Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplanes "Biogasanlage Wiedenmann"; - Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB - Beratung und Billigung des Bebauungsplanentwurfes einschließlich Textteil und Begründung mit Umweltbericht - Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung); Vorberatung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 11.03.2010

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 11.03.2010 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 25.03.2010 ö Beschließend 3

Empfehlung

-        Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
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Der Stadtrat der Stadt Vöhringen hat in seiner Sitzung vom 10.12.2009 den vom Büro für kommunale Entwicklung – abtplan -, Marktoberdorf, gemeinsam mit der Stadt Vöhringen ausgearbeiteten Bebauungsplanvorentwurf in der Fassung vom 10.12.2009 als Grundlage für die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die erstmalige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gebilligt. Dieser Bebauungsplanvorentwurf lag bis zum 29. Januar 2010 im Rathaus der Stadt Vöhringen zur Einsichtnahme aus. Die Planungsziele sowie der Hinweis auf die Auslegung wurden in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, Nr. 53/2009 vom 30.12.2009, bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde den Bürgern Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Bebauungsplanaufstellung zu äußern.

Das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung stellt sich wie folgt dar:


1.        Stellungnahmen von Bürgern
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1.1        Kurz Gerhard, Gartenstraße 30, 89186 Illerrieden, mit Schreiben vom 25./28.01.2010


2.        Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
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Insgesamt wurden 28 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Diese wurden mit Schreiben vom 29.12.2009 aufgefordert, ihre Stellungnahme zu der beabsichtigten Bebauungsplanung bis spätestens 29.01.2010 abzugeben.

Das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:
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2.1.1        Regierung von Schwaben, Augsburg
2.1.2        Staatliches Vermessungsamt Günzburg, Günzburg
2.1.3        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger, Augsburg
2.1.4        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
2.1.5        Kreisheimatpfleger Richard Ambs, Elchingen
2.1.6        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn
2.1.7        Kabel Deutschland, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne eine inhaltliche Stellungnahme vorzutragen:
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2.2.1        Amt für Landwirtschaft und Forsten – Bereich Forsten, Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2010
2.2.2        Amt für Landwirtschaft und Forsten – Bereich Landwirtschaft, Krumbach, mit
       Schreiben vom 07.01.2010
2.2.3        Bayer. Bauernverband Augsburg, Geschäftsstelle Günzburg, mit Schreiben vom
       11.01.2010
2.2.4        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, mit Schreiben vom 12.01.2010
2.2.5        Staatliches Bauamt Krumbach, Krumbach, mit Schreiben vom 14.01.2010
2.2.6        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach, mit Schreiben vom 22.01.2010
2.2.7        Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben, Augsburg, mit
       Schreiben vom 26.01.2010
2.2.8        Wehrbereichsverwaltung Süd, München, mit Schreiben 25.01.2010
2.2.9        Kath. Pfarramt Illerberg, Illerberg, mit Schreiben vom 03.02.2010


2.3        Folgende Träger haben Stellung genommen bzw. sich zum Sachverhalt geäußert:
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2.3.1        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart, mit Schreiben vom 05.01.2010
2.3.2        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 05.01.2010
2.3.3        Stadt Weißenhorn, Weißenhorn, mit Schreiben vom 08.01.2010
2.3.4        Amprion GmbH, Dortmund, mit Schreiben vom 11.01.2010
2.3.5        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, Krumbach, mit
Schreiben vom 11.01.2010
2.3.6        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 13.01.2010
2.3.7        SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 14.01.2010
2.3.8        Lechwerke Netzservice GmbH, Netzführung Nord, Günzburg, mit e-mail vom
       20.01.2010
2.3.9        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege – Dienststelle Thierhaupten, Thierhaupten, mit
Schreiben vom 20.01.2010
2.3.10        Landratsamt Neu-Ulm, Neu-Ulm, mit Schreiben vom 21.01.2010
2.3.11        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Herr Alfred Raible, Illertissen, mit Schreiben vom
             29.01.2010
2.3.12        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein, mit Schreiben vom
29.01.2010




Die von dem Bürger und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander gerecht abgewogen. Es wird dabei folgende Abwägung vorgenommen:


1.1        Kurz Gerhard, Gartenstraße 30, 89186 Illerrieden, mit Schreiben vom 25./28.01.2010

Stellungnahme:
Einspruch: Biogasanlage Wiedenmann – hier: Erweiterung
Ohne einschlägige Fachliteratur und ohne sehr genaue örtliche Kenntnisse kann dieses hochgradig komplexe Thema nicht bearbeitet werden.
Beigezogen wurden:
1. Biogas und Umwelt – Ein Überblick; Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Juni 2008 (BU)
2. Chemie in unserer Zeit, 41. Jahrgang, Heft 3, 2007 (Ch)
3. Bild der Wissenschaft, Heft 5, 2008 (BW)
Ferner:
4. Stadt Vöhringen, Bebauungsplan für das Sondergebiet „Biogasanlage Wiedenmann“ (BGV)
5. Topographische Karte 1:25000, Blatt 7726 Illertissen 2007 (K)
6. Luftbildkarte mit Flurnummern von dem betreffenden Gebiet

Nach der BU-Unterlage (Rückseite) schützt der Staat in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen (Grundgesetz Artikel 20a).
Bei der anaeroben Vergärung (= reduktiver Prozess) entstehen zunächst einmal Methan, aber auch Ammoniak. Beide gasen noch aus den Resten aus:
BU S. 10: Die Minderung von Ammoniakemissionen ist und bleibt eine große Herausforderung. Das von der EU gesetzte Emissionsminderungsziel für 2010 kann nicht erreicht werden.
- Der Einsatz von Energiepflanzen wie Mais zur Biogasproduktion bedeutet in jedem Fall zusätzliche Ammoniakemissionen, da Energiepflanzen nicht wie Gülle als Reststoffe zur Verfügung stehen. Ihre Vergärung und die damit verbundenen NH3-Emissionen fallen als zusätzliche Quelle an.
- Ammoniak- und Methanemissionen aus der Lagerung lassen sich deutlich vermindern, wenn das Gärrestlager gasdicht abgedeckt wird und das Restgas genutzt wird (Anm.: durch Absaugen)
Nach BG S. 10 erfüllt schon das bestehende Endlager nicht die Vorschrift. Das Endlager bei der alten Anlage ist oben offen.
Nach BU S. 10 soll der Gärrest innerhalb einer Stunde in den Boden eingearbeitet werden – am Folgetag kann eine bis zu 5 x höhere Ammoniakkonzentration entstehen – und zusätzliche Lachgasemissionen (N2O) Anm.: Der reduktive Prozess der Nachgärung geht in einen oxidativen P. über nach: 2NH3 + 2O2 ? N2O + 3 H2O
Nach BW S. 9 erwärmt Lachgas die Atmosphäre rund 300 x stärker als Kohlendioxid (Prof. CRUTZEN, Nobelpreisträger für Chemie, Max-Planck-Institut Mainz)
Nach BGV S. 16 sollten vorhanden sein:
- ausreichend dimensionierte Gasspeicher und (oder) eine Notfackel auf der Anlage (Anm.: Gärprozesse sind nicht absolut regulierbar – austretendes Methan muss als Treibhausgas n. GREENPEACE gegenüber dem CO2 mit dem Faktor 25 multipliziert werden. Verweildauer in der Atmosphäre (= Globale Lebensdauer 8 Jahre CH S. 195)
- Blockheizkraftwerke sollen mit einem Oxidationskatalysator ausgestattet sein ? Minimierung von Restmethan ? Potenziell krebserzeugende Formaldehydemissionen sollen verhindert werden.
Anm.: Haben die alte und die neue Anlage ausreichend dimensionierte Gasspeicher, eine Notfackel und Nachverbrennungskatalysatoren?

Zu den Unterlagen der Stadt Vöhringen (BGV)

Die Einsatzstoffe (BGV S. 10-11) sind bezüglich ihrer Mengenanteile prozentual nicht aufgelistet.
Mit der Erweiterung der Biogasanlage von 10.000 t auf 18.000 t steigert sich der Verbrauch der Einsatzstoffe um 80 %, die Anzahl der Fahrten von 600 (2008) auf 1050 um 75 % und die Fahrten auf der NU 9 von 90 auf 157 um 74 % (K) 100 % an Fläche, also weitere 200 ha werden für den zusätzlichen Anbau von Energiepflanzen benötigt und die Leistung der Anlage von 480 Kwh auf 1 MW (1,2 MW) gesteigert.
Die Zunahme der einzelnen Parameter bedeutet:
- bei der bebauten Fläche eine starke (sehr starke) Belastung durch den Mais.
Anm: Der Mais benötigt im Anbau sehr viele Nährstoffe – als „Humusräuber“ zerstört er die Struktur der Böden. Durch vermehrten Maisanbau erhöhen sich die Ammoniakemissionen ? N2O-Zunahme ? Benötigt er stickstoffhaltigen Mineraldünger, ist die Gefahr der N2O-Bildung sehr groß (NH4NO3 ? N2O + 2H2O). Fast in jedem löslichen Mineraldünger ist Ammoniumsulfat enthalten).
- eine stärkere Lärmbelastung für die Fahrsilos (tangierter Wohnbereich an der NU 9!) – K –
- einen stärkeren Rohölverbrauch durch die vermehrte Anzahl der Fahrten. Unbekannt sind die jährlichen Gesamtkilometer an Fahrleistungen und der jährliche Dieselkraftstoffverbrauch.
- eine Zunahme von Dieselruß und Feinstäuben (CH Atmosphärische Aerosole Vorkommen und Zusammensetzung, S. 248 Feinstäube und Gesundheit)
Alte und neue Anlage: (BGV S. 8, S. 14, abt-Plan)
Anm.: Eine Gegenüberstellung der Bestandteile der alten Anlage zur neuen Anlage fehlt. Aus der Planzeichnung lässt sich entnehmen, dass die neue Anlage zusätzlich erhält:
1 Nachgärbehälter, 2 Fahrsiloräume, 1 Blockheizkraftwerk, 1 Endlager
BGV S. 8 50 % der zugeführten organischen Substanz wird zu Biogas vergoren – es verbleiben erhebliche Rückstände, die nicht abgebaut sind und weiter Methan und Ammoniak abgeben dürften. Von den 18000 t eingesetzten Materials verbleiben als Rückstände 9000 t. Das Endlager der alten Anlage fasste 3700 m³. Endlager 2 muss bei der Annahme 1 m³ entspricht 1 t mit 5300 t erheblich größer ausfallen.

