Immissionsschutzrecht; Wesentliche Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs einer Verbrennungsanlage für den Einsatz von Biogas; Antragsteller: Anton-Oliver Wiedenmann, Weißenhorner Straße 47, 89269 Vöhringen; Anlagenstandort: Grundstück Flur-Nr. 1600 der Gemarkung Illerberg, Weißenhorner Straße 47, 89269 Vöhringen; Stellungnahme der Stadt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 10.06.2010

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 10.06.2010 ö Beschließend 3

Sachverhalt

Herr Wiedenmann beantragte beim Landratsamt Neu-Ulm die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung seiner Verbrennungsanlage für den Einsatz von Biogas durch

- Austausch eines der beiden Motoren, verbunden mit der Erhöhung der Feuerungs-
  wärmeleistung von derzeit maximal 1433 kW auf 1940 kW  
- Erhöhung der elektrischen Leistung von derzeit 500 kW auf 776 kW
- Abdeckung des Endlagers 2 mit einer gasdichten Folienhaube.

Die Vorhaben bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Im Vorfeld der Entscheidung über die von Herrn Wiedenmann beantragten Vorhaben hat das Landratsamt Neu-Ulm u. a. eine Stellungnahme der Stadt Vöhringen zu Fragen des Bauplanungsrechts einzuholen. Die Stadt Vöhringen hat dabei das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme zu beurteilen und gegebenenfalls eine Entscheidung über das städtebauliche Einvernehmen zu treffen.

Der gegenständliche immissionsschutzrechtliche Antrag von Herrn Wiedenmann ist im Zusammenhang mit dem derzeit laufenden Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Biogasanlage Wiedenmann“ zu sehen.

Herr Wiedenmann hat derzeit bei seiner Biogasanlage eine installierte elektrische Leistung von 580 kW, darf aber bislang lediglich eine elektrische Leistung von maximal 500 kW realisieren, nachdem seine Biogasanlage derzeit noch im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegt und im Außenbereich lediglich eine Leistung von bis zu 500 kW zulässig ist.

Nachdem das Bebauungsplanaufstellungsverfahren schon recht weit fortgeschritten ist, war es aus Sicht des Antragstellers zur Vermeidung eines Zeitverlustes sinnvoll, parallel zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren das notwendige immissionsschutzrechtliche Verfahren zu betreiben.

Neben der Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Biogasanlage beantragt Herr Wiedenmann die Abdeckung des Endlagers 2 mit einer gasdichten Folienhaube. Damit kommt er, nach eigenen Angaben, lediglich der Forderung der Immissionsschutzbehörde nach, welche mit der Abdeckung des Endlagers 2 wohl eine Reduktion von Ammoniak- und Methannachgasungen erreichen will.

Die Stadt Vöhringen hat, wie anfangs ausgeführt, zu den Vorhaben lediglich aus städtebaulicher Sicht eine Stellungnahme abzugeben.

Nachdem der von der Stadt Vöhringen auf den Weg gebrachte Bebauungsplan aus städtebaulicher Sicht eine Biogasanlage mit einer elektrischen Leistung von bis zu 1.000 kW ermöglichen wird, vertritt die Stadtverwaltung die Ansicht, dass dem immissionsschutzrechtlichen Antrag auf Erhöhung der elektrischen Leistung auf 776 KW seitens der Stadt Vöhringen zugestimmt werden kann.
Auch kann das städtebauliche Einvernehmen für die baulichen Vorhaben und insbesondere die Folienhaube erteilt werden, auch wenn die grüne Folienhaube städtebaulich nicht attraktiv sein wird und aufgrund der größeren Dimension des Endlagers 2 noch knapp zwei Meter höher werden wird als die Folienhaube des Endlagers 1. Dies deshalb, weil es für die Folienhaube u. a. konstruktive Vorgaben gibt und der Bereich des Endlagers 2 städtebaulich nicht sehr sensibel ist.

Empfehlung

„Die Stadt Vöhringen erhebt unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Einwendungen gegen die beantragten Maßnahmen, sofern auch die Fachbehörden insbesondere hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Belange im Einwirkungsbereich der Anlage zu einer positiven Beurteilung gelangen bzw. die von ihnen gemachten Auflagen eingehalten werden.“

Beschluss

Die Stadt Vöhringen erhebt unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Einwendungen gegen die beantragten Maßnahmen, sofern auch die Fachbehörden insbesondere hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Belange im Einwirkungsbereich der Anlage zu einer positiven Beurteilung gelangen bzw. die von ihnen gemachten Auflagen eingehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0