt aus, weil die Maßkette nicht am befestigten rechten Fahrbahnrand der Autobahn beginnt, sondern bereits an der Mittellinie der zweispurigen Fahrbahn in Fahrtrichtung Norden.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ hat zum Inhalt, die Maßkette am befestigten rechten Fahrbahnrand beginnen zu lassen und die 40 m-Bauverbotszone und die Baugrenze entsprechend dieser Maßgabe darzustellen. Weitere Änderungen der Grundfassung erfolgen nicht.
Die Bebauungsplanänderung kann deshalb im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen, nachdem die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt, keine UVP-pflichtigen Vorhaben begründet werden sollen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass FFH- oder Vogelschutzgebiete beeinträchtigt werden könnten.
Eine Umweltprüfung ist gemäß § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich.
Der beiliegende Lageplan, aus dem der vorgesehene Umgriff der Bebauungsplanänderung ersichtlich ist, ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.
Mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanänderungsentwurfes wird das Architekturbüro Maslowski, Senden, beauftragt.“
Beratung und Billigung des Änderungsplanentwurfes als Grundlage für die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (öffentliche Auslegung)
„Der vom Architekturbüro Maslowski, Senden, mit ausgearbeitete Änderungsplanentwurf einschließlich Textteil und Begründung in der Fassung vom 28.01.2010 wird als Grundlage für die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gebilligt (öffentliche Auslegung).“
Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung)
„Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplanänderungsentwurf einschließlich Textteil und Begründung in der Fassung vom 28.01.2010 öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Die öffentliche Auslegung ist in der Form durchzuführen, dass die Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Vöhringen öffentlich dargelegt werden und der Entwurf der Bebauungsplanänderung auf die Dauer eines Monats im Bauamt der Stadt Vöhringen zur öffentlichen Einsichtnahme und Anhörung ausgelegt wird (Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB).
Den berührten Trägern öffentlicher Belange, hier insbesondere dem Landratsamt Neu-Ulm und der Autobahndirektion Südbayern, ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB.“
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Janson nimmt in seinem Sachvortrag Bezug auf die allen Stadtratsmitgliedern zugestellte Sitzungsvorlage. Im Ergebnis eine kurzen Aussprache ergeht folgender Beschluss:
Beschluss
Änderungsbeschluss
„Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ weist in seiner Planzeichnung vom 18.02.2009, welche am selben Tag als Bebauungsplan beschlossen wurde, die 40 m-Bauverbotszone sowie die damit zusammenhängende Baugrenze zur Autobahn A 7 hin nicht korrekt aus, weil die Maßkette nicht am befestigten rechten Fahrbahnrand der Autobahn beginnt, sondern bereits an der Mittellinie der zweispurigen Fahrbahn in Fahrtrichtung Norden.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ hat zum Inhalt, die Maßkette am befestigten rechten Fahrbahnrand beginnen zu lassen und die 40 m-Bauverbotszone und die Baugrenze entsprechend dieser Maßgabe darzustellen. Weitere Änderungen der Grundfassung erfolgen nicht.
Die Bebauungsplanänderung kann deshalb im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen, nachdem die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt, keine UVP-pflichtigen Vorhaben begründet werden sollen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass FFH- oder Vogelschutzgebiete beeinträchtigt werden könnten.
Eine Umweltprüfung ist gemäß § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich.
Der beiliegende Lageplan, aus dem der vorgesehene Umgriff der Bebauungsplanänderung ersichtlich ist, ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.
Mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanänderungsentwurfes wird das Architekturbüro Maslowski, Senden, beauftragt.“
Beratung und Billigung des Änderungsplanentwurfes als Grundlage für die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (öffentliche Auslegung)
„Der vom Architekturbüro Maslowski, Senden, mit ausgearbeitete Änderungsplanentwurf einschließlich Textteil und Begründung in der Fassung vom 28.01.2010 wird als Grundlage für die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gebilligt (öffentliche Auslegung).“
Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung)
„Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplanänderungsentwurf einschließlich Textteil und Begründung in der Fassung vom 28.01.2010 öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Die öffentliche Auslegung ist in der Form durchzuführen, dass die Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Vöhringen öffentlich dargelegt werden und der Entwurf der Bebauungsplanänderung auf die Dauer eines Monats im Bauamt der Stadt Vöhringen zur öffentlichen Einsichtnahme und Anhörung ausgelegt wird (Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB).
Den berührten Trägern öffentlicher Belange, hier insbesondere dem Landratsamt Neu-Ulm und der Autobahndirektion Südbayern, ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0