Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost"; - Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Beschluss als Satzung Vorberatung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 05.02.2009

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 05.02.2009 ö Vorberatung 3
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö Beschließend 3

Empfehlung

Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen


Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Bebauungsplanentwurf vom 01.07.2008, mit ausgearbeitet vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, lag einschließlich Textteil und Begründung in der Zeit vom 11. August bis
18. September 2008 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 31 vom 30.07.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, hingewiesen.

Aufgrund gewisser formaler Bedenken seitens der Regierung von Schwaben beim Genehmigungsverfahren zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde auch diese öffentliche Auslegung rein vorsorglich wiederholt.
Mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung wurde das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB gemäß der Bekanntmachung vom 30.07.2008 wiederholt. Eine inhaltliche Änderung war mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung jedoch nicht verbunden.

Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Bebauungsplanentwurf vom 01.07.2008, lag einschließlich Textteil und Begründung in der Zeit vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, erneut zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 49 vom 03.12.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, form- und fristgerecht hingewiesen.

Mit Schreiben vom 01.12.2008 wurde den Trägern öffentlicher Belange mitgeteilt, dass eine erneute öffentliche Auslegung stattfindet.

Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung stellt sich wie folgt dar (siehe auch Sitzungsvorlage vom 09.10.2008 zu TOP 3 der Sitzung des Stadtrates vom 30.10.2008):

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 29 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 31.07.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.2        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege München
2.1.4        Kreisheimatpfleger Richard Ambs, Elchingen
2.1.5        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn
2.1.6        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Hoch-/Höchstspannungsnetz, Dortmund
2.1.7        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Transportnetz Gas, Dortmund
2.1.8        Kabel Deutschland, Vertrieb und Service GmbH, München
2.1.9        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.10        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Raible
2.1.11        E-Plus Mobilfunk GmbH, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.2        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.3        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 08.08.2008
2.2.4        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach, mit Schreiben vom 01.09.2008
2.2.5        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach,
       mit Schreiben vom 03.09.2008
2.2.6        Lechwerke Netzservice GmbH, Günzburg, mit Schreiben vom 09.09.2008
2.2.7        Industrie- und Handelskammer, Augsburg, mit Schreiben vom 18.09.2008

2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, mit Schreiben vom 05.08.2008
2.3.2        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
2.3.3        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 12.08.2008 
2.3.4        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart, mit Schreiben vom 12.08.2008
2.3.5        SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 15.08.2008
2.3.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
       27.08.2008
2.3.7        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
2.2.8        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten,
       mit Schreiben vom 15.09.2008
2.3.9        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008 
2.3.10        Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 18.09.2008
2.3.11        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung getroffen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, mit Schreiben vom 05.08.2008
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„wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“

Abwägung:

Das Schreiben der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH mit dem erklärt wird, keine Einwände gegen die Planung zu haben, wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden ebenfalls zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.“
Abstimmungsergebnis:


2.3.2        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
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„wir bedauern, dass die Bedenken der Stadt Weißenhorn nicht berücksichtigt worden sind. Wir halten die Entwicklung eines Gewerbegebietes an dieser Stelle zwar immer noch für städtebaulich verfehlt, die Entscheidung liegt jedoch in der Planungshoheit der Stadt Vöhringen.“

Abwägung:

Die Äußerung der Stadt Weißenhorn wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Auf den Beschluss des Stadtrates vom 23.07.2008 zu den ursprünglichen Einwendungen der Stadt Weißenhorn wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis:


2.3.3        Donau-Iller-Naherkehrsverbund GmbH, mit Schreiben vom 12.08.2008
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„wir danken Ihnen für die Zusendung der Unterlagen zu oben genanntem Bebauungsplan.
Bezüglich der Anbindung an den ÖPNV verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 09.04.2008.“

Schreiben vom 09.04.2008

„wir danken Ihnen für die Zusendung der Unterlagen zu oben genanntem Bebauungsplan.
Das Plangebiet ist derzeit von keiner Haltestelle des ÖPNV erschlossen. Abhängig von der zu erwartenden Anzahl an Arbeitnehmern in den ansiedelnden Betrieben ist eine Anbindung an das Busnetz in Betracht zu ziehen.
Wie bereits im Bebauungsplanverfahren für den Autohof, schlagen wir eine Bedienung ohne zusätzliche Verkehrsleistung mit der Linie 765 der NeUBus vor, die zwischen Illerberg und Weißenhorn die NU 14 befährt. Zur Anbindung des Gewerbegebiets sind neue Haltestellen in beiden Richtungen erforderlich. Diese sollten in der Nähe des Kreisverkehrs angelegt werden, mit Fußweganbindung zu den Eingangsbereichen der Betriebe.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die DING bietet an, bei Bedarf das Gebiet mit der Linie 765 (Illerberg – Weißenhorn) zu erschließen. Dies ist bei der zu erwartenden Zahl neuer Arbeitsplätze sicherlich wünschenswert, für das Bauleitverfahren jedoch nicht von Belang, da keine satzungsrelevanten Inhalte zu regeln sind.

Die Stadt Vöhringen wird mit der DING in diesbezüglichem Kontakt bleiben und bei Bedarf reagieren.

Abwägung:

Das Schreiben der DING wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


2.3.4        GasVersorgung Süddeutschland, mit Schreiben vom 12.08.2008
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„mit Schreiben vom 16.04.2008 haben wir zu der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zu dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ zuletzt Stellung genommen und mitgeteilt, welche Vorgaben in Bezug auf die im Randbereich des geplanten Baugebietes verlaufenden GVS-Erdgashochdruckanlagen und Telekommunikationskabel zu beachten und einzuhalten sind.

Diese Vorgaben wurden in der nun aktualisierten Fertigung in vollem Umfang berücksichtigt.

Somit bestehen von unserer  Seite sowohl zu der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als auch dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ in der vorliegenden Fassung keine weiteren Einwände.

Wir bitten Sie, uns nach Abschluss der Verfahren deren Rechtskräftigkeit mitzuteilen bzw. zu bestätigen und uns im Fall von Änderungen erneut zu beteiligen.“

Abwägung:

Das zustimmende Schreiben der GasVersorgung Süddeutschland wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


2.3.5        SWU Energie, Ulm, mit Schreiben vom 15.08.2008
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„der Bebauungsplan – Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost-, wurde auf Belange der SWU Energie geprüft. Wir möchten Ihnen dazu folgendes mitteilen:

Im unmittelbaren Bereich der GWG befinden sich keine SWU Energie-Versorgungsleitungen. Der Aufbau einer Erdgasversorgung wird von der SWU Energie derzeit nicht weiter verfolgt.“

Abwägung:

Das Schreiben der SWU Energie wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

2.3.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
27.08.2008
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„Mit der Berücksichtigung unserer Stellungnahme vom 23.05.2008 und dem entsprechend abgeänderten Textteil der Flächennutzungsplanänderung/des Bebauungsplanes besteht nunmehr Einverständnis.“

Abwägung:

Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit dem Einverständnis zur Planung erklärt wird, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


2.3.7        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
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„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr in den Bebauungsplan ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 21.04.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“


Staatliches Bauamt Krumbach,  mit Schreiben vom 21.04.2008

„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin,
- dass vor der Erschließung des Gewerbegebietes über die Kreisstr. NU9 die Stadt Vöhringen nachzuweisen hat, dass die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs auch weiterhin gewährleistet ist.
-        dass die Zufahrt so zu verlegen ist, dass sie auf gleicher Höhe der gegenüberliegenden Zufahrt zur Tankstelle liegt.
-        eine Linksabbiegespur auf der Kreisstraße NU 9 ist erforderlich und in die Planunterlagen zu integrieren.
-        Vor Bauausführung ist eine Ausbauvereinbarung zwischen dem  Staatlichen Bauamt und der Stadt Vöhringen abzuschließen.
       Vorab sind die Ausführungspläne dem Staatlichen Bauamt vorzulegen.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Stadt Vöhringen hat mit dem Staatlichen Bauamt die verkehrliche Gesamtsituation im direkten Gespräch noch einmal erörtert. Dabei wurden folgende Ergebnisse einvernehmlich festgelegt:
-        Nach eingehender Kenntnisgabe des Umfanges der geplanten Maßnahme kann davon ausgegangen werden, dass der Kreisverkehrsplatz NU9 / NU14 durch den zusätzlichen Verkehr nicht in einem die Leistungsfähigkeit erschöpfenden Maß belastet wird. Mit Schaffung des Bypasses zwischen NU 14 und A7 aus der Richtung Weißenhorn dürften derzeit wiederkehrende Auslastungserscheinungen abgestellt werden können.
       Der Zielverkehr zum und aus dem Quartier ist kein zusätzlicher Verkehr, da die Spedition, als Hauptlast, bislang in Weißenhorn beheimatet ist und den Kreisverkehrsplatz schon jetzt,  nur in anderen Richtungen, benutzt.
-        Die Zufahrt wird auf die gleiche Höhe wie die schon bestehende der Tankstelle verlegt.
-        Die geforderte Linksabbiegespur in das Areal wird geschaffen. Eine entsprechende Planänderung im Bebauungsplan wird vorgenommen.
-        Die Ausbauvereinbarung wird zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen getroffen.

