Ortsrecht der Stadt Vöhringen Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Vöhringen Neufassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 31.03.2011

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 28.02.2011 ö Vorberatung 1
Stadtrat Stadtratssitzung 31.03.2011 ö Beschließend 3

Sachverhalt

Im Zuge der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wurden mit Wirkung ab 01.01.2010 die Entwässerungssatzung, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerung und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung neu gefasst und der aktuellen Rechtslage angepasst. Für die Modifizierung der aus dem Jahr 1995 stammenden Wasserabgabesatzung (Stammsatzung) bestand zum damaligen Zeitpunkt kein Anlass.

Zwischenzeitlich ist durch eine Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 13.01.2010 eine Anpassung der Wasserabgabesatzung erforderlich geworden. Bei der Überarbeitung wurden auch die vom Bayer. Gemeindetag empfohlenen Aktualisierungen eingearbeitet. Die Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung sind in der beigefügten Satzung rot markiert. Die Satzungsneufassung soll am 01.05.2011 in Kraft treten.

Empfehlung

Der Stadtrat erlässt eine neue Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Vöhringen (Wasserabgabesatzung - WAS), die nach ihrer amtlichen Bekanntmachung am 01.05.2011 in Kraft tritt. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Janson verweist auf die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Haupt- und Umweltausschusses vom 28.02.2011. Im Ergebnis einer kurzen Aussprache ergeht folgender

Beschluss

Der Stadtrat erlässt eine neue Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Vöhringen (Wasserabgabesatzung - WAS), die nach ihrer amtlichen Bekanntmachung am 01.05.2011 in Kraft tritt. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0