Bekanntgabe und Beratung (Abwägung) des Ergebnisses der während der ersten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte
Änderungsentwurf für die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 01.07.2008, mit ausgearbeitet vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, lag einschließlich Begründung in der Zeit vom 11. August bis 18. September 2008 nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 31 vom 30.07.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, hingewiesen.
Aufgrund gewisser formaler Bedenken seitens der Regierung von Schwaben wurde die öffentliche Auslegung rein vorsorglich wiederholt.
Mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung wurde das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB gemäß der Bekanntmachung vom 30.07.2008 wiederholt. Eine inhaltliche Änderung war mit dieser erneuten öffentlichen Auslegung jedoch nicht verbunden.
Die Regierung von Schwaben hat ferner aber auch inhaltliche Bedenken zur beantragten Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes. Sie sah den im Verfahren erhobenen Einwand der „Zersiedelung“ bislang als nicht hinreichend ausgeräumt an.
Zwischenzeitlich wurden sowohl mit der Regierung von Schwaben als auch dem Investor detaillierte Gespräche geführt, die den erforderlichen Nachweis für den Bedarf des „Gewerbegebietes Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ konkret erbracht haben.
Der vom Stadtrat der Stadt Vöhringen in seiner Sitzung vom 23.07.2008 gebilligte Änderungsentwurf für die 8. Änderung des Flächenutzungsplanes vom 01.07.2008, lag einschließlich Begründung in der Zeit vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 nach
§ 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Stadt Vöhringen, Stadtbauamt, Zimmer 2.05, erneut zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die Auslegung wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „extra“ der Illertisser Zeitung Nr. 49 vom 03.12.2008, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, form- und fristgerecht hingewiesen.
Mit Schreiben vom 01.12.2008 wurde den Trägern öffentlicher Belange mitgeteilt, dass eine erneute öffentliche Auslegung stattfindet.
Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung stellt sich wie folgt dar (siehe auch Sitzungsvorlage vom 09.10.2008 zu TOP 4 der Sitzung des Stadtrates vom 30.10.2008):
1. Anregungen von Bürgern
Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.
2. Träger öffentlicher Belange
Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 32 an der Zahl, wurden mit Schreiben vom 31.07.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.
Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:
2.1 Folgende Träger haben sich nicht geäußert:
2.1.1 Landratsamt Neu-Ulm
2.1.2 Staatliches Vermessungsamt Günzburg
2.1.3 Bezirk Schwaben, Heimatpfleger Dr. Fassl, Augsburg
2.1.4 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege München
2.1.5 Kreisheimatpfleger Richard Ambs, Elchingen
2.1.6 Bund Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.7 Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm, Weißenhorn
2.1.8 RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Hoch-/Höchstspannungsnetz, Dortmund
2.1.9 RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH, Abt. Transportnetz Gas, Dortmund
2.1.10 Gasversorgung Süddeutschland, Stuttgart
2.1.11 Kabel Deutschland, Vertrieb und Service GmbH, München
2.1.12 Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.13 Landesamt für Umwelt, Augsburg
2.1.14 Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm
2.1.15 Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Raible
2.1.16 E-Plus Mobilfunk GmbH, München
2.2 Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:
2.2.1 Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.2 Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach, mit Schreiben vom
06.08.2008
2.2.3 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Neu-Ulm, mit Schreiben vom 06.08.2008
2.2.4 Autobahndirektion Südbayern, Kempten, mit Schreiben vom 08.08.2008
2.2.6 SWU Energie GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 21.08.2008
2.2.7 Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach, mit Schreiben vom 01.09.2008
2.2.8 Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach
mit Schreiben vom 03.09.2008
2.3 Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:
2.3.1 Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
2.3.2 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom
27.08.2008
2.3.3 Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
2.3.4 Lechwerke Netzservice GmbH, Günzburg, mit Schreiben vom 09.09.2008
2.3.5 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten,
mit Schreiben vom 15.09.2008
2.3.6 Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008
2.3.7 Industrie- und Handelskammer, Augsburg, mit Schreiben vom 22.09.2008
2.3.8 Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008
2.3.9 Regionalverband Donau-Iller, Ulm, mit Schreiben vom 18.09.2008
Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.
Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.