Fragen und Feststellungen z.T. stichpunktartig
1.        Biogasanlage eine hochgradig komplexe und sehr schwierige Materie
2.        Nach dem Genehmigungsbescheid kann sich der einfache Bürger über den Betrieb und die Funktionsweise dieser Anlage kein Bild machen.
3.        Neue Biogasanlage so gut wie gar nicht behandelt:
-        kein fotografiertes Modell in verkleinertem Maßstab vorgestellt
-        die einzelnen Teile werden kaum beschrieben
-        auf S. 8 fehlt eine Zusammenstellung der Teile der neuen Anlage – nur alte genehmigte Anlage wird vorgestellt
4.        Es fehlt in der Anlage ein Kartenausschnitt über die vorhandenen und zugepachteten Felder
5.        Was soll überhaupt genehmigt werden?
6.        Wie groß sind die Flächen im ganzen, die dem Brotgetreideerwerb entzogen werden?
7.        Anzahl der Fahrten mit dem Fahrsilo werden genannt, aber:
-        Transportwege nicht (sehr ungenügend) genannt
-        Fahrkilometer nicht angegeben
-        Verbrauch von Dieselkraftstoff im ganzen? Luftverschmutzung?
8.        Offensichtlich ist Punkt 7 nicht genehmigungswürdig, da 2 Verfahren notwendig sind?
9.        Prozentsatz der eingesetzten Feldfrüchte nicht angegeben:
       -        in ha der bestellten Flächen?
       -        Beschränkung des Silomais auf 50 %
-        forcierter Maisanbau?
-        aus dem Maisanbau ergibt sich ein totaler Artenschwund ? biologisch tote Agrarsysteme ? nicht einmal ein Regenwurm !
-        Zerstörung der Bodenstruktur ?
-        Anbau von Genmais ausgeschlossen ?
-        Gärreste auf den Feldern ? Ammoniak und N2O
-        wird anorganisch gedüngt ? Ammoniumnitrat ? N2O
-        wird Grünland umgebrochen ?
-        Ausgleichsfläche viel zu gering ?
10.        Anlage biotechnologisch ausgereift ?
Biotechnologische Anlagen sind schon explodiert.
-        Wie könnte sich in der Nähe von Illerberg eine Explosion auswirken ?
-        Wird ausgeschlossen, dass die Anlage in ein saures Medium gelangt ?
-        Sind die Fermeter ausreichend dimensioniert?
-        Wie groß wird das offene Gärrestelager?
       Schadstoffsummierung ? Schadstoffe gehen in die Luft?
-        Zwangsbelüftung der Pumpstation ? Luftschadstoffe ?
-        Schutzgut Luft ? Gasaufbereitungsanlage ? Entsorgung der eingesetzten Filter ?
-        Bei der Verbrennung des Methans entsteht Wasser. Was nimmt der Wasserdampf an Schadstoffen in die Atmosphäre mit ?
11.        Klimaschutz ist im Plangebiet von allgemeiner Bedeutung ? Abwärme im Sommer, wenn es heiß wird ? Wird Anlage heruntergefahren ?
12.        Schutzgut Mensch – verstärkte Emissionen/Immissionen durch A 7, Häckseln auf den Feldern und Transport des Häckselgutes ?
13.        Hochbelasteter Lebensraum Illertal:
-        von Jahr zu Jahr eine immer größere Verdichtung
-        Gemeinden und Städte wachsen zusammen
-        kaum noch Bauland vorhanden, z.B. Bellenberg
-        viel zu geringe Stützungsmaßnahmen des Naturhaushaltes
-        Wieland hat den zur Verfügung stehenden Rum voll ausgeschöpft, mit einer (sehr) sensiblen Technologie in einem sehr sensiblen Naturraum
-        Erweiterung der chemischen Industrie bei Cognis ? Sind weitere Industrie- und Gewerbeansiedlungen geplant ? Welcher Art ?
-        Es darf in diesem Lebensraum absolut keine industriellen Pannen geben

Abschließend:
Der bestehende Bescheid über den Bebauungsplan hat nur sehr vage zum Ausdruck gebracht, was genehmigt werden soll. Einzelne Punkte müssten in meine Stellungnahme zusätzlich hereingenommen werden, damit eine Transparenz des Verfahrens entsteht.
Für den einzelnen Bürger fehlt bei dem vorgelegten und genehmigten Bebauungsplan die nötige Transparenz. Dies liegt auch an den Schwierigkeiten der darzustellenden Anlage und ihres Umfeld. Deshalb wird eine Nachbesserung dringend erforderlich.

Abwägung:
Die einleitend in der Stellungnahme aufgeführten Bearbeitungsgrundlagen dienen der Kenntnisnahme.
Die Hinweise auf die grundsätzlichen Probleme der Ammoniak- und Methanemissionen in der Landwirtschaft werden zur Kenntnis genommen. Sie können aber mit dem gegenständlichen Bauleitplanverfahren sicher keiner befriedigenden Lösung für Herrn Kurz zugeführt werden. Hierfür stehen insbesondere auch keinerlei Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB zur Verfügung, wobei der Katalog der Festsetzungen abschließend geregelt ist. Das angesprochene Anliegen wird im politischen Raum nur unter vorsichtiger Einschätzung angesprochen. Klare Zielaussagen für die Landwirtschaft fehlen hier.  Die Themen gehören in einem speziellen agrarstrukturellen Exkurs behandelt. Im übrigen werden einige der angesprochenen Tatbestände – wenn sie denn nach Vorschriften des BImSchG und anderen gesetzlichen Bestimmungen regelbar sind – im Genehmigungsverfahren für die Erweiterung der Biogasanlage hinsichtlich der höheren elektrischen Leistung seitens des zuständigen Landratsamtes Neu-Ulm  aufgegriffen.

Nachfolgend wird zu den aufgeworfenen Fragen im Schreiben von Herr Kurz wie folgt Stellung genommen:

1.        Die Biogasanlage arbeitet nach den gesetzlichen Vorgaben einwandfrei.
       Es entsteht wegen der langen Verweilzeiten und durch die effiziente Arbeit des Nachgärers so gut wie kein Restgas.
2.        Die bestehende Anlage ist nach BImSchG genehmigt.
       Es besteht beim Nachgärer eine schwimmende Abdeckung.
       Durch diese geschlossene Schwimmschicht als natürliche Abdeckung sind Ammoniak- oder Methannachgasungen weitestgehend abgestellt. 
3.        Gasspeicher und Gasfackel sind vorhanden.
4.        Oxydationskatalysatoren sind eingebaut.
5.        Bezüglich der Flächendifferenz ist zu sagen, dass sie daher zustande kommt, weil hochwertigere Substrate wie minderwertiges Getreide, Körnermais oder CCM mit höherer Energiedichte eingesetzt werden, um Transporte einzusparen.
6.        Der in der Biogasanlage Wiedenmann zur Vergärung kommende Mais wächst nicht nur auf den eigenen Flächen des Herrn Wiedenmann und den zugepachteten Feldern, sondern wird auch von benachbarten Landwirten zugekauft, um eine entsprechende Fruchtfolge zu erreichen.
       Auf den Feldern, auf denen Mais angebaut wird, werden vor dem Anbau vergorene Gärreste als Dünger ausgebracht.
       Im Gärrest ist noch reichlich Lignin enthalten, das durch den Gärprozess nicht abgebaut wird und auf dem Feld als Humusbildner ausgleichend und stabilisierend wirkt.
       Außerdem werden die Gärreste auch auf den übrigen Felder als Dünger und als Humuslieferant verteilt.
       In diesem geschlossenen System, das durch die Rückführung der Gärreste als Dünger entsteht, muss nur noch ein sehr geringer Teil an mineralischem Dünger aufgebracht werden.
       Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Mais die Pflanze ist, bei der am wenigsten Pflanzenschutzmitteleinsatz nötig ist und er stellt jene Pflanze dar, die am wenigsten Stickstoffdünger im Verhältnis zu Weizen braucht.
7.        Die Silos werden nur zu Tageszeiten befüllt.
       Die Autobahn und die NU 9 verursachen hingegen ganztägige und ganzjährige Lärmbelästigungen.
       Die von der Befüllung der Silos verursachten Verkehrsgeräusche stellen hiergegen eine vernachlässigbare Größenordnung dar.
       Die Befüllung der Fahrsilos erfolgt zur Haupterntezeit an wenigen Tagen im Jahr (üblicherweise 2 Tage im August und 5 Tage im Oktober).
8.        Rohöl wird auch verbraucht wenn der Mais zur Tierfütterung eingefahren wird oder wenn Getreide über mehrere hundert Kilometer zum Hafen transportiert wird.
9.        Das Endlager muss so dimensioniert sein, dass eine Lagerung der Gärreste so lange durchgeführt werden kann, bis diese unter Beachtung der geeigneten Witterungsverhältnisse auf den Feldern und Wiesen als Dünger eingesetzt werden kann.
       Diese Aufbewahrungsfrist ist auf 6 Monate auszulegen. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben ist das jetzige Endlager schon ausreichend groß auf rechnerisch 8 Monate ausgelegt.

Zu den Fragen und Feststellungen auf den Seiten F 1 bis F 5:

Zu 1: Es kann bestätigt werden, dass es sich bei einer Biogasanlage um eine komplexe und „lebendige“ Materie handelt.
Zu 2: Die Lesbarkeit eines Genehmigungsbescheides nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz richtet sich zunächst an den betroffenen Betreiber einer solchen Anlage. Er sollte den Sachverstand – notfalls in Zusammenarbeit mit seinem sachverständigen Berater – aufweisen, damit er die Inhalte nicht nur versteht, sondern im Betrieb der Anlage umsetzen kann.
Zu 3: Bei der Bauleitplanung werden zur Beschreibung und technischen Erklärung der geplanten Biogasanlage nicht jene Anforderungen gestellt, wie dies bei der Genehmigung der eigentlichen Anlage erforderlich ist. Im Bauleitplanverfahren geht es nur um die relevanten städtebaulichen Fragestellungen, die im Bebauungsplan ausreichend erläutert sind.
Zu 4: Hierzu genügt für das Bauleitplanverfahren eine allgemeine Beschreibung der bewirtschafteten Felder, wobei sich das Augenmerk eigentlich nur auf die im Umkreis der Biogasanlage ergebenden Fahrbewegungen konzentriert.
Zu 5: Die Grundlage für das gegenständliche Bauleitplanverfahren ist in § 35 Abs. 1 Ziffer 6 d BauGB gegeben, wonach eine solche Biogasanlage bis zu einer elektrischen Leistung von 0,5 MW privilegiert ist.
Sobald hier bei einer bestehenden Anlage diese elektrische Leistung z. B. auf 1 MW erhöht werden soll, wird nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches dieses Bauleitplanverfahren erforderlich.
Dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ging bereits ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes voraus.  
Zu 6: Bei voller Ausbaustufe von 1 MW elektrischer Leistung werden 400 ha Ackerfläche für die ganzjährige Beschickung der Biogasanlage benötigt.
Zu 7: Die Anzahl der Fahrbewegungen sind die für die Bewirtschaftung der Flächen üblichen, gleichgültig, ob sie für die Befütterung der Biogasanlage oder als Tierfutter zu Mastbetrieben oder als Getreide zu einer Mühle oder sonstigen Sammelstelle erforderlich werden.
Zu 8: Es wird auf die vorherigen Aussagen verwiesen.
Zu 9: Hier werden Folgen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung angesprochen.
Diese Zusammenhänge sind nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.
Sie gehören in eine agrarstrukturelle Auseinandersetzung.
Die angesprochene Ausgleichsfläche ist nach dem Bayerischen Leitfaden ermittelt und die Größe sowie Lage mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Neu-Ulm abgestimmt.
Es wird kein Genmais angebaut.
Herr Wiedenmann als Betreiber der Biogasanlage lehnt dies strikt ab.
Zu 10 bis 13: Es wird nachgefragt, ob die Anlage biotechnologisch ausgereift sei. Auch diese Fragestellung kann nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens sein.
Die Gärrestelager und die Fermenter sind ausreichend dimensioniert; sie werden nach den Angaben der bisherigen Genehmigungsunterlagen im Bebauungsplan dargestellt.
Hierfür wird eine Baugrenze festgesetzt, in der die technischen Einrichtungen, die zum Betrieb einer Biogasanlage erforderlich sind, untergebracht werden müssen.
Die gestellten technischen Fragen sowie die Fragen von allgemeiner umweltpolitischer Bedeutung sind teilweise Gegenstand des Einzelgenehmigungsverfahrens oder aber politischer Entscheidungen, nicht jedoch Gegenstand des laufenden Bauleitplanverfahrens.