Abwägung:

-        Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes aufgenommen. Obwohl der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich mit ihren Stämmen außerhalb des Sichtdreiecks.
In die Legende zum Bebauungsplan wird das Sichtdreieck aufgenommen.
In den Textteil wird aufgenommen:
       1.8 Sichtdreiecke (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
„Die in der Planzeichnung eingetragenen Sichtdreiecke sind von Sichthindernissen jeglicher Art freizuhalten. Als Sichthindernis wird jegliche Form von Bebauung oder Begrünung mit einer Höhe größer 0.8 m und kleiner 4.0 m über Geländeniveau gewertet. Dies bedeutet, Bäume mit Kronenansatz nicht unter 4.0 m sind zugelassen.“

Die Planunterlagen werden entsprechend ergänzt.

-        Der Forderung des Staatlichen Bauamtes Krumbach zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des angesprochenen Kreisverkehrsplatzes wird die Stadt Vöhringen in Abstimmung mit der Verkehrsbehörde durch folgendes Vorgehen gerecht: Die Stadt wird zusammen mit dem Staatlichen Bauamt Krumbach eine Verkehrszählung am Knoten durchführen, um die aktuelle Auslastung festzustellen. Auf der Basis des durch die Ausweisung des „Gewerbegebietes Illerberg Süd-Ost“ geschätzten, zusätzlichen Verkehrsaufkommens wird die Straßenbaubehörde die zukünftigen Maßnahmen am Kreisverkehrsplatz festlegen und in eine Planung zum Umbau der Anlage erforderlichenfalls einfließen lassen. Das Staatliche Bauamt Krumbach verzichtet unter der Maßgabe dieses Vorgehens auf einen Leistungsfähigkeitsnachweis durch die Stadt Vöhringen.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können. Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig. Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.

Weitere Änderungen der Planunterlagen sind nicht veranlasst.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:


2.3.8        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom
       15.09.2008
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„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihren Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


2.3.9        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008
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„zur Aufstellung des o.g. Bebauungsplans möchten wir Ihnen hiermit unsere Bedenken mitteilen. Wir lehnen, wie in unserer Stellungnahme vom 23.04.2008, die Ausweisung des o.g. Gewerbegebiets ab.
Folgende Gründe haben uns zu dieser Ansicht veranlasst:
Der Bau der 16 Meter hohen Halle in der Nähe eines Waldgebiets beeinträchtigt das Landschaftsbild enorm.
Außerdem gehen den landwirtschaftlichen Betrieben große Flächen verloren. Für diese Flächen gibt es keine Ausgleichsflächen.
Aus unserer Sicht wären für die Verwirklichung dieses Gewerbegebiets vorhandene Industrieflächen „Süd-West“ geeigneter.“

Abwägung:

-        Eine Bebauung des Baufensters in der maximal zulässigen Höhe ist nicht geplant, und durch die Festsetzung der Baumassenzahl auch nicht möglich.

       Die maximal zulässige Gebäudehöhe wurde gewählt, um Hochregallager, die bei der Ansiedlung von Betrieben der Logistikbranche ggf. notwendig werden können, zu ermöglichen. Sie werden aber, sofern sie überhaupt entstehen, baumassenbezogen immer einen eher untergeordneten Rang einnehmen. Von einer landschaftsprägenden Wirkung durch Bauwerke mit 16.0 m Höhe geht die Stadt Vöhringen nicht aus: Der sich nach Osten anschließende Nadelwald hat eine Höhe von weit über 20 Metern, nach Osten in Richtung Weißenhorn ist die Bebauung daher nicht erkennbar. Nach Süden rundet der angesprochene Wald die Bebauung ebenfalls ab. Nach Westen liegt das Plangebiet „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ vorgelagert, in dem die Bebauung ebenfalls bis zu 16.0 m Höhe ausgeführt werden kann.

       Insoweit sieht die Stadt Vöhringen keine Notwendigkeit, die Planung zu ändern. 

-        Entgegen sonst durchaus auch teilweise gültiger Praxis hat die Stadt Vöhringen dieses Gebiet nicht „über den Rücken des Eigentümers hinweg“ geplant. Vielmehr waren sich Alt- und Neueigentümer über den Eigentumsübergang einig und sind an die Stadt mit der Bitte um Aufstellung des Bebauungsplanes herangetreten. Nachdem Grund und Boden nicht vermehrbar sind, bedeutet die Ausweisung von Bauland regelmäßig einen Verlust von landwirtschaftlichen Flächen. Um auch weiterhin attraktive Arbeitsplätze in Vöhringen und insbesondere im Ortsteil Illerberg neu anbieten zu können, sind die Interessen der Landwirtschaft bei Abwägung aller Gesamtumstände zurückzustellen.

       Die Stadt Vöhringen verfügt über keine „vorhandenen Industrieflächen Süd-West“, die Stadt Vöhringen verfügt nicht über gewerbliche Bauflächen, die für die Ansiedlung der besagten Spedition geeignet sind.

Abstimmungsergebnis:


2.3.10        Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 18.09.2008
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„Es wird erneut aus städtebaulicher Sicht angeregt, dass die Gebäudehöhe auf 12 m reduziert wird (siehe Schreiben vom 29.04.2008, Az.: 33-6102.5,6100.5)“

Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 29.04.2008

„Zu o.g. Bauleitplanverfahren wird wie folgt Stellung bezogen:

I.) Städtebauliche und landesplanerische Belange

Durch den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes möchte die Stadt Vöhringen die Ansiedlung eines Speditionsbetriebes in der Nähe zum Autobahnanschluss ermöglichen. Verkaufsflächen werden vom Landratsamt Neu-Ulm hierfür nicht für notwendig erachtet.

Es wird darauf hingewiesen, dass Grundstücksteilungen nicht mehr der Genehmigung bedürfen. Der o.g. Bebauungsplan sieht die Möglichkeit für Verkaufsflächen bis zu 400 m² für einzelne produzierende Betriebe vor, sofern die Verkaufsfläche unter 40 % der gesamten Hauptnutzfläche liegt. Das eröffnet – bei einer rechtlich zulässigen Grundstücksteilung – für ca. 15 Betriebe die Möglichkeit für jeweils 400 m² Verkaufsfläche bei jeweils
1.000 m² Hauptnutzfläche.

Die rechtlich zulässige Gesamtverkaufsfläche von ca. 6.000 m² würde für die bereits geschwächte innerstädtische Einzelhandelsstruktur von Vöhringen erhebliche Nachteile mit sich bringen.
Ebenso könnte sich im Zusammenhang mit dem Autohof ein Zentrum an der Autobahn entwickeln, das mit den städtebaulichen und landesplanerischen Zielen unverträglich ist.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Verkaufsflächen werden entsprechend dem Vorschlag des Landratsamtes reduziert, um die innerstädtische Einzelhandelsstruktur zu schützen. Es ist nicht Vorstellung und Wunsch der Stadt Vöhringen, an diesem Standort, autobahnnah ein neues Einkaufszentrum zu entwickeln.

1.1.1 der Satzung wird daher geändert, wie folgt:
Nicht zulässig sind:
-        Gewerbebetriebe, die ausschließlich Einzelhandelsfunktionen wahrnehmen.
-        Gewerbebetriebe, die als produzierendes Handwerk oder Gewerbe einzustufen sind und gleichzeitig im Rahmen ihrer Art und Ausrichtung Einzelhandel betreiben, wenn
a)        der Anteil der Hauptnutzflächen nach DIN 277-2 (i.d.F.v. 02-2005) Tab. 2 Zeile 4.5 an den gesamten HNF nach o.g. DIN einen Anteil von 10% übersteigt,
b)        die Hauptnutzflächen nach DIN 277-2 (i.d.F.v. 02-2005) Tab. 2 Zeile 4.5 gesamt größer als 400,00 m² sind,
c)         Waren verkauft werden sollen, die nicht an diesem Standort produziert worden sind

Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 29.04.2008

Es wird daher vorgeschlagen, die Verkaufsfläche auf 10 % der Ge- samthauptnutzfläche für Waren zu beschränken, die an diesem Standort produziert werden. Die gesamte Verkaufsfläche für dieses Gebiet sollte bei 400 m² liegen.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind insgesamt max.
400 m² Verkaufsfläche zulässig.

Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 29.04.2008

Redaktionell sollte die Zeichnung noch mit einem Maßstab und einem Nordpfeil ergänzt werden. In der Legende sollte noch eine Erläuterung für die als „A“ bezeichnete Fläche erfolgen.
Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die redaktionellen Änderungen werden aufgenommen: Der Nordpfeil wird integriert, der Sektor „A“ der Emissionskontingente ist nach Überarbeitung des Schallschutzgutachtens nicht mehr notwendig.

Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 29.04.2008

Die Stadt Vöhringen plant das neue Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost an einer topographisch exponierten Lage. Nach der derzeitigen Planung werden die Obergrenzen gem. § 17 BauNVO (Maß der baulichen Nutzung) überschritten. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Gebäudehöhe auf 12 m reduziert wird. Aus städtebaulicher Sicht wäre dann eine Mindesteinbindung des Baukörpers gerade noch gegeben.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung sind im Plan mit der Grundflächenzahl und der Geschoßflächenzahl fixiert. Beide Werte decken sich mit den Vorgaben des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete. Die Bedenken des Landratsamtes resultieren aus der Möglichkeit der Errichtung so genannter Hochregallager. Diese Baulichen Anlagen zeichnen sich durch überdurchschnittliche Höhe bei gleichzeitig nicht vorhandenen Zwischendecken aus. Sie fallen damit durch das Raster der Beschränkung der Größe von Gebäuden durch Festsetzung der Geschoßflächenzahl.