Es wird dabei folgende Abwägung vorgenommen:
2.3.1 Stadt Weißenhorn, mit Schreiben vom 11.08.2008
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„wir bedauern, dass die Bedenken der Stadt Weißenhorn nicht berücksichtigt worden sind. Wir halten die Entwicklung eines Gewerbegebietes an dieser Stelle zwar immer noch für städtebaulich verfehlt, die Entscheidung liegt jedoch in der Planungshoheit der Stadt Vöhringen.“
Abwägung:
Die Äußerung der Stadt Weißenhorn wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Auf den Beschluss des Stadtrates vom 23.07.2008 zu den ursprünglichen Einwendungen der Stadt Weißenhorn wird verwiesen.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen
2.3.2 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit Schreiben vom 27.08.2008
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„mit der Berücksichtigung unserer Stellungnahme vom 23.05.2008 und dem entsprechend abgeänderten Textteil der Flächennutzungsplanänderung/ des Bebauungsplanes besteht nunmehr Einverständnis.“
Abwägung:
Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth, Servicestelle Krumbach, mit dem das Einverständnis zur Planung erklärt wird, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen
2.3.3 Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 03.09.2008
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„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
- das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
- keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr in den Bebauungsplan ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
- hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 10.06.2008 hinweisen.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“
Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 10.06.2008
„Belange, die durch das Staatliche Bauamt zu vertreten sind, werden nicht berührt.
Das Staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
- die Bauverbotszonen in den Planunterlagen einzuzeichnen sind,
- die Zufahrt nur über den bestehenden Knotenpunkt zu erfolgen hat
- die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes, aufgrund des zusätzlichen Verkehrs, von der Stadt nachzuweisen ist.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“
Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Bauverbotszonen bezüglich der BAB 7 sind in der Planzeichnung dargestellt.
Die Zufahrt zum Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ erfolgt ausschließlich über den bestehenden Knotenpunkt.
Die Forderung nach einem Nachweis zur Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes erscheint nicht angebracht. Dieser wurde letztlich unter der Vorgabe der Entstehung eines Autohofes mit dem Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“ geplant. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass seitens der planenden Behörde damals eine ausreichende Dimensionierung vorgenommen wurde. Der nun zur Ratifizierung anstehende Bebauungsplan wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weniger Verkehrsbelastung führen, als ein Autohof. Insoweit kann dem Anliegen des staatlichen Bauamtes nicht gefolgt werden.
Im Übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.
Abwägung:
- Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf eine Näherungssicht aus 210 m Entfernung vergrößert.
Da sich der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich außerhalb des Sichtdreiecks, bzw. sind Bäume 1. Ordnung, die keine Sichtbeeinträchtigung darstellen (Kronenansatz = 4,0 m).
- Die Stadt Vöhringen vertritt die Ansicht, dass durch die Baugebietsausweisung als Gewerbegebiet mit deutlich weniger Quell- und Zielverkehr zu rechnen ist als bei der bislang planungsrechtlich gesicherten Nutzung als groß dimensionierter Autohof.
Ungeachtet dessen wird der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung stattgegeben.
- Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können.
Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig.
Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.
Die Bauverbotszonen sind in der Planzeichnung dargestellt.
Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen
2.3.4 LEW Netzservice GmbH, Günzburg, mit Schreiben vom 09.09.2008
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„Vorhandenes 20-kV-Kabel zur Station Nr. 832X
- Im Geltungsbereich verläuft unser 20-kV-Kabel mit der Bezeichnung „S4G2“. Die ungefähre Kabeltrasse haben wir in die beiliegende Kopie des Bebauungsplanes eingetragen.
- Der Schutzbereich des Kabels beträgt 1,0 m beiderseits der Leitungstrasse und ist von einer Bebauung sowie tief wurzelnder Bepflanzung freizuhalten.
Die nachzutragende LEW-Anlage ist für die Stromversorgung unverzichtbar. Bitte übernehmen Sie unsere 20-kV-Anlage in den Flächennutzungs- und Bebauungsplan.
Geplanter Bau unserer 110-kV-Anlage 500 (110-kV-Leitung Q5W5)
Im nord-westlichen Bereich des Bebauungsplanes ist der Bau unserer 110-kV-Anlage 500 (110-kV-Leitung Q5W5) geplant.
Für die Errichtung dieser 110-kV-Leitung ist bei der Regierung von Schwaben das Planfeststellungsverfahren beantragt. Der Erörterungstermin hierzu fand am 17.07.2008 in Vöhringen statt.
Im beigefügten Lageplanausschnitt haben wir die Trasse – wie im Planfeststellungsverfahren beantragt – eingetragen. Die Schutzzonen beiderseits der Leitungsachse sind gelb eingezeichnet.