Abstimmungsergebnis:  
               

2.3.1        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart, mit Schreiben vom 05.01.2010

Stellungnahme:
„wir bedanken uns für die Beteiligung an dem oben genannten Bebauungsplanverfahren.
Im Bereich der bezeichneten Grundstücke liegen keine GVS-Anlagen, so dass wir von dem Bebauungsplan „Biogasanlage Wiedenmann“ und der Ausgleichsfläche nicht betroffen werden.“

Abwägung:
Das Schreiben der Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  


2.3.2        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 05.01.2010

Stellungnahme:
„Folgende Abstandszonen, jeweils gemessen zum befestigten Fahrbahnrand der Autobahn, sind im Bebauungsplan darzustellen und zu kennzeichnen:
a) Bauverbotszone (40m – Bereich) gem. § 9 Abs. 1 FStrG
b) Baubeschränkungszone (100m – Bereich) gem. § 9 Abs. 2 FStrG“

Abwägung:
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und Beachtung. Die Planzeichnung wird entsprechend ergänzt. Die Maßkette beginnt am westlichen in der Kartengrundlage dargestellten Fahrbahnrand. In der Begründung erfolgt ein entsprechender Hinweis. Nach Rücksprache von Herrn Abt bei Herrn TOAR Hölzle, Autobahndirektion Südbayern, Kempten, ist eine Verschiebung des Endlagers nicht erforderlich. Für die Fahrsilos, die innerhalb der vorgenannten Zonen liegen, wurde eine Befreiung erteilt. Dies wird auch für das Endlager geschehen, sobald hier der Bauantrag vorgelegt wird.

Abstimmungsergebnis:  



2.3.3        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 08.01.2010

Stellungnahme:
„gegen die Bauleitplanung bestehen keine Bedenken, da Belange der Stadt Weißenhorn nicht betroffen sind.

Abwägung:
Das Schreiben der Stadt Weißenhorn wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  


2.3.4        Amprion GmbH, Dortmund, mit Schreiben vom 11.01.2010

Stellungnahme:
„im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine Hochspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.“

Abwägung:
Das Schreiben der Amprion GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Die zuständigen Unternehmen bezüglich weiterer Versorgungsleitungen haben wir am Verfahren beteiligt.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  


2.3.5        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
11.01.2010

Stellungnahme:
„ zum Bebauungsplan nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
1. Niederschlagswasserbeseitigung
Es ist die Sammlung des gesamten Niederschlagswassers in der Sickerwassergrube vorgesehen. Sollte hierfür das Volumen der Sickerwassergrube nicht ausreichen oder diese Art der Niederschlagswasserbeseitigung sich als unwirtschaftlich herausstellen, so ist das nur gering verunreinigte Niederschlagswasser getrennt zu erfassen und zu versickern. Soweit dies breitflächig innerhalb des Bebauungsplangebietes erfolgt, ist keine wasserrechtliche Behandlung erforderlich. Niederschlagswasser von Flächen mit Verunreinigungspotential ist dann der Sickerwassergrube zuzuführen.
2. Grundwasser, Altlasten
Innerhalb der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Untersuchungsraumes sind keine Altlastverdachtsflächen oder sonstige Untergrundverunreinigungen bekannt.
Grundwasserstandsangaben im Untersuchungsraum liegen nicht vor.
Im Rahmen des allgemeinen Grundwasserschutzes ist auf die dichte Ausführung der Gär- und Restebehälter, Fahrsilos und Sickerwasserbehälter zu achten. Bei der Bauabnahme sind Dichtigkeitsprüfungen zu verlangen.

3. Grundsätzliche Anmerkung

Der Betrieb von Biogasanlagen mit nachwachsenden Rohstoffen ist, wenn der Anbau der nachwachsenden Rohstoffe zur Intensivierung und zu Grünlandumbruch führt, aus wasserwirtschaftlicher Sicht unerwünscht. Deshalb ist es auch zu bedauern, dass der Gülleanteil durch NAWARO ersetzt wird und die erweiterte Anlage nur durch NAWARO betrieben werden soll. Dies soll kein grundsätzlicher Ablehnungsgrund sein, jedoch als Gedanke in den Abwägungsprozess einfließen.

Abwägung:
Die Hinweise zu 1. Niederschlagswasserbeseitigung und 2. Grundwasser, Altlasten werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Zu 3., Grundsätzliche Anmerkung, ist auszuführen, dass die Stadt Vöhringen zu entscheiden hat, ob aus städtebaulichen Gründen ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll oder nicht. Die Stadt Vöhringen hat nach der entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplanes nun den Bebauungsplan für eine Biogasanlage auf den Weg gebracht, weil die gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse eine Erweiterung der bestehenden Biogasanlage zulassen. Aufgrund der Nähe der Biogasanlage zu Wohnquartieren von Illerberg erscheint die Beschickung der Biogasanlage mit NAWAROS aus Gründen des Nachbarschutzes deutlich unproblematischer als die Beschickung mit Gülle. Im übrigen will es die Stadt Vöhringen grundsätzlich dem Anlagenbetreiber überlassen, mit welchem Material er im Rahmen der Gesetze seine Biogasanlage betreibt. Die Stadt Vöhringen hat jedenfalls keine signifikanten Anhaltspunkte für eine weitere Intensivierung der Ackerlandnutzung im Raum Vöhringen/Illerberg.

Abstimmungsergebnis:  


2.3.6        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 13.01.2010

Stellungnahme:
wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Wir gehen davon aus, dass im Plangebiet kein weiterer Telekommunikationsanschluss erforderlich ist.

Abwägung:
Das Schreiben der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Ein weiterer Telekommunikationsanschluss ist im Bebauungsplangebiet nicht notwendig.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  


2.3.7        SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 14.01.2010
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Stellungnahme:
„gegen die geplante Erweiterung von baulichen Anlagen, wie Fahrsiloraum und Endlager, bestehen aus Sicht der SWU Energie keine Einwände.
Der dargestellte Bereich liegt außerhalb des SWU Energie Leitungsbestandes.“

Abwägung:
Das Schreiben der SWU Energie GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  


2.3.8        Lechwerke Netzservice GmbH, Netzführung Nord, Günzburg, mit email vom
       20.01.2010
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Stellungnahme:
„Vielen Dank für die Information über o.g. Maßnahme. Im betroffenen Bereich befinden sich keine Anlagen unserer Gesellschaft. Ich möchte dennoch auf das bestehende kundeneigene 20-kV-Kabel mit der Bezeichnung "A-V176A" hinweisen. Die genaue Lage dieses Kabels können Sie dem angehängten Kabellageplan entnehmen. Aus unserer Sicht bestehen keine Einwände gegen die Maßnahme. Bitte stimmen Sie sich mit dem Eigentümer des genannten Kabels separat ab. Rückfragen gerne auch telefonisch.“




Abwägung:
Das Schreiben der LEW Netzservice GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Die Kabelleitung wurde in den Bebauungsplan übernommen.

Abstimmungsergebnis:  



2.3.9        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege – Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
       vom 20.01.2010
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Stellungnahme:
„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Das oben genannte Planungsgebiet liegt im Bereich oder der unmittelbaren Nähe folgender eingetragener Bodendenkmäler:
1. Straße der römischen Kaiserzeit.
Inv.N. D-7-7726-0126
Flur-Nr. 24/7; 24/11; 1111; 1112; 1124; 1125; 1126; 1153; 1154; 1155; 1156; 1157; 1174; 1182; 1184; 1185; 1186; 1187; 1188; 1192; 1196; 1197/1; 1198; 1199; 1200/1; 1203/1; 1204; 1205; 1302: 1304; 1316/1; 1316/6; 1385; 1386; 1386/1; 1386/2; 1386/3; 1386/4; 1387; 1388/1; 1389; 1390; 1391; 1391/1; 1391/2, 1391/3; 1392; 1392/9; 1392/10; 1393; 1393/1; 1394; 1394/1; 1395; 1397; 1398; 1399/1; 1400; 1400/1; 1401; 1483/3; 1483/7; 1484/1; 1485; 1485/2; 1485/4; 1485/6; 1487; 1487/2; 1487/3; 1488; 1490; 1491; 1492/3; 1492/4; 1494; 1496/2; 1497/3; 1499; 1499/6; 1499/7; 1502/1; 1502/2; 1503/2; 1503/6; 1503/7; 1504; 1505/2; 1505/3; 1506/2; 1506/3; 1506/5; 1506/6; 1506/7; 1513/2; 1513/5; 1514; 1517/19; 1518/26; 1519/1; 1519/2; 1519/7; 1593; 1594; 1595; 1595/1; 1596; 1597; 1598; 1598/1; 1598/2; 1599; 1599/1; 1600; 1600/2; 1601; 1604; 1630; 1631; 1633; 1634; 1635; 1640; 1641; 1642; 1643; 1644; 1644/1; 1647; 1651 (Gemarkung Illerberg)
Für die Lokalisierung und Ausdehnung aller aufgeführten Bodendenkmäler sind die Eintragungen in beiliegenden Planunterlagen maßgeblich.
Es ist zu vermuten, dass sich entlang der Römerstraße weitere Bodendenkmäler befinden, die sich bis in das Planungsgebiet erstrecken können.
Diese Denkmäler sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Ihre ungestörte Erhaltung vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von Bodendenkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtl_grundlagen_bodendenk.pdf.
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 –bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n.v. - ) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z.B. nach Nummern, 2, 9, 10, 11, 15, 20 – Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“ -) vorzunehmen.