Die Stadt Vöhringen hat auf der Basis dieser Anmerkung entschieden, eine Baumassenzahl im Plan festzusetzen. § 17 BauNVO setzt als Obergrenze den Wert 10 fest. Dies bedeutet, die Objektmasse darf 10 mal so groß sein, wie die Objektgrundfläche. Sollte ein Bauherr über der Grundfläche ein Gebäude mit einheitlicher Höhe errichten, so dürfte dieses damit maximal 10,00 Meter hoch sein. Der Anregung des Landratsamtes ist damit Genüge getan. Sollte ein Bauherr Teile seiner Baulichen Anlage niedriger als 10,00 Meter gestalten, so kann er andere Teile höher errichten. Es greift dann die Festsetzung der maximalen Traufhöhe mit 16,00 Metern für dieses Bauteil. In diesem Fall wird dann der höhere Teil städtebaulich nicht die prägnante Wirkung einnehmen. Die Einbindung der Baulichen Anlage in die Umgebung ist gewährleistet.

Abwägung:

Das Landratsamt regt erneut an, die zulässige Gebäudehöhe auf 12.0 m zu reduzieren. Die Grundzüge der Planung für das Areal sind bekannt.
Eine Bebauung des Baufensters in der maximal zulässigen Höhe ist nicht geplant und durch die Festsetzung der Baumassenzahl auch nicht möglich. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wurde gewählt, um Hochregallager, die bei der Ansiedlung von Betrieben der Logistikbranche ggf. notwendig werden können, zu ermöglichen. Sie werden aber, sofern sie überhaupt entstehen, baumassenbezogen immer einen eher untergeordnetem Rang einnehmen. Von einer landschafts-prägenden Wirkung durch Bauwerke mit 16.0 m Höhe geht die Stadt Vöhringen nicht aus: Der sich nach Osten anschließende Nadelwald hat eine Höhe von weit über 20 Metern, nach Osten in Richtung Weißenhorn ist die Bebauung daher nicht erkennbar. Nach Süden rundet der angesprochene Wald die Bebauung ebenfalls ab. Nach Westen liegt das Plangebiet „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ vorgelagert, in dem die Bebauung ebenfalls bis zu 16.0 m Höhe ausgeführt werden kann.

Insoweit sieht die Stadt Vöhringen keine Notwendigkeit, die Planung zu ändern.

Abstimmungsergebnis:


2.3.11        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008
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„wir äußern uns zur vorgelegten Bauleitplanung wie folgt:
Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:
Die Stadt Vöhringen beabsichtigt im Flächennutzungsplan östlich des Sondergebietes „Autohof“ und südlich der Illerberger Straße, eine Gewerbefläche darzustellen und in einem Bebauungsplan zu konkretisieren.
Unter Hinweis auf unsere Stellungnahme vom 25.04.2008 weisen wir nochmals darauf hin, dass die Anbindung des fraglichen Areals an eine geeignete Siedlungseinheit aus den vorliegenden Bauleitplan-Unterlagen nicht erkennbar ist. Aufgrund der teils beträchtlichen Distanz zu den bestehenden Siedlungseinheiten würde eine Bebauung des gegenständlichen Areals einer weiteren Zersiedelung Vorschub leisten. Die im dortigen Bereich vorhandenen Funktionen (Autobahntankstelle mit kleinem Rasthof auf der östlichen Seite der Autobahn und die Autobahnmeisterei westlich der Autobahn) sind Sonderfunktionen, die den Standort an der Autobahn benötigen, jedoch keine geeignete Siedlungseinheit für die Anbindung von Gewerbeflächen darstellen.
Die Begründung zu LEP-Ziel B VI 1.1. enthält allerdings im 5. Absatz eine „Öffnungsklausel“, die ein Abweichen vom Ziel unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, nämlich dann, wenn eine Anbindung an bestehende geeignete Siedlungseinheiten auf Grund der besonderen Fallgestaltung nicht möglich ist. Ferner kann im Bereich der gewerblichen Siedlungsentwicklung ausnahmsweise eine nicht angebundene Lage in Betracht kommen, bei Bauleitplanungen, die konkret für ein Vorhaben erstellt werden, das auf spezifische Standortvorteile angewiesen ist, die sich an einem an Siedlungseinheiten angebundenen Standort nicht realisieren lassen, etwa ein größere Entfernungen bedienendes Vorhaben im Bereich der Logistik, das auf einen unmittelbaren Autobahnanschluss angewiesen ist.
Wie den Ausführungen in der gemeindlichen Abwägung zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem Investor um eine „größere Spedition“. Wir bitten daher die Stadt, die vom ansiedlungswilligen Unternehmen benötigte geringe Distanz zu einem Autobahnanschluss argumentativ in der Begründung darzulegen – ggf. auch mit der Verkehrsfrequenz insbesondere auch des Schwerlastverkehrs, die der fragliche Betrieb verursacht.
Darüber hinaus sollte die Stadt nachvollziehbar in der Begründung darlegen, dass an geeignete Siedlungseinheiten angebundene Flächen für die Ansiedlung dieses Betriebes nicht vorhanden sind.

Die Äußerung ergeht ausschließlich aus Sicht der Landesplanung. Eine abschließende Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Die Bauleitplanung wurde in das Raumordnungskataster der Regierung von Schwaben eingetragen.“

Abwägung:

Auf die Stellungnahme der Regierung wird durch entsprechende Änderung bzw. Ergänzung im Erläuterungsbericht/Begründung des Flächennutzungsplanes eingegangen:

„Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird notwendig, da auf der Gemarkung Illerberg, im Bereich des südöstlichen Ortsrandes des Teilorts Illerberg auf der Flur „Schmiede Gewanne“ Außenbereichsflächen in Gewerbliche Baulandflächen umgewidmet werden sollen.
Zu diesem Schritt hat sich die Stadt Vöhringen entschlossen, nachdem ein überregional tätiges, mittelständisches Speditionsunternehmen mit einem Fuhrpark von etwa 100 LKW und der Einbindung in den Speditionsverbund S.T.a.R mit 55 weiteren, ähnlich großen Unternehmen sich in Vöhringen mit einem Logistik- und Umschlagzentrum für den Verbund ansiedeln möchte. Die direkte Anbindung an die A7 wird vom Investor als entscheidend zur Wahl des Standortes Vöhringen eingestuft. Für die Stadt bedeutet die Ansiedelung vor allem die Schaffung weiterer Arbeitsplätze. Das Unternehmen wird bis zu 50 neue Mitarbeiter am Standort einstellen. Es wird mit einem Umschlag von annähernd 200 LKW je Tag gerechnet.
Die Stadt Vöhringen hat derzeit nachfolgende gewerbliche Baulandflächen ausgewiesen. 

Name des
Bebauungs-planes
Größe des Gebietes
Gewerb-lich nutz-bare Fläche
Bislang bebauter Anteil
Bislang unbe-bauter Anteil
Größtes Einzel-grund-stück
Größte Grund-stücks-tiefe
Fern-verkehrs-anschluss
"Autohof Vöhringen"
ca. 6.5 ha
ca. 5.2 ha
ca. 1.2 ha
ca. 4.0 ha
ca. 1.6 ha
ca. 140 m
BAB 7 direkt
"Gewerbegebiet am Ring"
ca. 2.1 ha
ca. 1.7 ha
ca. 1.2 ha
ca. 0.4 ha
ca. 0.4 ha
ca. 48 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbegebiet bei der  Ölmühle"
ca. 2.6 ha
ca. 2.0 ha
ca. 0.7 ha
ca. 1.3 ha
ca. 0.4 ha
ca. 45 m
entfällt
"GE und GI Vöhringen  Nord-West"
ca. 21.4 ha
ca. 17.1 ha
ca. 11.8 ha
ca. 5.3 ha
ca. 3.9 ha
ca. 150 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbegebiet Vöhringen Nord"
ca. 14.3 ha
ca. 4.9 ha
ca. 3.9 ha
ca. 1.0 ha
ca. 1.0 ha
ca. 100 m
BAB 7 über
Zubringer

Das einzige Gebiet, in dem ein ausreichend großes Grundstück zur Verfügung gestellt werden könnte, wie vom Investor benötigt, liegt etwa 6 km von der Autobahn entfernt im Illertal. Neben der zu großen Entfernung zur Autobahn wird vom anfragenden Unternehmen auch die Höhendifferenz zwischen Autobahnausfahrt und dem Gewerbegebiet negativ bewertet.
Eine Anbindung der gewerblichen Bauflächen direkt an den Ortsteil Illerberg ist neben der immissionsschutzrechtlichen Problematik auch aufgrund der notwendigen Flächen, aufgrund der dort vorhandenen, topographischen Situation und aus dem Landschaftsbild heraus nicht angestrebt.
Illerberg liegt direkt an der östlichen Abbruchkante zum Illertal. Die einzige, autobahnnahe und nahezu ebene Fläche, die im direkten Ortsanschluss möglich wäre liegt südlich der Biogasanlage (siehe Luftbild). Diese Fläche soll nicht zur Verfügung gestellt werden, da damit jegliche Expansion für die Biogasanlage unmöglich wird. Die Wohnquartiere von Illerberg sind in Richtung Süden durch einen intakten Grünzug abgerundet.

Diesen zu zerstören, um die Besiedelung unmittelbar nach Süden fortzusetzen, hält die Stadt Vöhringen nicht für angebracht. Es erübrigt sich auch aus der schwierigen topographischen Situation.