Beschränkungen im geplanten Schutzbereich
- Innerhalb der Leitungsschutzzone sind aus Sicherheitsgründen die einschlägigen DIN-VDE-Vorschriften zu beachten. Da nach EN 50341 (vormals DIN VDE 0210) Mindestabstände zu den Leiterseilen der Hochspannungsleitung gefordert werden, sind die Unterbauungs- bzw. Unterwuchshöhen in diesem Bereich beschränkt. Ferner ist nach DIN VDE 0105 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer ein bestimmter Schutzabstand zu den Leiterseilen einzuhalten.
- Die Dacheindeckung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Baubeschränkungsbereich zu liegen kommen, muss DIN 4102 Teil 7 (Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme) entsprechen.
- Unter den Leiterseilen muss mit Eisabwurf gerechnet werden, etwaige Schäden werden von uns nicht übernommen.
- Bei sämtlichen Bauvorhaben, die den Schutzbereich unserer Hochspannungsleitung berühren, ist eine Überprüfung der Einhaltung geltender DIN VDE-Bestimmungen notwendig.
Entsprechende Unterlagen sind uns deshalb gem. Art. 69 Abs. 1 BayBO im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens zur Stellungnahme zuzuleiten.
- Wir bitten um eine möglichst frühzeitige Abstimmung der Planungen zur Bebauung von Grundstücken im Schutzbereich unserer Hochspannungsfreileitung.
- Bei der Bepflanzung dürfen im Schutzbereich der Leitung nur solche Bäume und Sträucher verwendet werden, deren Endwuchshöhen eine unzulässige Annäherung an die Leiterseile verhindert. In Zweifelsfällen sind die Anpflanzungen mit unserer Abteilung Leitungen in Augsburg mit Herrn Erwin Wagner, Telefon 0821-328-1296, abzustimmen.
- Von unseren Leitungen gehen elektrische und magnetische Felder aus, die physikalisch bedingt sind und nicht vermieden werden können. Die in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte für elektrische und magnetische Felder werden beim Betrieb der Leitung deutlich unterschritten. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei Geräten, die mit Kathodenstrahlröhren betrieben werden (z.B. Bildschirme) bereits bei vergleichsweise niedrigen magnetischen Flussdichten von etwa 1 bis 2 Mikrotesla Verschlechterungen der Bildqualität auftreten können.
- Sämtliche Baumaschinen und Geräte, die innerhalb des Schutzbereiches zum Einsatz kommen, oder in diesen hineinragen, müssen so betrieben bzw. errichtet werden, dass eine Annäherung von weniger als 3,0 m an die Leiterseile in jedem Fall ausgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass Seile bei hohen Temperaturen weiter durchhängen bzw. bei Wind erheblich ausschwingen können. Jede auch nur kurzfristige Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigten lebensgefährlich. In Zweifelsfällen ist die Baustelleneinrichtung rechtzeitig mit unserer Abteilung Leitungen abzusprechen.
Vorsorglich weisen wir noch darauf hin, dass bei Bauarbeiten jeglicher Art in der Nähe unserer Versorgungseinrichtungen die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik sowie der einschlägigen DIN- bzw. VDE-Vorschriften beachtet werden müssen.
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden und die geplante 110-kV-Anlage 500 in den Flächennutzungs- und Bebauungsplan aufgenommen wird, bestehen unsererseits keine Einwände gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“.
Abwägung:
Die LEW machen nun erstmalig Angaben zu zwei Einrichtungen, die zum einen im Plangebiet liegen bzw. an dessen Rand zu liegen kommen sollen.
a) Vorhandenes 20-kV-Kabel zur Station Nr. 832X
Der Trassenverlauf liegt im öffentlichen Straßenraum.
Aus Gründen der Systematik werden Leitungsverläufe dort nicht dargestellt.
Jedem Bauherrn obliegt die Pflicht, sich vor Durchführung der Baumaßnahme über die Sparten und deren Schutzstreifen zu informieren.
b) Geplanter Bau unserer 110-kV-Anlage 500 (110-kV-Leitung Q5W5)
Die Anlage samt Kabelzuführung kommt im nordwestlichen Bereich des Plangebietes auf Privatgrund zu liegen.
Sie ist daher mit Leitungsrechten zu schützen.
In den Plan wird die Leitung mit Planzeichen Leitungsrecht Elektro „EF“ mit entsprechendem Schutzbereich übernommen.
Der Textteil ist nicht zu ändern.