Folgende Nebenbestimmungen wären bei nach § 1 Abs. 6 Nrn. 5, 7 a, 7 d, Abs. 7 BauGB zulässiger Überplanung der Bodendenkmäler für eventuelle Einzelvorhaben zudem nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen (§ 9 Abs. 6 BauGB):
1.        Der Oberbodenabtrag im Planungsgebiet, ggf. auch nur in Teilflächen, muss im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLFD) durchgeführt werden. Die Arbeiten sind mit einem Bagger mit breiter zahnloser Grabenschaufel auszuführen.
2.        Die Arbeiten können wegen des voraussichtlich größeren zeitlichen Aufwandes nicht vom BLfD selbst beaufsichtigt werden. Sie müssen daher von einer geeigneten Grabungsfirma durchgeführt werden.
3.        Nach Ergebnis dieser Voruntersuchungen ist über Erhaltung oder Ausgrabung der Denkmäler zu entscheiden. Ist eine Erhaltung nicht möglich, hat der Planungsträger eine sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des BLfD zur Sicherung und Dokumentation aller von der geplanten Maßnahme betroffenen Bodendenkmäler durchzuführen. Grundlage sind die aktuellen Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen in Bayern (http://www.blfd.bayern.de/medien/vorg_doku_arch_ausg.pdf) und gegebenenfalls eine Leistungsbeschreibung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege.
4.        Der Antragsteller hat alle Kosten der fachlichen Begleitung des Oberbodenabtrags und der Ausgrabungen zu tragen.
5.        Mit den bauseits erforderlichen Erdarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt, dokumentiert und geborgen wurden.
6.        Der Antragsteller hat im Bereich von Denkmalflächen für alle Bodeneingriffe eine Erlaubnis nach Art. 7. DSchG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen. Diese behält sich ausdrücklich vor, in ihren Bescheid weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, Auflagen zu ändern oder zu ergänzen sowie diesen Bescheid jederzeit zu widerrufen.

Wir bitten, das Vorstehende in den Erläuterungsbericht aufzunehmen und weisen gleichzeitig darauf hin, dass derartige Untersuchungen einen größeren Umfang annehmen und eine längere Planungsphase erfordern können. Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. (mit Anm. W.K.Göhner); BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.4 Nr. 2).
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist nötig, um Organisationsfragen zu klären. Nur so lassen sich Verzögerungen und Probleme bei der Abwicklung der Maßnahme vermeiden.
Für Rückfragen zu diesem Schreiben stehen wir gerne zur Verfügung.“


Abwägung:
Die Textstelle der vorgenannten Stellungnahme („Folgende Nebenbestimmungen wären bei nach § 1 Abs. 6 Nrn. 5, 7 a, 7 d, Abs. 7 BauGB  ....   sowie diesen Bescheid jederzeit zu widerrufen.“) wird wie auch die Lage der Römerstraße in die Satzung bzw. in die Planzeichnung übernommen.

Abstimmungsergebnis:  



2.3.10        Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 21.01.2010
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Stellungnahme:
Zu o.g. Bauleitplanverfahren wird wie folgt Stellung bezogen:
I.) Immissionsschutz:
Die Biogasanlage ist bereits am Standort genehmigt. Der Bebauungsplan schafft die Grundlage für eine Leistungserhöhung. Sollte ein Antrag auf eine Leistungserhöhung gestellt werden, werden im Zuge des Genehmigungsverfahrens die Immissionen mittels Gutachten geprüft. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.
II.) Naturschutz und Landschaftspflege
Es wird gebeten, dem Landratsamt einen Nachweis über die dingliche Sicherung der Ausgleichsfläche zukommen zu lassen.
III.) Wasserrecht und Bodenschutz
Gegen das Vorhaben bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings bedürfen die Aussagen zum Schutzgut Wasser unter Nr. 4 (Grünordnung) der Begründung zum Bebauungsplanplan einer Korrektur. Der Aussage „Der Grundwasserschutz ist im Plangebiet ohne Bedeutung“ kann nicht zugestimmt werden. Bei der Errichtung und dem Betrieb der Biogasanlage sind hier wie andernorts die Grundsätze und Anforderungen zur Reinhaltung des Grundwassers zu beachten.

Abwägung:
Zu 1. Es dient der Kenntnisnahme, dass gegen die Anlage aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken bestehen.
Zu 2. Der Nachweis der dinglichen Sicherung der Ausgleichsfläche, welche im Eigentum des Biogasanlagenbetreiber Wiedenmann verbleiben soll, wird erbracht. Die Stadt Vöhringen wird den Anlagenbetreiber Wiedenmann deshalb bitten, in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde eine entsprechende notarielle Regelung entwerfen zu lassen, damit nach der Unterzeichnung ohne Zeitverzögerung der Bebauungsplan in Kraft treten kann.
Zu 3. Die Textstelle unter Ziffer 4. der Begründung wird entsprechend geändert.

Abstimmungsergebnis:  



2.3.11        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Herr Alfred Raible, Illertissen, mit Schreiben vom
             29.01.2010
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Stellungnahme:
Stellungnahme nach Art. 65 Abs. 1 (BayBO) „Belange der Feuerwehr“
Maßnahmen bzw. Erläuterungen zum abwehrenden Brandschutz
Betreff: Erhöhung der Leistung bestehender Biogasanlage Wiedenmann in Illerberg
Durch die Erhöhung der Leistung ergeben sich seitens der Feuerwehr keine wesentlichen Veränderungen.
Die Löschwasserversorgung sollte verändert bzw. verbessert werden.
Die beiden vorhandenen Unterflurhydranten sind ca. 300 m vom Objekt entfernt.
Am Anwesen Wiedenmann führt eine 200er Stichleitung vorbei, an der ein Überflurhydrant angeschlossen werden kann.
Für einen Überflurhydranten sprechen mehrere Vorteile.
- größere Leistungsfähigkeit gegenüber einem Unterflurhydrant
- bessere Erkennbarkeit
- schnellere Betriebsbereitschaft
Kommandant Georg Thalhofer unterstützt diese Lösung durch seine Stellungnahme.
Ein Feuerwehreinsatzplan wird erstellt.

Abwägung:
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und Beachtung. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Die vorgeschlagene Einrichtung eines Hydranten wird in Abstimmung mit der Stadt Vöhringen und dem Anlieger realisiert.

Abstimmungsergebnis:  


2.3.12        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein, mit Schreiben vom
29.01.2010
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Stellungnahme:
des LBV zur Erweiterung der „Biogasanlage Wiedemann“
In den uns vorliegenden Unterlagen finden sich keine Hinweise zur Lagerung und Entsorgung der Gärreste. Eine umweltverträgliche Entsorgung muss gewährleistet werden. Nicht ersichtlich ist der Anteil der verschiedenen Fruchtarten zur Versorgung der Anlage. Um großflächige Monokulturen zu verhindern und eine nachhaltige Fruchtbarkeit der Böden zu gewährleisten fordern wir eine mindestens dreigliedrige Fruchtfolge wobei keine Fruchtart mehr als 50 % der eingesetzten Biomasse übersteigen darf.
Kein Einsatz gentechnisch veränderter Pflanzen.
Nur bei Gewährleistung dieser Mindeststandards darf eine Genehmigung erteilt werden.


Abwägung:
Bei diesem Bauleitplanverfahren geht es nicht um eine agrarstrukturelle Vorplanung, bei der die Gestaltung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und deren Bewirtschaftungsformen bestimmt werden sollen, sondern um eine nach dem Baugesetzbuch erforderliche Bauleitplanung, um die Möglichkeit zu schaffen, die vorhandene installierte technische Leistung von 0,58 MW genehmigt zu bekommen. Im planungsrechtlichen Außenbereich ist lediglich eine Leistung von 0,5 MW zulässig. In einem weiteren Verfahrensschritt soll dann die Leistung der Biogasanlage auf bis zu 1,0 MW erhöht werden. Die Hauptkomponenten der Anlage sind in der Begründung unter 3.1 genannt, nämlich die Nachgärbehälter und die Endlager, in denen die Reststoffe, die als Wirtschaftsdünger wieder in den Kreislauf auf die zu bewirtschaftenden Böden aufgebracht werden, gelagert sind. Diese Endlager müssen so groß dimensioniert sein, dass eine Lagerung der Gärreste so lange möglich ist, bis diese unter Beachtung der geeigneten Witterungsverhältnisse auf die Felder und Wiesen als Dünger ausgebracht werden können. Diese Aufbewahrungsfrist ist mindestens auf 6 Monate auszulegen.
Die angesprochene Fruchtfolge ist ordnungsgemäße Praxis der Landwirtschaft. Die hierfür zuständigen Behörde hat in diesem Planverfahren ohne Vorbehalte zugestimmt. Gentechnisch veränderte Pflanzen werden nach Angabe des Landwirts und Biogasanlagenbetreibers Wiedenmann nicht angebaut. Für die Genehmigung der möglichen Anlagenerweiterung ist das Landratsamt Neu-Ulm zuständig.
Eine Änderung der Planunterlagen und des Textteiles ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  


Der Bebauungsplanvorentwurf in der Fassung vom 10.12.2009 wurde entsprechend den ausgeführten Änderungen und Ergänzungen überarbeitet.

Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat, die aufgeführten Abwägungen zu den vorgebrachten Äußerungen in der vorgeschlagenen Art und Weise zu beschließen. Weiterhin wird dem Stadtrat empfohlen, die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs auf der Grundlage der überarbeiteten Pläne in der Fassung vom 25.03.2010 zu beschließen.


-        Beratung und Billigung des Bebauungsplanentwurfes einschließlich Textteil und Begründung mit Umweltbericht
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Der vom Büro für kommunale Entwicklung – abtplan-, Marktoberdorf, gemeinsam mit der Stadt Vöhringen ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf einschließlich Textteil und Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 25.03.2010 wird gebilligt.