Mit deutlichem Abstand zum Ortsteil, in unmittelbarer Verlängerung der Ortsverbindung nach Weißenhorn verläuft der Autobahnzubringer, die Kreisstraße NU 14, ins Illertal. Südlich von dieser zu siedeln würde eine noch stärkere Zersplitterung von Vöhringen bedeuten, bedenkt man, dass östlich der Autobahn bereits mit dem Autohof und der Siedlung der ehemaligen Ziegelei bereits eine Bebauung besteht.

Den beigefügten Graphiken kann die vorhandene Situation entnommen werden.

                 

Die Stadt Vöhringen sieht daher in der Ausweisung genau dieser Flächen den einzigen Ansatz zur Ansiedelung des Unternehmens, für das der Verzicht auf die Standortvorteile einem Verzicht auf den Standort gleich käme.“

Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:


Das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 stellt sich wie folgt dar:

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 32 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 01.12.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Regierung von Schwaben, Augsburg
2.1.2        Regionalverband Donau-Iller, Ulm
2.1.3        Landratsamt Neu-Ulm
2.1.4        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach
2.1.5        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach
2.1.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach
2.1.7        Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.8        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.9        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
2.1.10        Kreisheimatpfleger Ambs, Elchingen
2.1.11        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.12        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm
2.1.13        Lechwerke Netzservice, Augsburg
2.1.14        SWU Energie, Ulm
2.1.15        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart
2.1.16        Kabel Deutschland, München
2.1.17        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm
2.1.18        Stadt Weißenhorn
2.1.19        Landesbund für Vogelschutz, Hilpoltstein
2.1.20        Landesamt für Umwelt, Augsburg
2.1.21        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm
2.1.22        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Alfred Raible
2.1.23        E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice, Transportnetz Gas, Dortmund,
Schreiben vom 04.12.2008
2.2.2        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, Schreiben vom 05.12.2008
2.2.3        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Hoch/Höchstspannungsnetz, Dortmund,
       Schreiben vom 09.12.2008
2.2.4        IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 11.12.2008
2.2.5        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 11.12.2008


2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:


2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
2.3.2        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 09.01.2009
2.3.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom 07.01.2009
2.3.4        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung getroffen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
„wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“

Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde auch bereits unter „Hinweise“ in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

2.3.2        Bayerischer Bauernverband Günzburg, Schreiben vom 09.01.2009
----------------------------------------------------------------------------------------------------
„die Abwägungsergebnisses des Stadtrates Vöhringen vom 30.10.2008 wurden von uns zur Kenntnis genommen. Darin heißt es unter anderem, dass die Interessen der Landwirtschaft bei Abwägung der Gesamtumstände zurückzustellen sind. Außerdem teilen Sie uns mit, dass die Eigentümer der betroffenen Flächen die Ausweisung des o.g. Gewerbegebietes befürworten.

Deshalb haben wir auch jetzt keine grundsätzlichen Bedenken mehr gegen die Ausweisung des „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“.

Es ergeben sich jedoch einige Anregungen, die in der weiteren Planung aus unserer Sicht zu berücksichtigen sind.

Wir sind der Meinung, dass der Bepflanzung eines Grünstreifens um das Bauland genügend Abstand zu den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen eingehalten wird, damit die benachbarten Landwirte ihre Flächen problemlos bearbeiten können. Bei der Bepflanzung sollten aus unserer Sicht mehr Sträucher als Bäume verwendet werden. Bei der Einzäunung des Grundstückes muss mindestens der gesetzliche Abstand eingehalten werden. Der zu erwartende Lieferverkehr von und zu dem neuen Gewerbegebiet darf die benachbarten Landwirte nicht an der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen hindern.“

Abwägung:

Die schriftliche Äußerung des Bayerischen Bauernverbandes, dass keine grundsätzlichen Bedenken mehr gegen die Ausweisung des „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

Im Hinblick auf die geäußerten Anregungen ist auszuführen, dass der Bauherr bei der Bepflanzung der Grünstreifen sowie der Einzäunung des Grundstückes die rechtlichen Vorgaben beachten muss.

Der Bebauungsplan setzt einen Baumanteil von 25 % fest, so dass mehr Sträucher als Bäume zu pflanzen sein werden.

Die Erschließung der gewerblichen Flächen erfolgt nicht über landwirtschaftliche Wege genauso wenig wie die Erschließung der landwirtschaftlich genutzte Flächen über die Zuwegung für die gewerblichen Bauflächen erfolgt, so dass eine Behinderung der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen jedenfalls weitgehend ausgeschlossen sein dürfte.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

2.3.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
vom 07.01.2009
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

2.3.4        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009
-------------------------------------------------------------------------------------------
„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr in den Bereich des Bebauungsplanes ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 21.04.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt Krumbach macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“   

Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 21.04.2008

„Das Staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin,
-        dass vor der Erschließung des Gewerbegebietes über die Kreisstr. NU9 die Stadt Vöhringen nachzuweisen hat, dass die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs auch weiterhin gewährleistet ist.
-        dass die Zufahrt so zu verlegen ist, dass sie auf gleicher Höhe der gegenüberliegenden Zufahrt zur Tankstelle liegt.
-        eine Linksabbiegespur auf der Kreisstraße NU 9 ist erforderlich und in die Planunterlagen zu integrieren.
-        Vor Bauausführung ist eine Ausbauvereinbarung zwischen dem Staatlichen Bauamt und der Stadt Vöhringen abzuschließen. Vorab sind die Ausführungspläne dem Staatlichen Bauamt vorzulegen.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, das wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“
Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Stadt Vöhringen hat mit dem Staatlichen Bauamt die verkehrliche Gesamtsituation im direkten Gespräch noch einmal erörtert. Dabei wurden folgende Ergebnisse einvernehmlich festgelegt:
-        Nach eingehender Kenntnisgabe des Umfanges der geplanten Maßnahme kann davon ausgegangen werden, dass der Kreisverkehrsplatz NU9 / NU14 durch den zusätzlichen Verkehr nicht in einem die Leistungsfähigkeit erschöpfenden Maß belastet wird. Mit Schaffung des Bypasses zwischen NU 14 und A7 aus der Richtung Weißenhorn dürften derzeit wiederkehrende Auslastungserscheinungen abgestellt werden können.
       Der Zielverkehr zum und aus dem Quartier ist kein zusätzlicher Verkehr, da die Spedition, als Hauptlast, bislang in Weißenhorn beheimatet ist und den Kreisverkehrsplatz schon jetzt, nur in anderen Richtungen, benutzt.
-        Die Zufahrt wird auf die gleiche Höhe wie die schon bestehende der Tankstelle verlegt.
-        Die geforderte Linksabbiegespur in das Areal wird geschaffen. Eine entsprechende Planänderung im Bebauungsplan wird vorgenommen.
-        Die Ausbauvereinbarung wird zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen getroffen.

Abwägung:


-        Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes aufgenommen. Obwohl der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich mit ihren Stämmen außerhalb des Sichtdreiecks.
In die Legende zum Bebauungsplan wird das Sichtdreieck aufgenommen.
In den Textteil wird aufgenommen:
       1.8 Sichtdreiecke (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
       „Die in der Planzeichnung eingetragenen Sichtdreiecke sind von Sichthindernissen jeglicher Art freizuhalten. Als Sichthindernis wird jegliche Form von Bebauung oder Begrünung mit einer Höhe größer 0.8 m und kleiner 4.0 m über Geländeniveau gewertet. Dies bedeutet, Bäume mit Kronenansatz nicht unter 4.0 m sind zugelassen.“
-        Der Forderung des Staatlichen Bauamtes Krumbach zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des angesprochenen Kreisverkehrsplatzes wird die Stadt Vöhringen in Abstimmung mit der Verkehrsbehörde durch folgendes Vorgehen gerecht: Die Stadt wird zusammen mit dem Staatlichen Bauamt Krumbach eine Verkehrszählung am Knoten durchführen, um die aktuelle Auslastung festzustellen. Auf der Basis des durch die Ausweisung des „Gewerbegebietes Illerberg Süd-Ost“ geschätzten, zusätzlichen Verkehrsaufkommens wird die Straßenbaubehörde die zukünftigen Maßnahmen am Kreisverkehrsplatz festlegen und in eine Planung zum Umbau der Anlage erforderlichenfalls einfließen lassen. Das Staatliche Bauamt Krumbach verzichtet unter der Maßgabe dieses Vorgehens auf einen Leistungsfähigkeitsnachweis durch die Stadt Vöhringen.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können. Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig. Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

Beschluß als Satzung

Die Stadt Vöhringen erlässt aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Art. 91 der Bayer. Bauordnung (BayBO) den

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“


als Satzung und die Begründung hierzu.


§ 1        Inhalt des Bebauungsplanes
Für das Gebiet des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ in Illerberg gilt die vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, mit ausgearbeitete Bebauungsplanzeichnung in der Fassung vom 18.02.2009, die zusammen mit den textlichen Festsetzungen sowie mit der Begründung den Bebauungsplan bildet.

§ 2        Inkrafttreten

Der Bebauungsplan tritt nach seiner Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Abstimmungsergebnis:

Diskussionsverlauf

Nachdem hierzu keine größeren Rückfragen zu den vorgenommenen Abwägungen bestanden, erging nachstehender

Beschluss

Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen


Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Bebauungsplanentwurf vom 01.07.2008, mit ausgearbeitet vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, lag einschließlich Textteil und Begründung in der Zeit vom 11. August bis
18. September 2008 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 31 vom 30.07.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, hingewiesen.