In die Hinweise zum Bebauungsplan werden die „Beschränkungen im geplanten Schutzbereich“ aufgenommen.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen
2.3.5 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
vom 15.09.2008
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„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die Änderung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“
Abwägung:
Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen
2.3.6 Bayer. Bauernverband, Günzburg, mit Schreiben vom 18.09.2008
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„gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans bestehen aus unserer Sicht erhebliche Bedenken und wir lehnen dieses Gewerbegebiet ab.
Nordwestlich dem geplanten Gewerbegebiet befindet sich eine Biogasanlage in einer Entfernung von ca. 500 Metern. Diese Biogasanlage muss in ihrem Bestand geschützt werden. Außerdem muss dieser Betrieb Wiedemann auch die Möglichkeit haben, auch in Zukunft seinen Betrieb weiterzuentwickeln. Aufgrund der direkten Nachbarschaft zu dem geplanten Gewerbegebiet wäre dies unmöglich.
Deshalb lehnen wir ein Gewerbegebiet an diesem Standort ab.“
Abwägung:
Der Bauernverband lehnt die Aufstellung des Bebauungsplanes ab, da er den Betrieb Wiedenmann, der in der Nachbarschaft Biogas produziert, in seinem Bestand schützen und auch die Möglichkeit zur Weiterentwicklung einräumen möchte.
Dieser ablehnenden Argumentation des Bauernverbandes kann allerdings aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
a) Biogasanlagen dürfen in Dorf-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten errichtet werden. Insoweit sind für derartige Anlagen aus dem Typ heraus keine gesonderten Abstände zu Gewerbegebieten einzuhalten.
b) Eine Anlage, die nach Anhang zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, ist im betroffenen Bereich ohnehin nicht möglich, da sich die bestehende Wohnbebauung in Illerberg, die zum Betrieb Wiedenmann lediglich eine Entfernung von zum Teil nur 200 m aufweist, als genehmigungshindernd erweist .
c) Im übrigen besteht schon jetzt ein gültiger Bebauungsplan und zwar der Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“.
Eine Neuausweisung eines Baugebietes findet hier also nicht statt.
Die Stadt Vöhringen weist aus den besagten Gründen die Bedenken zurück und bleibt bei der bisherigen Fassung der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen
2.3.7 Industrie- und Handelskammer, mit Schreiben vom 22.09.2008
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„Die IHK Schwaben begrüßt grundsätzlich die Flächennutzungsplanänderung. Wir empfehlen jedoch aus Gründen der Nutzungsstruktur, die Flächen, die nicht für den Autohof benötigt werden, als GE-Flächen auszuweisen.“
Abwägung:
Mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen gerade die nicht für einen Autohof benötigten Sonderflächen in allgemeine Gewerbliche Flächen umgewidmet werden, so dass dem Vorbringen der IHK Rechnung getragen ist.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen
2.3.8 Regierung von Schwaben, mit Schreiben vom 22.09.2008
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„wir äußern uns zur vorgelegten Bauleitplanung wie folgt:
Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:
Die Stadt Vöhringen beabsichtigt, östlich der Autobahn und südlich der Illerberger Straße, statt des Sondergebietes „Autohof“ Gewerbeflächen darzustellen und dies in einem Bebauungsplan zu konkretisieren. Der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan (Entwurf) ist zu entnehmen, dass im Bereich des geplanten Gewerbegebietes weitere gastronomische Einrichtungen, Handwerksbetriebe und Logistikunternehmen angesiedelt werden sollen.
Innerhalb des vorgesehenen Geltungsbereiches befinden sich bereits Anlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Autobahn stehen und Sonderfunktionen (Autobahntankstelle mit kleinem Rasthof) darstellen, die den Standort an der Autobahn benötigen. Gleiches gilt für die westlich der Autobahn bestehende Autobahnmeisterei.
Gem. LEP-Ziel B VI 1.1 Abs. 3 sollen Neubauflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden. Eine Zersiedelung der Landschaft soll verhindert werden.