Abstimmungsergebnis:  


-        Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs 2 BauGB  und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung)
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Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf zum Bebauungsplan, den Textteil, die Begründung, die umweltbezogenen Informationen und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis:  

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Janson begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Abt vom Büro für kommunale Entwicklung –abtplan-, Marktoberdorf, und führt sodann in die Thematik ein.
In einer kurzen Aussprache über mögliche weitere Biogasanlagen in Vöhringen und Umgebung, die eventuelle Nutzung der Abwärme der Biogasanlage Wiedenmann sowie die Beschickung derselben ergehen folgende Empfehlungsbeschlüsse:

Beschluss

-        Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
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Der Stadtrat der Stadt Vöhringen hat in seiner Sitzung vom 10.12.2009 den vom Büro für kommunale Entwicklung – abtplan -, Marktoberdorf, gemeinsam mit der Stadt Vöhringen ausgearbeiteten Bebauungsplanvorentwurf in der Fassung vom 10.12.2009 als Grundlage für die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die erstmalige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gebilligt. Dieser Bebauungsplanvorentwurf lag bis zum 29. Januar 2010 im Rathaus der Stadt Vöhringen zur Einsichtnahme aus. Die Planungsziele sowie der Hinweis auf die Auslegung wurden in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, Nr. 53/2009 vom 30.12.2009, bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde den Bürgern Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Bebauungsplanaufstellung zu äußern.

Das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung stellt sich wie folgt dar:

1.        Stellungnahmen von Bürgern
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1.1        Kurz Gerhard, Gartenstraße 30, 89186 Illerrieden, mit Schreiben vom 25./28.01.2010


2.        Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
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Insgesamt wurden 28 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Diese wurden mit Schreiben vom 29.12.2009 aufgefordert, ihre Stellungnahme zu der beabsichtigten Bebauungsplanung bis spätestens 29.01.2010 abzugeben.

Das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:
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2.1.1        Regierung von Schwaben, Augsburg
2.1.2        Staatliches Vermessungsamt Günzburg, Günzburg
2.1.3        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger, Augsburg
2.1.4        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
2.1.5        Kreisheimatpfleger Richard Ambs, Elchingen
2.1.6        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn
2.1.7        Kabel Deutschland, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne eine inhaltliche Stellungnahme vorzutragen:
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2.2.1        Amt für Landwirtschaft und Forsten – Bereich Forsten, Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2010
2.2.2        Amt für Landwirtschaft und Forsten – Bereich Landwirtschaft, Krumbach, mit
       Schreiben vom 07.01.2010
2.2.3        Bayer. Bauernverband Augsburg, Geschäftsstelle Günzburg, mit Schreiben vom
       11.01.2010
2.2.4        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, mit Schreiben vom 12.01.2010
2.2.5        Staatliches Bauamt Krumbach, Krumbach, mit Schreiben vom 14.01.2010
2.2.6        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach, mit Schreiben vom 22.01.2010
2.2.7        Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben, Augsburg, mit
       Schreiben vom 26.01.2010
2.2.8        Wehrbereichsverwaltung Süd, München, mit Schreiben 25.01.2010
2.2.9        Kath. Pfarramt Illerberg, Illerberg, mit Schreiben vom 03.02.2010


2.3        Folgende Träger haben Stellung genommen bzw. sich zum Sachverhalt geäußert:
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2.3.1        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart, mit Schreiben vom 05.01.2010
2.3.2        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 05.01.2010
2.3.3        Stadt Weißenhorn, Weißenhorn, mit Schreiben vom 08.01.2010
2.3.4        Amprion GmbH, Dortmund, mit Schreiben vom 11.01.2010
2.3.5        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, Krumbach, mit
Schreiben vom 11.01.2010
2.3.6        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 13.01.2010
2.3.7        SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 14.01.2010
2.3.8        Lechwerke Netzservice GmbH, Netzführung Nord, Günzburg, mit e-mail vom
       20.01.2010
2.3.9        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege – Dienststelle Thierhaupten, Thierhaupten, mit
Schreiben vom 20.01.2010
2.3.10        Landratsamt Neu-Ulm, Neu-Ulm, mit Schreiben vom 21.01.2010
2.3.11        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Herr Alfred Raible, Illertissen, mit Schreiben vom
             29.01.2010
2.3.12        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein, mit Schreiben vom
29.01.2010



Die von dem Bürger und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander gerecht abgewogen. Es wird dabei folgende Abwägung vorgenommen:


1.1        Kurz Gerhard, Gartenstraße 30, 89186 Illerrieden, mit Schreiben vom 25./28.01.2010

Stellungnahme:
Einspruch: Biogasanlage Wiedenmann – hier: Erweiterung
Ohne einschlägige Fachliteratur und ohne sehr genaue örtliche Kenntnisse kann dieses hochgradig komplexe Thema nicht bearbeitet werden.
Beigezogen wurden:
1. Biogas und Umwelt – Ein Überblick; Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Juni 2008 (BU)
2. Chemie in unserer Zeit, 41. Jahrgang, Heft 3, 2007 (Ch)
3. Bild der Wissenschaft, Heft 5, 2008 (BW)
Ferner:
4. Stadt Vöhringen, Bebauungsplan für das Sondergebiet „Biogasanlage Wiedenmann“ (BGV)
5. Topographische Karte 1:25000, Blatt 7726 Illertissen 2007 (K)
6. Luftbildkarte mit Flurnummern von dem betreffenden Gebiet

Nach der BU-Unterlage (Rückseite) schützt der Staat in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen (Grundgesetz Artikel 20a).
Bei der anaeroben Vergärung (= reduktiver Prozess) entstehen zunächst einmal Methan, aber auch Ammoniak. Beide gasen noch aus den Resten aus:
BU S. 10: Die Minderung von Ammoniakemissionen ist und bleibt eine große Herausforderung. Das von der EU gesetzte Emissionsminderungsziel für 2010 kann nicht erreicht werden.
- Der Einsatz von Energiepflanzen wie Mais zur Biogasproduktion bedeutet in jedem Fall zusätzliche Ammoniakemissionen, da Energiepflanzen nicht wie Gülle als Reststoffe zur Verfügung stehen. Ihre Vergärung und die damit verbundenen NH3-Emissionen fallen als zusätzliche Quelle an.
- Ammoniak- und Methanemissionen aus der Lagerung lassen sich deutlich vermindern, wenn das Gärrestlager gasdicht abgedeckt wird und das Restgas genutzt wird (Anm.: durch Absaugen)
Nach BG S. 10 erfüllt schon das bestehende Endlager nicht die Vorschrift. Das Endlager bei der alten Anlage ist oben offen.
Nach BU S. 10 soll der Gärrest innerhalb einer Stunde in den Boden eingearbeitet werden – am Folgetag kann eine bis zu 5 x höhere Ammoniakkonzentration entstehen – und zusätzliche Lachgasemissionen (N2O) Anm.: Der reduktive Prozess der Nachgärung geht in einen oxidativen P. über nach: 2NH3 + 2O2 ? N2O + 3 H2O
Nach BW S. 9 erwärmt Lachgas die Atmosphäre rund 300 x stärker als Kohlendioxid (Prof. CRUTZEN, Nobelpreisträger für Chemie, Max-Planck-Institut Mainz)
Nach BGV S. 16 sollten vorhanden sein:
- ausreichend dimensionierte Gasspeicher und (oder) eine Notfackel auf der Anlage (Anm.: Gärprozesse sind nicht absolut regulierbar – austretendes Methan muss als Treibhausgas n. GREENPEACE gegenüber dem CO2 mit dem Faktor 25 multipliziert werden. Verweildauer in der Atmosphäre (= Globale Lebensdauer 8 Jahre CH S. 195)
- Blockheizkraftwerke sollen mit einem Oxidationskatalysator ausgestattet sein ? Minimierung von Restmethan ? Potenziell krebserzeugende Formaldehydemissionen sollen verhindert werden.
Anm.: Haben die alte und die neue Anlage ausreichend dimensionierte Gasspeicher, eine Notfackel und Nachverbrennungskatalysatoren?

Zu den Unterlagen der Stadt Vöhringen (BGV)

Die Einsatzstoffe (BGV S. 10-11) sind bezüglich ihrer Mengenanteile prozentual nicht aufgelistet.
Mit der Erweiterung der Biogasanlage von 10.000 t auf 18.000 t steigert sich der Verbrauch der Einsatzstoffe um 80 %, die Anzahl der Fahrten von 600 (2008) auf 1050 um 75 % und die Fahrten auf der NU 9 von 90 auf 157 um 74 % (K) 100 % an Fläche, also weitere 200 ha werden für den zusätzlichen Anbau von Energiepflanzen benötigt und die Leistung der Anlage von 480 Kwh auf 1 MW (1,2 MW) gesteigert.
Die Zunahme der einzelnen Parameter bedeutet:
- bei der bebauten Fläche eine starke (sehr starke) Belastung durch den Mais.
Anm: Der Mais benötigt im Anbau sehr viele Nährstoffe – als „Humusräuber“ zerstört er die Struktur der Böden. Durch vermehrten Maisanbau erhöhen sich die Ammoniakemissionen ? N2O-Zunahme ? Benötigt er stickstoffhaltigen Mineraldünger, ist die Gefahr der N2O-Bildung sehr groß (NH4NO3 ? N2O + 2H2O). Fast in jedem löslichen Mineraldünger ist Ammoniumsulfat enthalten).
- eine stärkere Lärmbelastung für die Fahrsilos (tangierter Wohnbereich an der NU 9!) – K –
- einen stärkeren Rohölverbrauch durch die vermehrte Anzahl der Fahrten. Unbekannt sind die jährlichen Gesamtkilometer an Fahrleistungen und der jährliche Dieselkraftstoffverbrauch.
- eine Zunahme von Dieselruß und Feinstäuben (CH Atmosphärische Aerosole Vorkommen und Zusammensetzung, S. 248 Feinstäube und Gesundheit)
Alte und neue Anlage: (BGV S. 8, S. 14, abt-Plan)
Anm.: Eine Gegenüberstellung der Bestandteile der alten Anlage zur neuen Anlage fehlt. Aus der Planzeichnung lässt sich entnehmen, dass die neue Anlage zusätzlich erhält:
1 Nachgärbehälter, 2 Fahrsiloräume, 1 Blockheizkraftwerk, 1 Endlager
BGV S. 8 50 % der zugeführten organischen Substanz wird zu Biogas vergoren – es verbleiben erhebliche Rückstände, die nicht abgebaut sind und weiter Methan und Ammoniak abgeben dürften. Von den 18000 t eingesetzten Materials verbleiben als Rückstände 9000 t. Das Endlager der alten Anlage fasste 3700 m³. Endlager 2 muss bei der Annahme 1 m³ entspricht 1 t mit 5300 t erheblich größer ausfallen.