Aufgrund gewisser formaler Bedenken seitens der Regierung von Schwaben beim Genehmigungsverfahren zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde auch diese öffentliche Auslegung rein vorsorglich wiederholt.
Mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung wurde das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB gemäß der Bekanntmachung vom 30.07.2008 wiederholt. Eine inhaltliche Änderung war mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung jedoch nicht verbunden.

Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Bebauungsplanentwurf vom 01.07.2008, lag einschließlich Textteil und Begründung in der Zeit vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, erneut zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 49 vom 03.12.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, form- und fristgerecht hingewiesen.

Mit Schreiben vom 01.12.2008 wurde den Trägern öffentlicher Belange mitgeteilt, dass eine erneute öffentliche Auslegung stattfindet.

Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung stellt sich wie folgt dar (siehe auch Sitzungsvorlage vom 09.10.2008 zu TOP 3 der Sitzung des Stadtrates vom 30.10.2008):

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 29 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 31.07.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.2        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege München
2.1.4        Kreisheimatpfleger Richard Ambs, Elchingen
2.1.5        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn
2.1.6        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Hoch-/Höchstspannungsnetz, Dortmund
2.1.7        RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Transportnetz Gas, Dortmund
2.1.8        Kabel Deutschland, Vertrieb und Service GmbH, München
2.1.9        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.10        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Raible
2.1.11        E-Plus Mobilfunk GmbH, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.2        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.3        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 08.08.2008
2.2.4        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach, mit Schreiben vom 01.09.2008
2.2.5        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach,
       mit Schreiben vom 03.09.2008
2.2.6        Lechwerke Netzservice GmbH, Günzburg, mit Schreiben vom 09.09.2008
2.2.7        Industrie- und Handelskammer, Augsburg, mit Schreiben vom 18.09.2008

2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, mit Schreiben vom 05.08.2008
2.3.2        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
2.3.3        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 12.08.2008 
2.3.4        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart, mit Schreiben vom 12.08.2008
2.3.5        SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 15.08.2008
2.3.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
       27.08.2008
2.3.7        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
2.2.8        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten,
       mit Schreiben vom 15.09.2008
2.3.9        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008 
2.3.10        Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 18.09.2008
2.3.11        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung getroffen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, mit Schreiben vom 05.08.2008
---------------------------------------------------------------------------------------------------

„wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“

Abwägung:

Das Schreiben der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH mit dem erklärt wird, keine Einwände gegen die Planung zu haben, wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden ebenfalls zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.“
Abstimmungsergebnis: 13  :  0   (angenommen)


2.3.2        Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
-----------------------------------------------------------------------------
„wir bedauern, dass die Bedenken der Stadt Weißenhorn nicht berücksichtigt worden sind. Wir halten die Entwicklung eines Gewerbegebietes an dieser Stelle zwar immer noch für städtebaulich verfehlt, die Entscheidung liegt jedoch in der Planungshoheit der Stadt Vöhringen.“

Abwägung:

Die Äußerung der Stadt Weißenhorn wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Auf den Beschluss des Stadtrates vom 23.07.2008 zu den ursprünglichen Einwendungen der Stadt Weißenhorn wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis: 13  :  0   (angenommen)

2.3.3        Donau-Iller-Naherkehrsverbund GmbH, mit Schreiben vom 12.08.2008
--------------------------------------------------------------------------------------------------------
„wir danken Ihnen für die Zusendung der Unterlagen zu oben genanntem Bebauungsplan.
Bezüglich der Anbindung an den ÖPNV verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 09.04.2008.“

Schreiben vom 09.04.2008

„wir danken Ihnen für die Zusendung der Unterlagen zu oben genanntem Bebauungsplan.
Das Plangebiet ist derzeit von keiner Haltestelle des ÖPNV erschlossen. Abhängig von der zu erwartenden Anzahl an Arbeitnehmern in den ansiedelnden Betrieben ist eine Anbindung an das Busnetz in Betracht zu ziehen.
Wie bereits im Bebauungsplanverfahren für den Autohof, schlagen wir eine Bedienung ohne zusätzliche Verkehrsleistung mit der Linie 765 der NeUBus vor, die zwischen Illerberg und Weißenhorn die NU 14 befährt. Zur Anbindung des Gewerbegebiets sind neue Haltestellen in beiden Richtungen erforderlich. Diese sollten in der Nähe des Kreisverkehrs angelegt werden, mit Fußweganbindung zu den Eingangsbereichen der Betriebe.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die DING bietet an, bei Bedarf das Gebiet mit der Linie 765 (Illerberg – Weißenhorn) zu erschließen. Dies ist bei der zu erwartenden Zahl neuer Arbeitsplätze sicherlich wünschenswert, für das Bauleitverfahren jedoch nicht von Belang, da keine satzungsrelevanten Inhalte zu regeln sind.

Die Stadt Vöhringen wird mit der DING in diesbezüglichem Kontakt bleiben und bei Bedarf reagieren.

Abwägung:

Das Schreiben der DING wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 13  :  0   (angenommen)


2.3.4        GasVersorgung Süddeutschland, mit Schreiben vom 12.08.2008
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„mit Schreiben vom 16.04.2008 haben wir zu der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zu dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ zuletzt Stellung genommen und mitgeteilt, welche Vorgaben in Bezug auf die im Randbereich des geplanten Baugebietes verlaufenden GVS-Erdgashochdruckanlagen und Telekommunikationskabel zu beachten und einzuhalten sind.

Diese Vorgaben wurden in der nun aktualisierten Fertigung in vollem Umfang berücksichtigt.

Somit bestehen von unserer  Seite sowohl zu der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als auch dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ in der vorliegenden Fassung keine weiteren Einwände.

Wir bitten Sie, uns nach Abschluss der Verfahren deren Rechtskräftigkeit mitzuteilen bzw. zu bestätigen und uns im Fall von Änderungen erneut zu beteiligen.“

Abwägung:

Das zustimmende Schreiben der GasVersorgung Süddeutschland wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 13  :  0   (angenommen)


2.3.5        SWU Energie, Ulm, mit Schreiben vom 15.08.2008
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„der Bebauungsplan – Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost-, wurde auf Belange der SWU Energie geprüft. Wir möchten Ihnen dazu folgendes mitteilen:

Im unmittelbaren Bereich der GWG befinden sich keine SWU Energie-Versorgungsleitungen. Der Aufbau einer Erdgasversorgung wird von der SWU Energie derzeit nicht weiter verfolgt.“

Abwägung:

Das Schreiben der SWU Energie wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 13  :  0   (angenommen)

2.3.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
27.08.2008
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„Mit der Berücksichtigung unserer Stellungnahme vom 23.05.2008 und dem entsprechend abgeänderten Textteil der Flächennutzungsplanänderung/des Bebauungsplanes besteht nunmehr Einverständnis.“

Abwägung:

Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit dem Einverständnis zur Planung erklärt wird, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 13  :  0   (angenommen)

2.3.7        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
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„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr in den Bebauungsplan ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 21.04.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“


Staatliches Bauamt Krumbach,  mit Schreiben vom 21.04.2008

„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin,
- dass vor der Erschließung des Gewerbegebietes über die Kreisstr. NU9 die Stadt Vöhringen nachzuweisen hat, dass die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs auch weiterhin gewährleistet ist.
-        dass die Zufahrt so zu verlegen ist, dass sie auf gleicher Höhe der gegenüberliegenden Zufahrt zur Tankstelle liegt.
-        eine Linksabbiegespur auf der Kreisstraße NU 9 ist erforderlich und in die Planunterlagen zu integrieren.
-        Vor Bauausführung ist eine Ausbauvereinbarung zwischen dem  Staatlichen Bauamt und der Stadt Vöhringen abzuschließen.
       Vorab sind die Ausführungspläne dem Staatlichen Bauamt vorzulegen.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Stadt Vöhringen hat mit dem Staatlichen Bauamt die verkehrliche Gesamtsituation im direkten Gespräch noch einmal erörtert. Dabei wurden folgende Ergebnisse einvernehmlich festgelegt:
-        Nach eingehender Kenntnisgabe des Umfanges der geplanten Maßnahme kann davon ausgegangen werden, dass der Kreisverkehrsplatz NU9 / NU14 durch den zusätzlichen Verkehr nicht in einem die Leistungsfähigkeit erschöpfenden Maß belastet wird. Mit Schaffung des Bypasses zwischen NU 14 und A7 aus der Richtung Weißenhorn dürften derzeit wiederkehrende Auslastungserscheinungen abgestellt werden können.
       Der Zielverkehr zum und aus dem Quartier ist kein zusätzlicher Verkehr, da die Spedition, als Hauptlast, bislang in Weißenhorn beheimatet ist und den Kreisverkehrsplatz schon jetzt,  nur in anderen Richtungen, benutzt.
-        Die Zufahrt wird auf die gleiche Höhe wie die schon bestehende der Tankstelle verlegt.
-        Die geforderte Linksabbiegespur in das Areal wird geschaffen. Eine entsprechende Planänderung im Bebauungsplan wird vorgenommen.
-        Die Ausbauvereinbarung wird zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen getroffen.

Abwägung:

-        Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes aufgenommen. Obwohl der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich mit ihren Stämmen außerhalb des Sichtdreiecks.
In die Legende zum Bebauungsplan wird das Sichtdreieck aufgenommen.
In den Textteil wird aufgenommen:
       1.8 Sichtdreiecke (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
„Die in der Planzeichnung eingetragenen Sichtdreiecke sind von Sichthindernissen jeglicher Art freizuhalten. Als Sichthindernis wird jegliche Form von Bebauung oder Begrünung mit einer Höhe größer 0.8 m und kleiner 4.0 m über Geländeniveau gewertet. Dies bedeutet, Bäume mit Kronenansatz nicht unter 4.0 m sind zugelassen.“

Die Planunterlagen werden entsprechend ergänzt.