Die Begründung zu LEP-Ziel B VI 1.1 enthält allerdings im 5. Absatz eine „Öffnungsklausel“, die ein Abweichen vom Ziel unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Ausnahmen von dem Ziel der Anbindung kommen nur dann in Betracht, wenn auf Grund der besonderen Fallgestaltung eine Anbindung an bestehende geeignete Siedlungseinheiten nicht möglich ist. Dies kann der Fall sein, wenn im Anschluss an den bestehenden Siedlungsbereich aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten (wie Topographie und schützenswerte Landschaftsteile) oder tangierender Hauptverkehrsstrassen keine Erweiterungsmöglichkeit mehr besteht. Im Bereich der gewerblichen Siedlungsentwicklung kann ausnahmsweise eine nicht angebundene Lage in Betracht kommen, bei Bauleitplanungen, die konkret für ein Vorhaben erstellt werden, das auf spezifische Standortvorteile angewiesen ist, die sich an einem an Siedlungseinheiten angebundenen Standort nicht realisieren lassen, etwa ein größere Entfernung bedienendes Vorhaben im Bereich der Logistik, das auf einen unmittelbaren Autobahnanschluss angewiesen ist.
Die mit Stellungnahme vom 18.06.2008 geäußerte grundsätzliche Zustimmung aus landesplanerischer Sicht kann nicht losgelöst vom o.g. LEP-Ziel gesehen bzw. getroffen werden.
Die Anbindung des fraglichen Areals an eine Siedlungseinheit ist nicht erkennbar. Aufgrund der teils beträchtlichen Distanz zu den bestehenden Siedlungseinheiten würde eine Bebauung des o.g. Areals einer weiteren Zersiedelung Vorschub leisten. Die im Plangebiet bereits vorhandenen Anlagen stellen keine geeignete Siedlungseinheit für eine weitere gewerbliche Siedlungsentwicklung dar.
Wir gehen davon aus, dass die Stadt Vöhringen diesbezügliche Regelungen im Sinne der Öffnungsklausel des 5. Absatzes der Begründung zu LEP-Ziel B VI 1.1 trifft und die Begründung entsprechend ergänzt.
Auch sollte von der Stadt untersucht werden, ob im Stadtgebiet geeignetere Flächen für eine gewerbliche Siedlungsentwicklung in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten vorhanden sind. In den Bauleitplanunterlagen wurde dieser Gesichtspunkt bisher nicht ausreichend dargelegt.
Die Äußerung ergeht ausschließlich aus Sicht der Landesplanung. Eine abschließende Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Die Bauleitplanung wurde in das Raumordnungskataster der Regierung von Schwaben eingetragen.“
Abwägung:
„Auf die Stellungnahme der Regierung wird durch folgende Ergänzung in der Begründung des Flächennutzungsplanes eingegangen:
„Im Jahre 2000 wurde durch die Stadt Vöhringen im Aufstellungsbereich dieses Bebauungsplanes der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“ als Satzung erlassen. Die Aufstellung damals erfolgte vor dem Hintergrund der beabsichtigten Errichtung eines Autohofes an der Autobahn A 7. Geplant war eine Anlage mit Tankstelle, Fast-Food-Restaurant, Erlebnisrestaurant und Hotel. Aufgrund der optimalen Verkehrsanschließung und der strategisch sehr günstigen Lage am nördlichen Ende des Illertals erschien die Ansiedlung angebracht. Investoren zur Realisierung standen überdies parat. Wegen interner Umgruppierungen bei den deutschen Mineralölkonzernen konnte das Projekt nur noch in einer verkleinerten Form mit einem österreichischen Mineralölkonzern verwirklicht werden.
Der Flächenverbrauch entspricht bei weitem nicht dem der ursprünglich geplanten Anlage.
Die Stadt Vöhringen sieht sich konkreten Anfragen von gewerblichen Betrieben ausgesetzt, die einen exponierten Standort direkt angebunden an die A 7 für einen wirtschaftlichen Betrieb benötigen.
Die Fläche des Geltungsbereiches der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes beträgt etwa 6,7 ha. Hiervon ist durch den Autohof in seinem derzeitigen Bestand etwa 1,0 ha belegt. Die Erweiterungsflächen des Autohofes und der ihm zugeordneten Funktionen betragen etwa 0,6 ha.
Die Hans Popfinger GmbH möchte nun für einen Reifengroßhändler ein Logistikzentrum errichten. Geplant ist eine Umschlag- und Lagerhalle mit etwa 80,0 x 82,5 m im ersten Bauabschnitt, mit Erweiterungsmöglichkeit um gleiche Hallengröße. Im ersten Bauabschnitt wird von einem Hauptnutzflächenbedarf für Logistik und Verwaltung von etwa 10.000 m² ausgegangen. Für den zweiten Bauabschnitt sollen Flächen optioniert werden. Die Firma möchte für den Bauabschnitt I 32.000 – 35.000 m² erwerben. Flächenreserven von etwa 1,0 ha sollen für den Bauabschnitt II zur Verfügung stehen. 0,6 ha werden im Plangebiet für die innere Erschließung und die Grünordnung benötigt. Demzufolge sind die Flächen im Plangebiet mit den konkreten Bebauungen und deren Expansionsanforderungen verbraucht.