Fragen und Feststellungen z.T. stichpunktartig
1.        Biogasanlage eine hochgradig komplexe und sehr schwierige Materie
2.        Nach dem Genehmigungsbescheid kann sich der einfache Bürger über den Betrieb und die Funktionsweise dieser Anlage kein Bild machen.
3.        Neue Biogasanlage so gut wie gar nicht behandelt:
-        kein fotografiertes Modell in verkleinertem Maßstab vorgestellt
-        die einzelnen Teile werden kaum beschrieben
-        auf S. 8 fehlt eine Zusammenstellung der Teile der neuen Anlage – nur alte genehmigte Anlage wird vorgestellt
4.        Es fehlt in der Anlage ein Kartenausschnitt über die vorhandenen und zugepachteten Felder
5.        Was soll überhaupt genehmigt werden?
6.        Wie groß sind die Flächen im ganzen, die dem Brotgetreideerwerb entzogen werden?
7.        Anzahl der Fahrten mit dem Fahrsilo werden genannt, aber:
-        Transportwege nicht (sehr ungenügend) genannt
-        Fahrkilometer nicht angegeben
-        Verbrauch von Dieselkraftstoff im ganzen? Luftverschmutzung?
8.        Offensichtlich ist Punkt 7 nicht genehmigungswürdig, da 2 Verfahren notwendig sind?
9.        Prozentsatz der eingesetzten Feldfrüchte nicht angegeben:
       -        in ha der bestellten Flächen?
       -        Beschränkung des Silomais auf 50 %
-        forcierter Maisanbau?
-        aus dem Maisanbau ergibt sich ein totaler Artenschwund ? biologisch tote Agrarsysteme ? nicht einmal ein Regenwurm !
-        Zerstörung der Bodenstruktur ?
-        Anbau von Genmais ausgeschlossen ?
-        Gärreste auf den Feldern ? Ammoniak und N2O
-        wird anorganisch gedüngt ? Ammoniumnitrat ? N2O
-        wird Grünland umgebrochen ?
-        Ausgleichsfläche viel zu gering ?
10.        Anlage biotechnologisch ausgereift ?
Biotechnologische Anlagen sind schon explodiert.
-        Wie könnte sich in der Nähe von Illerberg eine Explosion auswirken ?
-        Wird ausgeschlossen, dass die Anlage in ein saures Medium gelangt ?
-        Sind die Fermeter ausreichend dimensioniert?
-        Wie groß wird das offene Gärrestelager?
       Schadstoffsummierung ? Schadstoffe gehen in die Luft?
-        Zwangsbelüftung der Pumpstation ? Luftschadstoffe ?
-        Schutzgut Luft ? Gasaufbereitungsanlage ? Entsorgung der eingesetzten Filter ?
-        Bei der Verbrennung des Methans entsteht Wasser. Was nimmt der Wasserdampf an Schadstoffen in die Atmosphäre mit ?
11.        Klimaschutz ist im Plangebiet von allgemeiner Bedeutung ? Abwärme im Sommer, wenn es heiß wird ? Wird Anlage heruntergefahren ?
12.        Schutzgut Mensch – verstärkte Emissionen/Immissionen durch A 7, Häckseln auf den Feldern und Transport des Häckselgutes ?
13.        Hochbelasteter Lebensraum Illertal:
-        von Jahr zu Jahr eine immer größere Verdichtung
-        Gemeinden und Städte wachsen zusammen
-        kaum noch Bauland vorhanden, z.B. Bellenberg
-        viel zu geringe Stützungsmaßnahmen des Naturhaushaltes
-        Wieland hat den zur Verfügung stehenden Rum voll ausgeschöpft, mit einer (sehr) sensiblen Technologie in einem sehr sensiblen Naturraum
-        Erweiterung der chemischen Industrie bei Cognis ? Sind weitere Industrie- und Gewerbeansiedlungen geplant ? Welcher Art ?
-        Es darf in diesem Lebensraum absolut keine industriellen Pannen geben

Abschließend:
Der bestehende Bescheid über den Bebauungsplan hat nur sehr vage zum Ausdruck gebracht, was genehmigt werden soll. Einzelne Punkte müssten in meine Stellungnahme zusätzlich hereingenommen werden, damit eine Transparenz des Verfahrens entsteht.
Für den einzelnen Bürger fehlt bei dem vorgelegten und genehmigten Bebauungsplan die nötige Transparenz. Dies liegt auch an den Schwierigkeiten der darzustellenden Anlage und ihres Umfeld. Deshalb wird eine Nachbesserung dringend erforderlich.

Abwägung:
„Die einleitend in der Stellungnahme aufgeführten Bearbeitungsgrundlagen dienen der Kenntnisnahme.
Die Hinweise auf die grundsätzlichen Probleme der Ammoniak- und Methanemissionen in der Landwirtschaft werden zur Kenntnis genommen. Sie können aber mit dem gegenständlichen Bauleitplanverfahren sicher keiner befriedigenden Lösung für Herrn Kurz zugeführt werden. Hierfür stehen insbesondere auch keinerlei Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB zur Verfügung, wobei der Katalog der Festsetzungen abschließend geregelt ist. Das angesprochene Anliegen wird im politischen Raum nur unter vorsichtiger Einschätzung angesprochen. Klare Zielaussagen für die Landwirtschaft fehlen hier.  Die Themen gehören in einem speziellen agrarstrukturellen Exkurs behandelt. Im übrigen werden einige der angesprochenen Tatbestände – wenn sie denn nach Vorschriften des BImSchG und anderen gesetzlichen Bestimmungen regelbar sind – im Genehmigungsverfahren für die Erweiterung der Biogasanlage hinsichtlich der höheren elektrischen Leistung seitens des zuständigen Landratsamtes Neu-Ulm  aufgegriffen.

Nachfolgend wird zu den aufgeworfenen Fragen im Schreiben von Herr Kurz wie folgt Stellung genommen:

1.        Die Biogasanlage arbeitet nach den gesetzlichen Vorgaben einwandfrei.
       Es entsteht wegen der langen Verweilzeiten und durch die effiziente Arbeit des Nachgärers so gut wie kein Restgas.
2.        Die bestehende Anlage ist nach BImSchG genehmigt.
       Es besteht beim Nachgärer eine schwimmende Abdeckung.
       Durch diese geschlossene Schwimmschicht als natürliche Abdeckung sind Ammoniak- oder Methannachgasungen weitestgehend abgestellt. 
3.        Gasspeicher und Gasfackel sind vorhanden.
4.        Oxydationskatalysatoren sind eingebaut.
5.        Bezüglich der Flächendifferenz ist zu sagen, dass sie daher zustande kommt, weil hochwertigere Substrate wie minderwertiges Getreide, Körnermais oder CCM mit höherer Energiedichte eingesetzt werden, um Transporte einzusparen.
6.        Der in der Biogasanlage Wiedenmann zur Vergärung kommende Mais wächst nicht nur auf den eigenen Flächen des Herrn Wiedenmann und den zugepachteten Feldern, sondern wird auch von benachbarten Landwirten zugekauft, um eine entsprechende Fruchtfolge zu erreichen.
       Auf den Feldern, auf denen Mais angebaut wird, werden vor dem Anbau vergorene Gärreste als Dünger ausgebracht.
       Im Gärrest ist noch reichlich Lignin enthalten, das durch den Gärprozess nicht abgebaut wird und auf dem Feld als Humusbildner ausgleichend und stabilisierend wirkt.
       Außerdem werden die Gärreste auch auf den übrigen Felder als Dünger und als Humuslieferant verteilt.
       In diesem geschlossenen System, das durch die Rückführung der Gärreste als Dünger entsteht, muss nur noch ein sehr geringer Teil an mineralischem Dünger aufgebracht werden.
       Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Mais die Pflanze ist, bei der am wenigsten Pflanzenschutzmitteleinsatz nötig ist und er stellt jene Pflanze dar, die am wenigsten Stickstoffdünger im Verhältnis zu Weizen braucht.
7.        Die Silos werden nur zu Tageszeiten befüllt.
       Die Autobahn und die NU 9 verursachen hingegen ganztägige und ganzjährige Lärmbelästigungen.
       Die von der Befüllung der Silos verursachten Verkehrsgeräusche stellen hiergegen eine vernachlässigbare Größenordnung dar.
       Die Befüllung der Fahrsilos erfolgt zur Haupterntezeit an wenigen Tagen im Jahr (üblicherweise 2 Tage im August und 5 Tage im Oktober).
8.        Rohöl wird auch verbraucht wenn der Mais zur Tierfütterung eingefahren wird oder wenn Getreide über mehrere hundert Kilometer zum Hafen transportiert wird.
9.        Das Endlager muss so dimensioniert sein, dass eine Lagerung der Gärreste so lange durchgeführt werden kann, bis diese unter Beachtung der geeigneten Witterungsverhältnisse auf den Feldern und Wiesen als Dünger eingesetzt werden kann.
       Diese Aufbewahrungsfrist ist auf 6 Monate auszulegen. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben ist das jetzige Endlager schon ausreichend groß auf rechnerisch 8 Monate ausgelegt.

Zu den Fragen und Feststellungen auf den Seiten F 1 bis F 5:

Zu 1: Es kann bestätigt werden, dass es sich bei einer Biogasanlage um eine komplexe und „lebendige“ Materie handelt.
Zu 2: Die Lesbarkeit eines Genehmigungsbescheides nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz richtet sich zunächst an den betroffenen Betreiber einer solchen Anlage. Er sollte den Sachverstand – notfalls in Zusammenarbeit mit seinem sachverständigen Berater – aufweisen, damit er die Inhalte nicht nur versteht, sondern im Betrieb der Anlage umsetzen kann.
Zu 3: Bei der Bauleitplanung werden zur Beschreibung und technischen Erklärung der geplanten Biogasanlage nicht jene Anforderungen gestellt, wie dies bei der Genehmigung der eigentlichen Anlage erforderlich ist. Im Bauleitplanverfahren geht es nur um die relevanten städtebaulichen Fragestellungen, die im Bebauungsplan ausreichend erläutert sind.
Zu 4: Hierzu genügt für das Bauleitplanverfahren eine allgemeine Beschreibung der bewirtschafteten Felder, wobei sich das Augenmerk eigentlich nur auf die im Umkreis der Biogasanlage ergebenden Fahrbewegungen konzentriert.
Zu 5: Die Grundlage für das gegenständliche Bauleitplanverfahren ist in § 35 Abs. 1 Ziffer 6 d BauGB gegeben, wonach eine solche Biogasanlage bis zu einer elektrischen Leistung von 0,5 MW privilegiert ist.
Sobald hier bei einer bestehenden Anlage diese elektrische Leistung z. B. auf 1 MW erhöht werden soll, wird nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches dieses Bauleitplanverfahren erforderlich.
Dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ging bereits ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes voraus.  
Zu 6: Bei voller Ausbaustufe von 1 MW elektrischer Leistung werden 400 ha Ackerfläche für die ganzjährige Beschickung der Biogasanlage benötigt.
Zu 7: Die Anzahl der Fahrbewegungen sind die für die Bewirtschaftung der Flächen üblichen, gleichgültig, ob sie für die Befütterung der Biogasanlage oder als Tierfutter zu Mastbetrieben oder als Getreide zu einer Mühle oder sonstigen Sammelstelle erforderlich werden.
Zu 8: Es wird auf die vorherigen Aussagen verwiesen.
Zu 9: Hier werden Folgen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung angesprochen.
Diese Zusammenhänge sind nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.
Sie gehören in eine agrarstrukturelle Auseinandersetzung.
Die angesprochene Ausgleichsfläche ist nach dem Bayerischen Leitfaden ermittelt und die Größe sowie Lage mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Neu-Ulm abgestimmt.
Es wird kein Genmais angebaut.
Herr Wiedenmann als Betreiber der Biogasanlage lehnt dies strikt ab.
Zu 10 bis 13: Es wird nachgefragt, ob die Anlage biotechnologisch ausgereift sei. Auch diese Fragestellung kann nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens sein.
Die Gärrestelager und die Fermenter sind ausreichend dimensioniert; sie werden nach den Angaben der bisherigen Genehmigungsunterlagen im Bebauungsplan dargestellt.
Hierfür wird eine Baugrenze festgesetzt, in der die technischen Einrichtungen, die zum Betrieb einer Biogasanlage erforderlich sind, untergebracht werden müssen.
Die gestellten technischen Fragen sowie die Fragen von allgemeiner umweltpolitischer Bedeutung sind teilweise Gegenstand des Einzelgenehmigungsverfahrens oder aber politischer Entscheidungen, nicht jedoch Gegenstand des laufenden Bauleitplanverfahrens.“