-        Der Forderung des Staatlichen Bauamtes Krumbach zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des angesprochenen Kreisverkehrsplatzes wird die Stadt Vöhringen in Abstimmung mit der Verkehrsbehörde durch folgendes Vorgehen gerecht: Die Stadt wird zusammen mit dem Staatlichen Bauamt Krumbach eine Verkehrszählung am Knoten durchführen, um die aktuelle Auslastung festzustellen. Auf der Basis des durch die Ausweisung des „Gewerbegebietes Illerberg Süd-Ost“ geschätzten, zusätzlichen Verkehrsaufkommens wird die Straßenbaubehörde die zukünftigen Maßnahmen am Kreisverkehrsplatz festlegen und in eine Planung zum Umbau der Anlage erforderlichenfalls einfließen lassen. Das Staatliche Bauamt Krumbach verzichtet unter der Maßgabe dieses Vorgehens auf einen Leistungsfähigkeitsnachweis durch die Stadt Vöhringen.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können. Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig. Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.

Weitere Änderungen der Planunterlagen sind nicht veranlasst.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13  :  0   (angenommen)

2.3.8        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom
       15.09.2008
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„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihren Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 13  :  0   (angenommen)

2.3.9        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008
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„zur Aufstellung des o.g. Bebauungsplans möchten wir Ihnen hiermit unsere Bedenken mitteilen. Wir lehnen, wie in unserer Stellungnahme vom 23.04.2008, die Ausweisung des o.g. Gewerbegebiets ab.
Folgende Gründe haben uns zu dieser Ansicht veranlasst:
Der Bau der 16 Meter hohen Halle in der Nähe eines Waldgebiets beeinträchtigt das Landschaftsbild enorm.
Außerdem gehen den landwirtschaftlichen Betrieben große Flächen verloren. Für diese Flächen gibt es keine Ausgleichsflächen.
Aus unserer Sicht wären für die Verwirklichung dieses Gewerbegebiets vorhandene Industrieflächen „Süd-West“ geeigneter.“

Abwägung:

-        Eine Bebauung des Baufensters in der maximal zulässigen Höhe ist nicht geplant, und durch die Festsetzung der Baumassenzahl auch nicht möglich.

       Die maximal zulässige Gebäudehöhe wurde gewählt, um Hochregallager, die bei der Ansiedlung von Betrieben der Logistikbranche ggf. notwendig werden können, zu ermöglichen. Sie werden aber, sofern sie überhaupt entstehen, baumassenbezogen immer einen eher untergeordneten Rang einnehmen. Von einer landschaftsprägenden Wirkung durch Bauwerke mit 16.0 m Höhe geht die Stadt Vöhringen nicht aus: Der sich nach Osten anschließende Nadelwald hat eine Höhe von weit über 20 Metern, nach Osten in Richtung Weißenhorn ist die Bebauung daher nicht erkennbar. Nach Süden rundet der angesprochene Wald die Bebauung ebenfalls ab. Nach Westen liegt das Plangebiet „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ vorgelagert, in dem die Bebauung ebenfalls bis zu 16.0 m Höhe ausgeführt werden kann.

       Insoweit sieht die Stadt Vöhringen keine Notwendigkeit, die Planung zu ändern. 

-        Entgegen sonst durchaus auch teilweise gültiger Praxis hat die Stadt Vöhringen dieses Gebiet nicht „über den Rücken des Eigentümers hinweg“ geplant. Vielmehr waren sich Alt- und Neueigentümer über den Eigentumsübergang einig und sind an die Stadt mit der Bitte um Aufstellung des Bebauungsplanes herangetreten. Nachdem Grund und Boden nicht vermehrbar sind, bedeutet die Ausweisung von Bauland regelmäßig einen Verlust von landwirtschaftlichen Flächen. Um auch weiterhin attraktive Arbeitsplätze in Vöhringen und insbesondere im Ortsteil Illerberg neu anbieten zu können, sind die Interessen der Landwirtschaft bei Abwägung aller Gesamtumstände zurückzustellen.

       Die Stadt Vöhringen verfügt über keine „vorhandenen Industrieflächen Süd-West“, die Stadt Vöhringen verfügt nicht über gewerbliche Bauflächen, die für die Ansiedlung der besagten Spedition geeignet sind.

Abstimmungsergebnis: 13  :  0   (angenommen)


2.3.10        Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 18.09.2008
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„Es wird erneut aus städtebaulicher Sicht angeregt, dass die Gebäudehöhe auf 12 m reduziert wird (siehe Schreiben vom 29.04.2008, Az.: 33-6102.5,6100.5)“

Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 29.04.2008

„Zu o.g. Bauleitplanverfahren wird wie folgt Stellung bezogen:

I.) Städtebauliche und landesplanerische Belange

Durch den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes möchte die Stadt Vöhringen die Ansiedlung eines Speditionsbetriebes in der Nähe zum Autobahnanschluss ermöglichen. Verkaufsflächen werden vom Landratsamt Neu-Ulm hierfür nicht für notwendig erachtet.

Es wird darauf hingewiesen, dass Grundstücksteilungen nicht mehr der Genehmigung bedürfen. Der o.g. Bebauungsplan sieht die Möglichkeit für Verkaufsflächen bis zu 400 m² für einzelne produzierende Betriebe vor, sofern die Verkaufsfläche unter 40 % der gesamten Hauptnutzfläche liegt. Das eröffnet – bei einer rechtlich zulässigen Grundstücksteilung – für ca. 15 Betriebe die Möglichkeit für jeweils 400 m² Verkaufsfläche bei jeweils
1.000 m² Hauptnutzfläche.

Die rechtlich zulässige Gesamtverkaufsfläche von ca. 6.000 m² würde für die bereits geschwächte innerstädtische Einzelhandelsstruktur von Vöhringen erhebliche Nachteile mit sich bringen.
Ebenso könnte sich im Zusammenhang mit dem Autohof ein Zentrum an der Autobahn entwickeln, das mit den städtebaulichen und landesplanerischen Zielen unverträglich ist.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Verkaufsflächen werden entsprechend dem Vorschlag des Landratsamtes reduziert, um die innerstädtische Einzelhandelsstruktur zu schützen. Es ist nicht Vorstellung und Wunsch der Stadt Vöhringen, an diesem Standort, autobahnnah ein neues Einkaufszentrum zu entwickeln.

1.1.1 der Satzung wird daher geändert, wie folgt:
Nicht zulässig sind:
-        Gewerbebetriebe, die ausschließlich Einzelhandelsfunktionen wahrnehmen.
-        Gewerbebetriebe, die als produzierendes Handwerk oder Gewerbe einzustufen sind und gleichzeitig im Rahmen ihrer Art und Ausrichtung Einzelhandel betreiben, wenn
a)        der Anteil der Hauptnutzflächen nach DIN 277-2 (i.d.F.v. 02-2005) Tab. 2 Zeile 4.5 an den gesamten HNF nach o.g. DIN einen Anteil von 10% übersteigt,
b)        die Hauptnutzflächen nach DIN 277-2 (i.d.F.v. 02-2005) Tab. 2 Zeile 4.5 gesamt größer als 400,00 m² sind,
c)         Waren verkauft werden sollen, die nicht an diesem Standort produziert worden sind

Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 29.04.2008

Es wird daher vorgeschlagen, die Verkaufsfläche auf 10 % der Ge- samthauptnutzfläche für Waren zu beschränken, die an diesem Standort produziert werden. Die gesamte Verkaufsfläche für dieses Gebiet sollte bei 400 m² liegen.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind insgesamt max.
400 m² Verkaufsfläche zulässig.

Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 29.04.2008

Redaktionell sollte die Zeichnung noch mit einem Maßstab und einem Nordpfeil ergänzt werden. In der Legende sollte noch eine Erläuterung für die als „A“ bezeichnete Fläche erfolgen.
Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die redaktionellen Änderungen werden aufgenommen: Der Nordpfeil wird integriert, der Sektor „A“ der Emissionskontingente ist nach Überarbeitung des Schallschutzgutachtens nicht mehr notwendig.

Landratsamt Neu-Ulm, mit Schreiben vom 29.04.2008

Die Stadt Vöhringen plant das neue Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost an einer topographisch exponierten Lage. Nach der derzeitigen Planung werden die Obergrenzen gem. § 17 BauNVO (Maß der baulichen Nutzung) überschritten. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Gebäudehöhe auf 12 m reduziert wird. Aus städtebaulicher Sicht wäre dann eine Mindesteinbindung des Baukörpers gerade noch gegeben.

Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung sind im Plan mit der Grundflächenzahl und der Geschoßflächenzahl fixiert. Beide Werte decken sich mit den Vorgaben des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete. Die Bedenken des Landratsamtes resultieren aus der Möglichkeit der Errichtung so genannter Hochregallager. Diese Baulichen Anlagen zeichnen sich durch überdurchschnittliche Höhe bei gleichzeitig nicht vorhandenen Zwischendecken aus. Sie fallen damit durch das Raster der Beschränkung der Größe von Gebäuden durch Festsetzung der Geschoßflächenzahl.