Die direkte Anbindung an die A 7 wird vom Investor als entscheidend zur Wahl des Standortes Vöhringen eingestuft. Die Stadt Vöhringen ist betrebt, derartige Logistikunternehmen möglichst so anzusiedeln, dass eine Verkehrsführung durch Wohngebiete und damit verbundene Emissionsbelastungen vermieden werden. Für die Stadt bedeutet die Ansiedlung vor allem auch die Schaffung weiterer Arbeitsplätze. Da das Unternehmen noch nicht am Ort ansässig ist, werden bis zu 60 neue Arbeitsplätze geschaffen.
Die Großhandelsfunktion verlangt die sehr gute Erreichbarkeit der Anlage für den überörtlichen Verteilerverkehr. Der Investor spricht von etwa 100 LKW, die die Anlage täglich anfahren werden.
Grundsätzlich ist die Stadt Vöhringen darauf bedacht, die Stadt sorgsam und mit großem Bedacht auf die Flächenreserven zersiedelungsfrei zu entwickeln und Anfragen auf gewerbliches Bauland mit den bereits vorhandene Bauflächen zu befriedigen.
Die stellen sich, wie folgt dar:
Name des Bebauungs-planes
|
Größe des Ge-bietes
|
Gewerb-lich nutz-
bare Fläche
|
Bislang bebauter Anteil
|
Bislang unbe-bauter Anteil
|
Größtes Einzel-grund-stück
|
Größte Grund-stücks-tiefe
|
Fern-verkehrs-
anschluss
|
"Autohof Vöhringen"
|
ca. 6.5 ha
|
ca. 5.2 ha
|
ca. 1.2 ha
|
ca. 4.0 ha
|
ca. 1.6 ha
|
ca. 140 m
|
BAB 7 direkt
|
"Gewerbe-gebiet am -Ring"
|
ca. 2.1 ha
|
ca. 1.7 ha
|
ca. 1.2 ha
|
ca. 0.4 ha
|
ca. 0.4 ha
|
ca. 48 m
|
BAB 7 über Zubringer
|
"Gewerbe-gebiet bei
der Ölmühle"
|
ca. 2.6 ha
|
ca. 2.0 ha
|
ca. 0.7 ha
|
ca. 1.3 ha
|
ca. 0.4 ha
|
ca. 45 m
|
entfällt
|
"GE und GI Vöhringen Nord-West"
|
ca. 21.4 ha
|
ca. 17.1 ha
|
ca. 11.8 ha
|
ca. 5.3 ha
|
ca. 3.9 ha
|
ca. 150 m
|
BAB 7 über Zubringer
|
"Gewerbe-gebiet Vöhringen Nord"
|
ca. 14.3 ha
|
ca. 4.9 ha
|
ca. 3.9 ha
|
ca. 1.0 ha
|
ca. 1.0 ha
|
ca. 100 m
|
BAB 7 über Zubringer
|
Für die vorliegende Anfrage kann die Stadt dem Ansiedlungsansinnen an keinem anderen Standort gerecht werden. Im einzigen Gebiet, das eine ausreichende Grundstückstiefe sicherstellen kann, dem „GE und GI Vöhringen Nord-West“ liegen folgende Hemmnisse vor:
- Die noch zur Verfügung stehenden Flächen liegen so ungeschickt zueinander, dass der Flächenbedarf nicht am Stück gedeckt werden kann.
- Die Grundstückstiefe ist nicht durchweg ausreichend.
- Der Investor weist auf die erschwerte An- und Abfahrt über die Hangkante des Illertales hin, die v.a. für schwere LKW zu deutlichen Fahrtzeitverlängerungen führt. Das Anforderungsprofil an den Standort ist nur autobahnnah erfüllt.
Für die anderen Gebiete gilt: Schon aus den vorhandenen Restflächen und deren Einzelgröße heraus, bestehen Schwierigkeiten, den Bedarf zu decken.