Abstimmungsergebnis:   12 : 1  angenommen
               

2.3.1        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart, mit Schreiben vom 05.01.2010

Stellungnahme:
„wir bedanken uns für die Beteiligung an dem oben genannten Bebauungsplanverfahren.
Im Bereich der bezeichneten Grundstücke liegen keine GVS-Anlagen, so dass wir von dem Bebauungsplan „Biogasanlage Wiedenmann“ und der Ausgleichsfläche nicht betroffen werden.“

Abwägung:
„Das Schreiben der Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.“

Abstimmungsergebnis:   12 : 1  angenommen


2.3.2        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 05.01.2010

Stellungnahme:
„Folgende Abstandszonen, jeweils gemessen zum befestigten Fahrbahnrand der Autobahn, sind im Bebauungsplan darzustellen und zu kennzeichnen:
a) Bauverbotszone (40m – Bereich) gem. § 9 Abs. 1 FStrG
b) Baubeschränkungszone (100m – Bereich) gem. § 9 Abs. 2 FStrG“

Abwägung:
„Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und Beachtung. Die Planzeichnung wird entsprechend ergänzt. Die Maßkette beginnt am westlichen in der Kartengrundlage dargestellten Fahrbahnrand. In der Begründung erfolgt ein entsprechender Hinweis. Nach Rücksprache von Herrn Abt bei Herrn TOAR Hölzle, Autobahndirektion Südbayern, Kempten, ist eine Verschiebung des Endlagers nicht erforderlich. Für die Fahrsilos, die innerhalb der vorgenannten Zonen liegen, wurde eine Befreiung erteilt. Dies wird auch für das Endlager geschehen, sobald hier der Bauantrag vorgelegt wird.“

Abstimmungsergebnis:   12 : 1  angenommen



2.3.3        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 08.01.2010

Stellungnahme:
„gegen die Bauleitplanung bestehen keine Bedenken, da Belange der Stadt Weißenhorn nicht betroffen sind.

Abwägung:
„Das Schreiben der Stadt Weißenhorn wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.“

Abstimmungsergebnis:   12 : 1  angenommen


2.3.4        Amprion GmbH, Dortmund, mit Schreiben vom 11.01.2010

Stellungnahme:
„im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine Hochspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.“

Abwägung:
„Das Schreiben der Amprion GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Die zuständigen Unternehmen bezüglich weiterer Versorgungsleitungen haben wir am Verfahren beteiligt.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.“

Abstimmungsergebnis:   12 : 1  angenommen


2.3.5        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
11.01.2010

Stellungnahme:
„ zum Bebauungsplan nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
1. Niederschlagswasserbeseitigung
Es ist die Sammlung des gesamten Niederschlagswassers in der Sickerwassergrube vorgesehen. Sollte hierfür das Volumen der Sickerwassergrube nicht ausreichen oder diese Art der Niederschlagswasserbeseitigung sich als unwirtschaftlich herausstellen, so ist das nur gering verunreinigte Niederschlagswasser getrennt zu erfassen und zu versickern. Soweit dies breitflächig innerhalb des Bebauungsplangebietes erfolgt, ist keine wasserrechtliche Behandlung erforderlich. Niederschlagswasser von Flächen mit Verunreinigungspotential ist dann der Sickerwassergrube zuzuführen.
2. Grundwasser, Altlasten
Innerhalb der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Untersuchungsraumes sind keine Altlastverdachtsflächen oder sonstige Untergrundverunreinigungen bekannt.
Grundwasserstandsangaben im Untersuchungsraum liegen nicht vor.
Im Rahmen des allgemeinen Grundwasserschutzes ist auf die dichte Ausführung der Gär- und Restebehälter, Fahrsilos und Sickerwasserbehälter zu achten. Bei der Bauabnahme sind Dichtigkeitsprüfungen zu verlangen.

3. Grundsätzliche Anmerkung

Der Betrieb von Biogasanlagen mit nachwachsenden Rohstoffen ist, wenn der Anbau der nachwachsenden Rohstoffe zur Intensivierung und zu Grünlandumbruch führt, aus wasserwirtschaftlicher Sicht unerwünscht. Deshalb ist es auch zu bedauern, dass der Gülleanteil durch NAWARO ersetzt wird und die erweiterte Anlage nur durch NAWARO betrieben werden soll. Dies soll kein grundsätzlicher Ablehnungsgrund sein, jedoch als Gedanke in den Abwägungsprozess einfließen.

Abwägung:
„Die Hinweise zu 1. Niederschlagswasserbeseitigung und 2. Grundwasser, Altlasten werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Zu 3., Grundsätzliche Anmerkung, ist auszuführen, dass die Stadt Vöhringen zu entscheiden hat, ob aus städtebaulichen Gründen ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll oder nicht. Die Stadt Vöhringen hat nach der entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplanes nun den Bebauungsplan für eine Biogasanlage auf den Weg gebracht, weil die gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse eine Erweiterung der bestehenden Biogasanlage zulassen. Aufgrund der Nähe der Biogasanlage zu Wohnquartieren von Illerberg erscheint die Beschickung der Biogasanlage mit NAWAROS aus Gründen des Nachbarschutzes deutlich unproblematischer als die Beschickung mit Gülle. Im übrigen will es die Stadt Vöhringen grundsätzlich dem Anlagenbetreiber überlassen, mit welchem Material er im Rahmen der Gesetze seine Biogasanlage betreibt. Die Stadt Vöhringen hat jedenfalls keine signifikanten Anhaltspunkte für eine weitere Intensivierung der Ackerlandnutzung im Raum Vöhringen/Illerberg.“

Abstimmungsergebnis:   12 : 1  angenommen


2.3.6        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 13.01.2010

Stellungnahme:
wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Wir gehen davon aus, dass im Plangebiet kein weiterer Telekommunikationsanschluss erforderlich ist.

Abwägung:
„Das Schreiben der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Ein weiterer Telekommunikationsanschluss ist im Bebauungsplangebiet nicht notwendig.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.“

Abstimmungsergebnis:   12 : 1  angenommen


2.3.7        SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 14.01.2010
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Stellungnahme:
„gegen die geplante Erweiterung von baulichen Anlagen, wie Fahrsiloraum und Endlager, bestehen aus Sicht der SWU Energie keine Einwände.
Der dargestellte Bereich liegt außerhalb des SWU Energie Leitungsbestandes.“

Abwägung:
„Das Schreiben der SWU Energie GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.“

Abstimmungsergebnis:   12 : 1  angenommen


2.3.8        Lechwerke Netzservice GmbH, Netzführung Nord, Günzburg, mit email vom
       20.01.2010
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Stellungnahme:
„Vielen Dank für die Information über o.g. Maßnahme. Im betroffenen Bereich befinden sich keine Anlagen unserer Gesellschaft. Ich möchte dennoch auf das bestehende kundeneigene 20-kV-Kabel mit der Bezeichnung "A-V176A" hinweisen. Die genaue Lage dieses Kabels können Sie dem angehängten Kabellageplan entnehmen. Aus unserer Sicht bestehen keine Einwände gegen die Maßnahme. Bitte stimmen Sie sich mit dem Eigentümer des genannten Kabels separat ab. Rückfragen gerne auch telefonisch.“




Abwägung:
„Das Schreiben der LEW Netzservice GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Die Kabelleitung wurde in den Bebauungsplan übernommen.“

Abstimmungsergebnis:   12 : 1  angenommen



2.3.9        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege – Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
       vom 20.01.2010
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Stellungnahme:
„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Das oben genannte Planungsgebiet liegt im Bereich oder der unmittelbaren Nähe folgender eingetragener Bodendenkmäler:
1. Straße der römischen Kaiserzeit.
Inv.N. D-7-7726-0126
Flur-Nr. 24/7; 24/11; 1111; 1112; 1124; 1125; 1126; 1153; 1154; 1155; 1156; 1157; 1174; 1182; 1184; 1185; 1186; 1187; 1188; 1192; 1196; 1197/1; 1198; 1199; 1200/1; 1203/1; 1204; 1205; 1302: 1304; 1316/1; 1316/6; 1385; 1386; 1386/1; 1386/2; 1386/3; 1386/4; 1387; 1388/1; 1389; 1390; 1391; 1391/1; 1391/2, 1391/3; 1392; 1392/9; 1392/10; 1393; 1393/1; 1394; 1394/1; 1395; 1397; 1398; 1399/1; 1400; 1400/1; 1401; 1483/3; 1483/7; 1484/1; 1485; 1485/2; 1485/4; 1485/6; 1487; 1487/2; 1487/3; 1488; 1490; 1491; 1492/3; 1492/4; 1494; 1496/2; 1497/3; 1499; 1499/6; 1499/7; 1502/1; 1502/2; 1503/2; 1503/6; 1503/7; 1504; 1505/2; 1505/3; 1506/2; 1506/3; 1506/5; 1506/6; 1506/7; 1513/2; 1513/5; 1514; 1517/19; 1518/26; 1519/1; 1519/2; 1519/7; 1593; 1594; 1595; 1595/1; 1596; 1597; 1598; 1598/1; 1598/2; 1599; 1599/1; 1600; 1600/2; 1601; 1604; 1630; 1631; 1633; 1634; 1635; 1640; 1641; 1642; 1643; 1644; 1644/1; 1647; 1651 (Gemarkung Illerberg)
Für die Lokalisierung und Ausdehnung aller aufgeführten Bodendenkmäler sind die Eintragungen in beiliegenden Planunterlagen maßgeblich.
Es ist zu vermuten, dass sich entlang der Römerstraße weitere Bodendenkmäler befinden, die sich bis in das Planungsgebiet erstrecken können.
Diese Denkmäler sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Ihre ungestörte Erhaltung vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von Bodendenkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtl_grundlagen_bodendenk.pdf.
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 –bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n.v. - ) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z.B. nach Nummern, 2, 9, 10, 11, 15, 20 – Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“ -) vorzunehmen.