Die Stadt Vöhringen hat auf der Basis dieser Anmerkung entschieden, eine Baumassenzahl im Plan festzusetzen. § 17 BauNVO setzt als Obergrenze den Wert 10 fest. Dies bedeutet, die Objektmasse darf 10 mal so groß sein, wie die Objektgrundfläche. Sollte ein Bauherr über der Grundfläche ein Gebäude mit einheitlicher Höhe errichten, so dürfte dieses damit maximal 10,00 Meter hoch sein. Der Anregung des Landratsamtes ist damit Genüge getan. Sollte ein Bauherr Teile seiner Baulichen Anlage niedriger als 10,00 Meter gestalten, so kann er andere Teile höher errichten. Es greift dann die Festsetzung der maximalen Traufhöhe mit 16,00 Metern für dieses Bauteil. In diesem Fall wird dann der höhere Teil städtebaulich nicht die prägnante Wirkung einnehmen. Die Einbindung der Baulichen Anlage in die Umgebung ist gewährleistet.

Abwägung:

Das Landratsamt regt erneut an, die zulässige Gebäudehöhe auf 12.0 m zu reduzieren. Die Grundzüge der Planung für das Areal sind bekannt.
Eine Bebauung des Baufensters in der maximal zulässigen Höhe ist nicht geplant und durch die Festsetzung der Baumassenzahl auch nicht möglich. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wurde gewählt, um Hochregallager, die bei der Ansiedlung von Betrieben der Logistikbranche ggf. notwendig werden können, zu ermöglichen. Sie werden aber, sofern sie überhaupt entstehen, baumassenbezogen immer einen eher untergeordnetem Rang einnehmen. Von einer landschafts-prägenden Wirkung durch Bauwerke mit 16.0 m Höhe geht die Stadt Vöhringen nicht aus: Der sich nach Osten anschließende Nadelwald hat eine Höhe von weit über 20 Metern, nach Osten in Richtung Weißenhorn ist die Bebauung daher nicht erkennbar. Nach Süden rundet der angesprochene Wald die Bebauung ebenfalls ab. Nach Westen liegt das Plangebiet „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ vorgelagert, in dem die Bebauung ebenfalls bis zu 16.0 m Höhe ausgeführt werden kann.

Insoweit sieht die Stadt Vöhringen keine Notwendigkeit, die Planung zu ändern.

Abstimmungsergebnis: 13  :  0   (angenommen)


2.3.11        Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008
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„wir äußern uns zur vorgelegten Bauleitplanung wie folgt:
Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:
Die Stadt Vöhringen beabsichtigt im Flächennutzungsplan östlich des Sondergebietes „Autohof“ und südlich der Illerberger Straße, eine Gewerbefläche darzustellen und in einem Bebauungsplan zu konkretisieren.
Unter Hinweis auf unsere Stellungnahme vom 25.04.2008 weisen wir nochmals darauf hin, dass die Anbindung des fraglichen Areals an eine geeignete Siedlungseinheit aus den vorliegenden Bauleitplan-Unterlagen nicht erkennbar ist. Aufgrund der teils beträchtlichen Distanz zu den bestehenden Siedlungseinheiten würde eine Bebauung des gegenständlichen Areals einer weiteren Zersiedelung Vorschub leisten. Die im dortigen Bereich vorhandenen Funktionen (Autobahntankstelle mit kleinem Rasthof auf der östlichen Seite der Autobahn und die Autobahnmeisterei westlich der Autobahn) sind Sonderfunktionen, die den Standort an der Autobahn benötigen, jedoch keine geeignete Siedlungseinheit für die Anbindung von Gewerbeflächen darstellen.
Die Begründung zu LEP-Ziel B VI 1.1. enthält allerdings im 5. Absatz eine „Öffnungsklausel“, die ein Abweichen vom Ziel unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, nämlich dann, wenn eine Anbindung an bestehende geeignete Siedlungseinheiten auf Grund der besonderen Fallgestaltung nicht möglich ist. Ferner kann im Bereich der gewerblichen Siedlungsentwicklung ausnahmsweise eine nicht angebundene Lage in Betracht kommen, bei Bauleitplanungen, die konkret für ein Vorhaben erstellt werden, das auf spezifische Standortvorteile angewiesen ist, die sich an einem an Siedlungseinheiten angebundenen Standort nicht realisieren lassen, etwa ein größere Entfernungen bedienendes Vorhaben im Bereich der Logistik, das auf einen unmittelbaren Autobahnanschluss angewiesen ist.
Wie den Ausführungen in der gemeindlichen Abwägung zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem Investor um eine „größere Spedition“. Wir bitten daher die Stadt, die vom ansiedlungswilligen Unternehmen benötigte geringe Distanz zu einem Autobahnanschluss argumentativ in der Begründung darzulegen – ggf. auch mit der Verkehrsfrequenz insbesondere auch des Schwerlastverkehrs, die der fragliche Betrieb verursacht.
Darüber hinaus sollte die Stadt nachvollziehbar in der Begründung darlegen, dass an geeignete Siedlungseinheiten angebundene Flächen für die Ansiedlung dieses Betriebes nicht vorhanden sind.

Die Äußerung ergeht ausschließlich aus Sicht der Landesplanung. Eine abschließende Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Die Bauleitplanung wurde in das Raumordnungskataster der Regierung von Schwaben eingetragen.“

Abwägung:

Auf die Stellungnahme der Regierung wird durch entsprechende Änderung bzw. Ergänzung im Erläuterungsbericht/Begründung des Flächennutzungsplanes eingegangen:

„Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird notwendig, da auf der Gemarkung Illerberg, im Bereich des südöstlichen Ortsrandes des Teilorts Illerberg auf der Flur „Schmiede Gewanne“ Außenbereichsflächen in Gewerbliche Baulandflächen umgewidmet werden sollen.
Zu diesem Schritt hat sich die Stadt Vöhringen entschlossen, nachdem ein überregional tätiges, mittelständisches Speditionsunternehmen mit einem Fuhrpark von etwa 100 LKW und der Einbindung in den Speditionsverbund S.T.a.R mit 55 weiteren, ähnlich großen Unternehmen sich in Vöhringen mit einem Logistik- und Umschlagzentrum für den Verbund ansiedeln möchte. Die direkte Anbindung an die A7 wird vom Investor als entscheidend zur Wahl des Standortes Vöhringen eingestuft. Für die Stadt bedeutet die Ansiedelung vor allem die Schaffung weiterer Arbeitsplätze. Das Unternehmen wird bis zu 50 neue Mitarbeiter am Standort einstellen. Es wird mit einem Umschlag von annähernd 200 LKW je Tag gerechnet.
Die Stadt Vöhringen hat derzeit nachfolgende gewerbliche Baulandflächen ausgewiesen. 

Name des
Bebauungs-planes
Größe des Gebietes
Gewerb-lich nutz-bare Fläche
Bislang bebauter Anteil
Bislang unbe-bauter Anteil
Größtes Einzel-grund-stück
Größte Grund-stücks-tiefe
Fern-verkehrs-anschluss
"Autohof Vöhringen"
ca. 6.5 ha
ca. 5.2 ha
ca. 1.2 ha
ca. 4.0 ha
ca. 1.6 ha
ca. 140 m
BAB 7 direkt
"Gewerbegebiet am Ring"
ca. 2.1 ha
ca. 1.7 ha
ca. 1.2 ha
ca. 0.4 ha
ca. 0.4 ha
ca. 48 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbegebiet bei der  Ölmühle"
ca. 2.6 ha
ca. 2.0 ha
ca. 0.7 ha
ca. 1.3 ha
ca. 0.4 ha
ca. 45 m
entfällt
"GE und GI Vöhringen  Nord-West"
ca. 21.4 ha
ca. 17.1 ha
ca. 11.8 ha
ca. 5.3 ha
ca. 3.9 ha
ca. 150 m
BAB 7 über
Zubringer
"Gewerbegebiet Vöhringen Nord"
ca. 14.3 ha
ca. 4.9 ha
ca. 3.9 ha
ca. 1.0 ha
ca. 1.0 ha
ca. 100 m
BAB 7 über
Zubringer

Das einzige Gebiet, in dem ein ausreichend großes Grundstück zur Verfügung gestellt werden könnte, wie vom Investor benötigt, liegt etwa 6 km von der Autobahn entfernt im Illertal. Neben der zu großen Entfernung zur Autobahn wird vom anfragenden Unternehmen auch die Höhendifferenz zwischen Autobahnausfahrt und dem Gewerbegebiet negativ bewertet.
Eine Anbindung der gewerblichen Bauflächen direkt an den Ortsteil Illerberg ist neben der immissionsschutzrechtlichen Problematik auch aufgrund der notwendigen Flächen, aufgrund der dort vorhandenen, topographischen Situation und aus dem Landschaftsbild heraus nicht angestrebt.
Illerberg liegt direkt an der östlichen Abbruchkante zum Illertal. Die einzige, autobahnnahe und nahezu ebene Fläche, die im direkten Ortsanschluss möglich wäre liegt südlich der Biogasanlage (siehe Luftbild). Diese Fläche soll nicht zur Verfügung gestellt werden, da damit jegliche Expansion für die Biogasanlage unmöglich wird. Die Wohnquartiere von Illerberg sind in Richtung Süden durch einen intakten Grünzug abgerundet.

Diesen zu zerstören, um die Besiedelung unmittelbar nach Süden fortzusetzen, hält die Stadt Vöhringen nicht für angebracht. Es erübrigt sich auch aus der schwierigen topographischen Situation.

