Die Firma Henke Tankstopp GmbH sowie die Firma Robe GmbH sind Betreiber
nachstehender Waschanlagen in Vöhringen:
* An der Alten Ziegelei 4, Firma Henke Tankstopp GmbH
* Rudolf-Diesel-Straße 3, Firma Robe GmbH
Beide Firmen stellen den Antrag,
vorstehende Anlagen am Sonntag sowie an gesetzlichen Feiertagen, ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag,
von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr öffnen zu dürfen.
Begründet wird dieser Antrag zum einen damit, dass in der Nachbarstadt
Senden einem Mitbewerber diese Möglichkeit gegeben ist, wodurch sie einen Wettbewerbsnachteil hätten.
Zum anderen arbeiten beide Waschanlagen in Vöhringen vollautomatisch.
Niemand müsse am Sonntag arbeiten.
Beide Anlagen liegen auch in einem Gewerbegebiet, weshalb niemand in seiner Ruhe gestört werde.
Die beantragten Öffnungszeiten liegen auch außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten.
Der Stadtrat der Stadt Vöhringen hat zu dieser Thematik bereits am
27. Juli 2006, unmittelbar nach der Neuregelung des Feiertagsgesetzes und
der „Bedürfnisgewerbeverordnung“ den Beschluss gefasst, wegen der Gefahr der zunehmenden Aushöhlung des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes der Sonn- und Feiertage von der Möglichkeit des Erlasses einer entsprechenden Verordnung nicht Gebrauch zu machen, was Voraussetzung für die Zulassung der Autowäsche auch an Sonn- und Feiertagen gewesen wäre.
Ein dringender Bedarf für die Änderung der bisherigen Praxis ist nicht gegeben.
Echte, gravierende wirtschaftliche Nachteile dürften auch aus der unmittelbaren Konkurrenz in Senden für die Betreiber dieser beiden örtlichen Waschanlagen nicht
Vorliegen.
Auch die Städte IIlertissen, Neu-Ulm und Weißenhorn haben von dieser gesetzlichen Ermächtigung bis dato keinen Gebrauch gemacht.
Im Falle der Befürwortung der Zulassung des Betriebes von Autowaschanlagen
auch an Sonn- und Feiertagen müsste von der Stadt Vöhringen eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen werden, die allerdings dann für alle Autowaschanlagen im Stadtgebiet Vöhringen Gültigkeit hätte.
Leider lässt die gesetzliche Ermächtigung des bayerischen Gesetzgebers keine Einzelfallentscheidungen zu.