Folgende Nebenbestimmungen wären bei nach § 1 Abs. 6 Nrn. 5, 7 a, 7 d, Abs. 7 BauGB zulässiger Überplanung der Bodendenkmäler für eventuelle Einzelvorhaben zudem nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen (§ 9 Abs. 6 BauGB):
1.        Der Oberbodenabtrag im Planungsgebiet, ggf. auch nur in Teilflächen, muss im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLFD) durchgeführt werden. Die Arbeiten sind mit einem Bagger mit breiter zahnloser Grabenschaufel auszuführen.
2.        Die Arbeiten können wegen des voraussichtlich größeren zeitlichen Aufwandes nicht vom BLfD selbst beaufsichtigt werden. Sie müssen daher von einer geeigneten Grabungsfirma durchgeführt werden.
3.        Nach Ergebnis dieser Voruntersuchungen ist über Erhaltung oder Ausgrabung der Denkmäler zu entscheiden. Ist eine Erhaltung nicht möglich, hat der Planungsträger eine sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des BLfD zur Sicherung und Dokumentation aller von der geplanten Maßnahme betroffenen Bodendenkmäler durchzuführen. Grundlage sind die aktuellen Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen in Bayern (http://www.blfd.bayern.de/medien/vorg_doku_arch_ausg.pdf) und gegebenenfalls eine Leistungsbeschreibung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege.
4.        Der Antragsteller hat alle Kosten der fachlichen Begleitung des Oberbodenabtrags und der Ausgrabungen zu tragen.
5.        Mit den bauseits erforderlichen Erdarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt, dokumentiert und geborgen wurden.
6.        Der Antragsteller hat im Bereich von Denkmalflächen für alle Bodeneingriffe eine Erlaubnis nach Art. 7. DSchG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen. Diese behält sich ausdrücklich vor, in ihren Bescheid weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, Auflagen zu ändern oder zu ergänzen sowie diesen Bescheid jederzeit zu widerrufen.

Wir bitten, das Vorstehende in den Erläuterungsbericht aufzunehmen und weisen gleichzeitig darauf hin, dass derartige Untersuchungen einen größeren Umfang annehmen und eine längere Planungsphase erfordern können. Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. (mit Anm. W.K.Göhner); BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.4 Nr. 2).
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist nötig, um Organisationsfragen zu klären. Nur so lassen sich Verzögerungen und Probleme bei der Abwicklung der Maßnahme vermeiden.
Für Rückfragen zu diesem Schreiben stehen wir gerne zur Verfügung.“


Abwägung:
„Die Textstelle der vorgenannten Stellungnahme („Folgende Nebenbestimmungen wären bei nach § 1 Abs. 6 Nrn. 5, 7 a, 7 d, Abs. 7 BauGB  ....   sowie diesen Bescheid jederzeit zu widerrufen.“) wird wie auch die Lage der Römerstraße in die Satzung bzw. in die Planzeichnung übernommen.“

Abstimmungsergebnis:   12 : 1  angenommen



2.3.10        Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 21.01.2010
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Stellungnahme:
Zu o.g. Bauleitplanverfahren wird wie folgt Stellung bezogen:
I.) Immissionsschutz:
Die Biogasanlage ist bereits am Standort genehmigt. Der Bebauungsplan schafft die Grundlage für eine Leistungserhöhung. Sollte ein Antrag auf eine Leistungserhöhung gestellt werden, werden im Zuge des Genehmigungsverfahrens die Immissionen mittels Gutachten geprüft. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.
II.) Naturschutz und Landschaftspflege
Es wird gebeten, dem Landratsamt einen Nachweis über die dingliche Sicherung der Ausgleichsfläche zukommen zu lassen.
III.) Wasserrecht und Bodenschutz
Gegen das Vorhaben bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings bedürfen die Aussagen zum Schutzgut Wasser unter Nr. 4 (Grünordnung) der Begründung zum Bebauungsplanplan einer Korrektur. Der Aussage „Der Grundwasserschutz ist im Plangebiet ohne Bedeutung“ kann nicht zugestimmt werden. Bei der Errichtung und dem Betrieb der Biogasanlage sind hier wie andernorts die Grundsätze und Anforderungen zur Reinhaltung des Grundwassers zu beachten.

Abwägung:
„Zu 1. Es dient der Kenntnisnahme, dass gegen die Anlage aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken bestehen.
Zu 2. Der Nachweis der dinglichen Sicherung der Ausgleichsfläche, welche im Eigentum des Biogasanlagenbetreiber Wiedenmann verbleiben soll, wird erbracht. Die Stadt Vöhringen wird den Anlagenbetreiber Wiedenmann deshalb bitten, in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde eine entsprechende notarielle Regelung entwerfen zu lassen, damit nach der Unterzeichnung ohne Zeitverzögerung der Bebauungsplan in Kraft treten kann.
Zu 3. Die Textstelle unter Ziffer 4. der Begründung wird entsprechend geändert.“

Abstimmungsergebnis:   12 : 1  angenommen



2.3.11        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Herr Alfred Raible, Illertissen, mit Schreiben vom
             29.01.2010
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Stellungnahme:
Stellungnahme nach Art. 65 Abs. 1 (BayBO) „Belange der Feuerwehr“
Maßnahmen bzw. Erläuterungen zum abwehrenden Brandschutz
Betreff: Erhöhung der Leistung bestehender Biogasanlage Wiedenmann in Illerberg
Durch die Erhöhung der Leistung ergeben sich seitens der Feuerwehr keine wesentlichen Veränderungen.
Die Löschwasserversorgung sollte verändert bzw. verbessert werden.
Die beiden vorhandenen Unterflurhydranten sind ca. 300 m vom Objekt entfernt.
Am Anwesen Wiedenmann führt eine 200er Stichleitung vorbei, an der ein Überflurhydrant angeschlossen werden kann.
Für einen Überflurhydranten sprechen mehrere Vorteile.
- größere Leistungsfähigkeit gegenüber einem Unterflurhydrant
- bessere Erkennbarkeit
- schnellere Betriebsbereitschaft
Kommandant Georg Thalhofer unterstützt diese Lösung durch seine Stellungnahme.
Ein Feuerwehreinsatzplan wird erstellt.

Abwägung:
„Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und Beachtung. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Die vorgeschlagene Einrichtung eines Hydranten wird in Abstimmung mit der Stadt Vöhringen und dem Anlieger realisiert.“

Abstimmungsergebnis:   12 : 1  angenommen


2.3.12        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein, mit Schreiben vom
29.01.2010
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Stellungnahme:
des LBV zur Erweiterung der „Biogasanlage Wiedemann“
In den uns vorliegenden Unterlagen finden sich keine Hinweise zur Lagerung und Entsorgung der Gärreste. Eine umweltverträgliche Entsorgung muss gewährleistet werden. Nicht ersichtlich ist der Anteil der verschiedenen Fruchtarten zur Versorgung der Anlage. Um großflächige Monokulturen zu verhindern und eine nachhaltige Fruchtbarkeit der Böden zu gewährleisten fordern wir eine mindestens dreigliedrige Fruchtfolge wobei keine Fruchtart mehr als 50 % der eingesetzten Biomasse übersteigen darf.
Kein Einsatz gentechnisch veränderter Pflanzen.
Nur bei Gewährleistung dieser Mindeststandards darf eine Genehmigung erteilt werden.


Abwägung:
„Bei diesem Bauleitplanverfahren geht es nicht um eine agrarstrukturelle Vorplanung, bei der die Gestaltung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und deren Bewirtschaftungsformen bestimmt werden sollen, sondern um eine nach dem Baugesetzbuch erforderliche Bauleitplanung, um die Möglichkeit zu schaffen, die vorhandene installierte technische Leistung von 0,58 MW genehmigt zu bekommen. Im planungsrechtlichen Außenbereich ist lediglich eine Leistung von 0,5 MW zulässig. In einem weiteren Verfahrensschritt soll dann die Leistung der Biogasanlage auf bis zu 1,0 MW erhöht werden. Die Hauptkomponenten der Anlage sind in der Begründung unter 3.1 genannt, nämlich die Nachgärbehälter und die Endlager, in denen die Reststoffe, die als Wirtschaftsdünger wieder in den Kreislauf auf die zu bewirtschaftenden Böden aufgebracht werden, gelagert sind. Diese Endlager müssen so groß dimensioniert sein, dass eine Lagerung der Gärreste so lange möglich ist, bis diese unter Beachtung der geeigneten Witterungsverhältnisse auf die Felder und Wiesen als Dünger ausgebracht werden können. Diese Aufbewahrungsfrist ist mindestens auf 6 Monate auszulegen.
Die angesprochene Fruchtfolge ist ordnungsgemäße Praxis der Landwirtschaft. Die hierfür zuständigen Behörde hat in diesem Planverfahren ohne Vorbehalte zugestimmt. Gentechnisch veränderte Pflanzen werden nach Angabe des Landwirts und Biogasanlagenbetreibers Wiedenmann nicht angebaut. Für die Genehmigung der möglichen Anlagenerweiterung ist das Landratsamt Neu-Ulm zuständig.
Eine Änderung der Planunterlagen und des Textteiles ist nicht veranlasst.“

Abstimmungsergebnis:   12 : 1  angenommen


Der Bebauungsplanvorentwurf in der Fassung vom 10.12.2009 wurde entsprechend den ausgeführten Änderungen und Ergänzungen überarbeitet.

Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat, die aufgeführten Abwägungen zu den vorgebrachten Äußerungen in der vorgeschlagenen Art und Weise zu beschließen. Weiterhin wird dem Stadtrat empfohlen, die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs auf der Grundlage der überarbeiteten Pläne in der Fassung vom 25.03.2010 zu beschließen.


-        Beratung und Billigung des Bebauungsplanentwurfes einschließlich Textteil und Begründung mit Umweltbericht
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„Der vom Büro für kommunale Entwicklung – abtplan-, Marktoberdorf, gemeinsam mit der Stadt Vöhringen ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf einschließlich Textteil und Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 25.03.2010 wird gebilligt.“

Abstimmungsergebnis:   12 : 1  angenommen


-        Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs 2 BauGB  und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung)
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„Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf zum Bebauungsplan, den Textteil, die Begründung, die umweltbezogenen Informationen und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1