Für die in Planung befindlichen Flächen besteht bereits gültiges Baurecht, das im südlichen Drittel gewerbliche Nutzung zeigt. Das nördliche Drittel ist mit dem Autohof bebaut, die geplante Funktion ist somit ausgeführt. Eine Änderung der Widmung der Flächen erfolgt demnach nur auf etwa einem Drittel der Flächen, die früher als Sondergebiet ausgewiesen waren und nun aufgrund der vorbeschriebenen Verkleinerung des Autohofes zu gewerblichen Bauflächen werden.
Eine Anbindung der gewerblichen Bauflächen direkt an den Ortsteil Illerberg ist neben der immissionsschutzrechtlichen Problematik auch augrund der bereits begonnenen und rechtlich zulässigen Besiedlung der Flächen östlich der Autobahn, aber auch aufgrund der dort vorhandenen, topographischen Situation und aus dem Landschaftsbild heraus nicht angestrebt. Illerberg liegt direkt an der östlichen Abbruchkante zum Illertal und besitzt autobahnnah keine ausreichend ebenen Flächen in der benötigten Größe, die für eine gewerbliche Nutzung tauglich wären. Der Ort ist in Richtung Süden, der einzigen Richtung, wenn auch größentechnisch untauglich, der autobahnnahen Erweiterung durch einen intakten Grünzug abgerundet. Diesen zu zerstören, um die Besiedelung unmittelbar nach Süden fortzusetzen, hält die Stadt Vöhringen nicht für angebracht.
Mit deutlichem Abstand zum Ortsteil, in unmittelbarer Verlängerung der Ortsverbindung nach Weißenhorn verläuft der Autobahnzubringer, die Kreisstraße NU 14, ins Illertal. Südlich von dieser zu siedeln würde intakte Waldgebiete tangieren, die für die Stadt Vöhringen nicht zur Disposition stehen. Die verbleibenden Flächen mit landwirtschaftlichem Charakter sind nicht ausreichend groß.
Den beigefügten Graphiken kann die vorhandene Situation entnommen werden.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen
2.3.9 Regionalverband Donau-Iller, mit Schreiben vom 18.09.2008
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„die Stadt Vöhringen plant die Umwidmung des bestehenden Sondergebiets in ein Gewerbegebiet „Illerberg nördlich der alten Ziegelei“. Aus regionalplanerischer Sicht stehen keine grundsätzlichen Bedenken entgegen.
Aufgrund der Nähe zum Autobahnanschluss erlauben wir uns aber nochmals den Hinweis, dass im geplanten Gewerbegebiet möglichst nur Gewerbe angesiedelt werden sollte, das auf den unmittelbaren Autobahnanschluss angewiesen ist und nicht in den bereits vorhandenen Gewerbegebieten in Vöhringen untergebracht werden könnte. Damit kann eine unnötige Verfestigung des Siedlungssplitters minimiert werden.
Die Stadt Vöhringen kann bei der Ausgestaltung der Bebauungspläne baurechtliche Festsetzungen vorgeben, welche von den Grundstückseigentümern direkt beachtet werden müssen. Eine entsprechende Festsetzung im Rahmen des Flächennutzungsplans ist ebenfalls möglich.“
Abwägung:
Der Regionalverband hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Umwidmung des Sondergebietes „Autohof“ zum „Gewerbegebiet nördlich der alten Ziegelei“. Er regt jedoch an, möglichst nur Gewerbe anzusiedeln, das den Autobahnanschluss benötigt und nicht in anderen Gewerbegebieten im Ort untergebracht werden kann.
Die Stadt Vöhringen gestaltet den begleitenden Bebauungsplan entsprechend, z.B. durch den Ausschluß von innenstadtrelevanten Betrieben des Einzelhandels.
Nachdem die Stadt Vöhringen aber nicht Eigentümer der gewerblichen Flächen ist, hat sie nur einen beschränkten Einfluß auf die künftige Nutzung.
Im übrigen verfügt die Stadt Vöhringen über nahezu keine kurzfristig realisierbaren gewerblichen Flächen.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen
Das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung vom 11. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 stellt sich wie folgt dar:
1. Anregungen von Bürgern
Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.
2. Träger öffentlicher Belange
Die nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange, 32 an der Zahl,
wurden mit Schreiben vom 01.12.2008 in Vollzug des § 4 Abs. 2 BauGB von der erneuten öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.
