Ortsrecht der Stadt Vöhringen; Erhebung von Herstellungsbeiträgen; Anrechnung von in der Vergangenheit geleisteten Pauschalzahlungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 31.03.2011

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 28.02.2011 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 31.03.2011 ö Beschließend 4

Sachverhalt

Bei der Berechnung von Herstellungsbeiträgen für Grundstücke, die früher bereits als unbebaute Grundstücke z.B. eine pauschale Anschlussgebühr zu entrichten hatten, fehlte eine entsprechende praktikable Übergangsregelung, wie diese erfolgte (pauschale) Beitragserhebung bei einer neuen Veranlagung (meist nach Bebauung desselben Grundstückes) berücksichtigt werden sollte.

Bei Beitragserhebungen, die nicht lediglich pauschal erfolgten, sondern einen nachvollziehbaren Bezug zur beabsichtigten abgerechneten Geschossfläche hatten, wurden diese nachvollziehbaren Geschossflächen angerechnet. Lediglich bei denjenigen Fällen, bei denen sich kein „Flächenbezug“ herstellen ließ, wurde der geleistete Betrag in Anrechnung gebracht.

Diese Vorgehensweise für die betreffenden wenigen Einzelfälle wurde nun vom Prüfungsverband moniert. Es wurde vorgeschlagen, außerhalb der jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzung, eine Regelung zu finden, die die Intention der gültigen Beitrags- und Gebührensatzungen aufgreift und nicht Beträge, sondern Flächen anrechnet bzw. saldiert.

Um eine mit den gültigen Satzungsbestimmungen vergleichbare Regelung zu erreichen, wird vorgeschlagen, bei allen bislang pauschal (mit einem bestimmten Geldbetrag) erfolgten Beitragsfestsetzungen oder bei solchen, bei denen sich auch kein Zusammenhang zu einer festgesetzten Geschossfläche herstellen lässt, grundsätzlich eine fiktive Geschossfläche, die ein Viertel der jeweiligen Grundstücksfläche beträgt, in Ansatz zu bringen.

Empfehlung

„In den Fällen der Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungs- und die Entwässerungsanlage, bei denen durch Bebauung eines bereits zu Herstellungsbeiträgen (oder ähnlichen, den Herstellungsbeiträgen dem Wesen nach entsprechenden – pauschalen –Zahlungen) veranlagten unbebauten Grundstückes erstmalig konkrete beitragspflichtige Geschossflächen entstehen, wird ab sofort als bereits abgegoltene fiktive Geschossfläche, entsprechend der geltenden Satzungsregelungen, für unbebaute Grundstücke ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche in Ansatz gebracht.“

Diskussionsverlauf

Auch hier nimmt Bürgermeister Janson Bezug auf die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Haupt- und Umweltausschusses vom 28.02.2011. Im Ergebnis einer kurzen Aussprache ergeht fo lgender

Beschluss

„In den Fällen der Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungs- und die Entwässerungsanlage, bei denen durch Bebauung eines bereits zu Herstellungsbeiträgen (oder ähnlichen, den Herstellungsbeiträgen dem Wesen nach entsprechenden – pauschalen –Zahlungen) veranlagten unbebauten Grundstückes erstmalig konkrete beitragspflichtige Geschossflächen entstehen, wird ab sofort als bereits abgegoltene fiktive Geschossfläche, entsprechend der geltenden Satzungsregelungen, für unbebaute Grundstücke ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche in Ansatz gebracht.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0