1. Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Sportpark“, § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 8 BauGB ;
Der Bebauungsplan „Sportpark“ der Gemeinde Vöhringen, genehmigt mit Entschließung der Regierung von Schwaben vom 23.12.1969 und bekannt gemacht am 19.01.1970, soll teilweise aufgehoben werden.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes „Sportpark“ befindet sich im Südwesten von Vöhringen und wird im Norden begrenzt durch die Brandstraße, im Westen durch den Wielandkanal, im Süden durch den von der Illertaltangente Süd zum Vereinsgelände des Boxerhundevereins führenden asphaltierten Feldweg und im Osten durch die verlängerte Bellenberger Straße, den Mühlbach sowie die Sportparkstraße.
Der für diesen Bereich seit 1970 rechtskräftige Bebauungsplan ist durch den Bau des Karl-Eychmüller-Sportparks in seinen wesentlichen Teilen realisiert. Allerdings weicht u. a. die tatsächliche Situierung der Parkplätze und auch die tatsächliche Verkehrsführung insbesondere der Ortsverbindungsstraße zwischen Vöhringen und Bellenberg in der Natur deutlich von der Darstellung im Bebauungsplan „Sportpark“ ab.
Der Bebauungsplan „Sportpark“ soll zum einen deswegen in seinem nördlichen und seinem östlichen Teil, der geprägt ist durch die Festsetzung von öffentlichen Parkplätzen und die Darstellung der Verkehrsverbindung von Vöhringen nach Bellenberg, aufgehoben werden.
Der Bebauungsplan „Sportpark“ soll aber zum anderen in seinem nördlichen und östlichen Teil auch deswegen aufgehoben werden, um ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flur-Nr. 1241 der Gemarkung Vöhringen, direkt südlich des Anwesens „Zwischen den Bächen 79“, zulassen zu können.
Der Bereich des Bebauungsplanes „Sportpark“, der aufgehoben werden soll, befindet sich im nördlichen und östlichen Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Sportpark“ und wird im Süden und Westen durch den weiterhin existierenden Bebauungsplan „Sportpark“ begrenzt. Im Norden wird der Änderungsbereich durch die Brandstraße und im Osten durch den Mühlbach sowie die im Bebauungsplan „Bei der Ölmühle“ liegende Bebauung begrenzt.
Die beigefügte Planzeichnung ist Bestandteil des Beschlusses.
2. Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs.1, § 1 Abs. 8 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1, § 1 Abs. 8 BauGB;
Die Planzeichnung des Bebauungsplanes „Sportpark“ vom 01.11.1968, die auch den Bereich des Bebauungsplanes darstellt der aufgehoben werden soll und das Datum 07.04.2011 trägt, wird als Grundlage für die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 8 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1, § 1 Abs. 8 BauGB gebilligt.
3. Beschluss über die Bestimmung der Art und Weise der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 8 BauGB
Die nach § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 8 BauGB vorgeschriebene frühzeitige Beteiligung der Bürger ist in der Form durchzuführen, dass Ziele und Zwecke des eingeleiteten Verfahrens zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Sportpark“ im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Vöhringen öffentlich dargelegt und die Planzeichnung des Bebauungsplanes „Sportpark“ mit Darstellung des Aufhebungsbereiches auf die Dauer von vier Wochen im Stadtbauamt zur öffentlichen Einsichtnahme und Anhörung ausgelegt wird.