Mit deutlichem Abstand zum Ortsteil, in unmittelbarer Verlängerung der Ortsverbindung nach Weißenhorn verläuft der Autobahnzubringer, die Kreisstraße NU 14, ins Illertal. Südlich von dieser zu siedeln würde eine noch stärkere Zersplitterung von Vöhringen bedeuten, bedenkt man, dass östlich der Autobahn bereits mit dem Autohof und der Siedlung der ehemaligen Ziegelei bereits eine Bebauung besteht.

Den beigefügten Graphiken kann die vorhandene Situation entnommen werden.

                 

Die Stadt Vöhringen sieht daher in der Ausweisung genau dieser Flächen den einzigen Ansatz zur Ansiedelung des Unternehmens, für das der Verzicht auf die Standortvorteile einem Verzicht auf den Standort gleich käme.“

Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 13  :  0   (angenommen)


Das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 stellt sich wie folgt dar:

1.        Anregungen von Bürgern

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

2.        Träger öffentlicher Belange

Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 32 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 01.12.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:

2.1        Folgende Träger haben sich nicht geäußert:

2.1.1        Regierung von Schwaben, Augsburg
2.1.2        Regionalverband Donau-Iller, Ulm
2.1.3        Landratsamt Neu-Ulm
2.1.4        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach
2.1.5        Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach
2.1.6        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach
2.1.7        Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.8        Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.9        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
2.1.10        Kreisheimatpfleger Ambs, Elchingen
2.1.11        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.12        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm
2.1.13        Lechwerke Netzservice, Augsburg
2.1.14        SWU Energie, Ulm
2.1.15        Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart
2.1.16        Kabel Deutschland, München
2.1.17        Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm
2.1.18        Stadt Weißenhorn
2.1.19        Landesbund für Vogelschutz, Hilpoltstein
2.1.20        Landesamt für Umwelt, Augsburg
2.1.21        Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm
2.1.22        Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Alfred Raible
2.1.23        E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, München

2.2        Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:

2.2.1        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice, Transportnetz Gas, Dortmund,
Schreiben vom 04.12.2008
2.2.2        Autobahndirektion Südbayern, Kempten, Schreiben vom 05.12.2008
2.2.3        RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Hoch/Höchstspannungsnetz, Dortmund,
       Schreiben vom 09.12.2008
2.2.4        IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 11.12.2008
2.2.5        Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 11.12.2008


2.3        Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:


2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
2.3.2        Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 09.01.2009
2.3.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom 07.01.2009
2.3.4        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009

Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.

Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.

Es wird dabei folgende Abwägung getroffen:

2.3.1        Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
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„wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“

Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde auch bereits unter „Hinweise“ in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 13  :  0   (angenommen)

2.3.2        Bayerischer Bauernverband Günzburg, Schreiben vom 09.01.2009
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„die Abwägungsergebnisses des Stadtrates Vöhringen vom 30.10.2008 wurden von uns zur Kenntnis genommen. Darin heißt es unter anderem, dass die Interessen der Landwirtschaft bei Abwägung der Gesamtumstände zurückzustellen sind. Außerdem teilen Sie uns mit, dass die Eigentümer der betroffenen Flächen die Ausweisung des o.g. Gewerbegebietes befürworten.

Deshalb haben wir auch jetzt keine grundsätzlichen Bedenken mehr gegen die Ausweisung des „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“.

Es ergeben sich jedoch einige Anregungen, die in der weiteren Planung aus unserer Sicht zu berücksichtigen sind.

Wir sind der Meinung, dass der Bepflanzung eines Grünstreifens um das Bauland genügend Abstand zu den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen eingehalten wird, damit die benachbarten Landwirte ihre Flächen problemlos bearbeiten können. Bei der Bepflanzung sollten aus unserer Sicht mehr Sträucher als Bäume verwendet werden. Bei der Einzäunung des Grundstückes muss mindestens der gesetzliche Abstand eingehalten werden. Der zu erwartende Lieferverkehr von und zu dem neuen Gewerbegebiet darf die benachbarten Landwirte nicht an der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen hindern.“

Abwägung:

Die schriftliche Äußerung des Bayerischen Bauernverbandes, dass keine grundsätzlichen Bedenken mehr gegen die Ausweisung des „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

Im Hinblick auf die geäußerten Anregungen ist auszuführen, dass der Bauherr bei der Bepflanzung der Grünstreifen sowie der Einzäunung des Grundstückes die rechtlichen Vorgaben beachten muss.

Der Bebauungsplan setzt einen Baumanteil von 25 % fest, so dass mehr Sträucher als Bäume zu pflanzen sein werden.

Die Erschließung der gewerblichen Flächen erfolgt nicht über landwirtschaftliche Wege genauso wenig wie die Erschließung der landwirtschaftlich genutzte Flächen über die Zuwegung für die gewerblichen Bauflächen erfolgt, so dass eine Behinderung der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen jedenfalls weitgehend ausgeschlossen sein dürfte.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 13  :  0   (angenommen)

2.3.3        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
vom 07.01.2009
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„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“

Abwägung:

Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 13  :  0   (angenommen)

2.3.4        Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009
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„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
-        das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
-        keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr in den Bereich des Bebauungsplanes ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
-        hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 21.04.2008 hinweisen.

Das Staatliche Bauamt Krumbach macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“   

Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 21.04.2008

„Das Staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin,
-        dass vor der Erschließung des Gewerbegebietes über die Kreisstr. NU9 die Stadt Vöhringen nachzuweisen hat, dass die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs auch weiterhin gewährleistet ist.
-        dass die Zufahrt so zu verlegen ist, dass sie auf gleicher Höhe der gegenüberliegenden Zufahrt zur Tankstelle liegt.
-        eine Linksabbiegespur auf der Kreisstraße NU 9 ist erforderlich und in die Planunterlagen zu integrieren.
-        Vor Bauausführung ist eine Ausbauvereinbarung zwischen dem Staatlichen Bauamt und der Stadt Vöhringen abzuschließen. Vorab sind die Ausführungspläne dem Staatlichen Bauamt vorzulegen.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, das wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“
Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Stadt Vöhringen hat mit dem Staatlichen Bauamt die verkehrliche Gesamtsituation im direkten Gespräch noch einmal erörtert. Dabei wurden folgende Ergebnisse einvernehmlich festgelegt:
-        Nach eingehender Kenntnisgabe des Umfanges der geplanten Maßnahme kann davon ausgegangen werden, dass der Kreisverkehrsplatz NU9 / NU14 durch den zusätzlichen Verkehr nicht in einem die Leistungsfähigkeit erschöpfenden Maß belastet wird. Mit Schaffung des Bypasses zwischen NU 14 und A7 aus der Richtung Weißenhorn dürften derzeit wiederkehrende Auslastungserscheinungen abgestellt werden können.
       Der Zielverkehr zum und aus dem Quartier ist kein zusätzlicher Verkehr, da die Spedition, als Hauptlast, bislang in Weißenhorn beheimatet ist und den Kreisverkehrsplatz schon jetzt, nur in anderen Richtungen, benutzt.
-        Die Zufahrt wird auf die gleiche Höhe wie die schon bestehende der Tankstelle verlegt.
-        Die geforderte Linksabbiegespur in das Areal wird geschaffen. Eine entsprechende Planänderung im Bebauungsplan wird vorgenommen.
-        Die Ausbauvereinbarung wird zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen getroffen.

Abwägung:


-        Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes aufgenommen. Obwohl der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich mit ihren Stämmen außerhalb des Sichtdreiecks.
In die Legende zum Bebauungsplan wird das Sichtdreieck aufgenommen.
In den Textteil wird aufgenommen:
       1.8 Sichtdreiecke (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
       „Die in der Planzeichnung eingetragenen Sichtdreiecke sind von Sichthindernissen jeglicher Art freizuhalten. Als Sichthindernis wird jegliche Form von Bebauung oder Begrünung mit einer Höhe größer 0.8 m und kleiner 4.0 m über Geländeniveau gewertet. Dies bedeutet, Bäume mit Kronenansatz nicht unter 4.0 m sind zugelassen.“
-        Der Forderung des Staatlichen Bauamtes Krumbach zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des angesprochenen Kreisverkehrsplatzes wird die Stadt Vöhringen in Abstimmung mit der Verkehrsbehörde durch folgendes Vorgehen gerecht: Die Stadt wird zusammen mit dem Staatlichen Bauamt Krumbach eine Verkehrszählung am Knoten durchführen, um die aktuelle Auslastung festzustellen. Auf der Basis des durch die Ausweisung des „Gewerbegebietes Illerberg Süd-Ost“ geschätzten, zusätzlichen Verkehrsaufkommens wird die Straßenbaubehörde die zukünftigen Maßnahmen am Kreisverkehrsplatz festlegen und in eine Planung zum Umbau der Anlage erforderlichenfalls einfließen lassen. Das Staatliche Bauamt Krumbach verzichtet unter der Maßgabe dieses Vorgehens auf einen Leistungsfähigkeitsnachweis durch die Stadt Vöhringen.
-        Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können. Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig. Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.

Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13  :  0   (angenommen)

Beschluß als Satzung

Die Stadt Vöhringen erlässt aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Art. 91 der Bayer. Bauordnung (BayBO) den

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“


als Satzung und die Begründung hierzu.


§ 1        Inhalt des Bebauungsplanes
Für das Gebiet des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg Süd-Ost“ in Illerberg gilt die vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, mit ausgearbeitete Bebauungsplanzeichnung in der Fassung vom 18.02.2009, die zusammen mit den textlichen Festsetzungen sowie mit der Begründung den Bebauungsplan bildet.

§ 2        Inkrafttreten

Der Bebauungsplan tritt nach seiner Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0