Das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stellt sich wie folgt dar:
2.1 Folgende Träger haben sich nicht geäußert:
2.1.1 Regierung von Schwaben, Augsburg
2.1.2 Regionalverband Donau-Iller, Ulm
2.1.3 Landratsamt Neu-Ulm
2.1.4 Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach
2.1.5 Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Krumbach
2.1.6 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Servicestelle Krumbach
2.1.7 Staatliches Vermessungsamt, Günzburg
2.1.8 Bezirk Schwaben, Heimatpfleger, Augsburg
2.1.9 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
2.1.10 Kreisheimatpfleger Ambs, Elchingen
2.1.11 Bund Naturschutz in Bayern e.V., Regensburg
2.1.12 Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neu-Ulm
2.1.13 SWU Energie, Ulm
2.1.14 GasVersorgung Süddeutschland, Stuttgart
2.1.15 Kabel Deutschland, München
2.1.16 Kreishandwerkerschaft Neu-Ulm, Krumbach
2.1.17 Stadt Weißenhorn
2.1.18 Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
2.1.19 Landesamt für Umwelt, Augsburg
2.1.20 Donau-Iller-Nahverkehrsverbund GmbH, Ulm
2.1.21 Feuerwehr Landkreis Neu-Ulm, Kreisbrandrat Alfred Raible
2.1.22 E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, München
2.2 Folgende Träger haben sich geäußert, ohne Anregungen vorzutragen:
2.2.1 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Transportnetz Gas, Dortmund,
Schreiben vom 04.12.2008
2.2.2 Autobahndirektion Südbayern, Kempten, Schreiben vom 05.12.2008
2.2.3 IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 11.12.2008
2.2.4 Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 11.12.2008
2.2.5 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Hoch/Höchstspannungsnetz, Dortmund,
Schreiben vom 09.12.2008
2.3 Folgende Träger haben Anregungen vorgetragen:
2.3.1 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
2.3.2 LEW Netzservice GmbH, Netzführung Nord, Günzburg, mit e-mail vom 18.12.2008
2.3.3 Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009
2.3.4 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben vom
07.01.2009
2.3.5 Bayer. Bauernverband Günzburg, mit Schreiben vom 09.01.2009
Einige Träger öffentlicher Belange haben gleichlautende Stellungnahmen zu der
vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung und der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung abgegeben, wobei die Äußerungen oftmals ausschließlich das Bebauungsplanverfahren betreffen.
Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen werden vom Stadtrat gewertet und mit den öffentlichen und privaten Belangen gegen- und untereinander sachgerecht abgewogen.
Es wird dabei folgende Abwägung getroffen:
2.3.1 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Ulm, mit Schreiben vom 03.12.2008
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„wir danken für die Beteiligung am Verfahren.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde auch bereits unter „Hinweise“ in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen
2.3.2 LEW Netzservice GmbH, Netzführung Nord, Günzburg, mit e-mail vom 18.12.2008
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„Zu den bestehenden bzw. den geplanten Anlagen, im Bereich des Bebauungsplanes haben wir im Schreiben vom 09. September 2008 bereits hingewiesen.
Bezüglich der geplanten 110-kV-Leitung Q5W5, wurde mit Tektur des Planfeststellungsverfahrens vom 15.09.2008, der geplante Maststandort geändert.
Ein Lageplanausschnitt mit dem neuen Maststandort sowie der Trasse und den in gelber Farbe eingetragenen Schutzzonen liegt bei.
Auf Grund der Wichtigkeit der geplanten Leitung möchten wir Sie bitten, diese Anlagen mit in den Bebauungsplan aufnehmen zu lassen.
Im übrigen gilt unser vorgenanntes Schreiben nach wie vor.
“
Abwägung:
Die Stellungnahme der LEW wird zur Kenntnis genommen.
Die LEW teilen mit, dass sich der Standort des 110-kV-Mastes im Nord-West-Eck des Plangebiets nach augenblicklichem Stand des Planfeststellungsverfahrens ändern werde.
Die Stadt Vöhringen sieht keine Möglichkeit, auf diesem Umstand beruhend, die Planfassung des Bebauungsplanes zu ändern. Erstens ist der mitgeteilte Standort mit dem Grundstückseigentümer weder endgültig abgestimmt, noch ist die Trassenführung sowie der Standort der Masten planfestgestellt. Es kann daher schon allein aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, dass eine weitere Trassen- und Standortänderung erfolgt. Zweitens zeigt der Bebauungsplan in der Satzungsfassung die 110-kV-Leitung im Nord-West-Eck mit Schutzbereich an. Zukünftige Bauherren können also aus dem Plan ablesen, dass sie Leitungsanlagen berücksichtigen müssen. Im Genehmigungsverfahren zu jedem Bauvorhaben werden die LEW nach Bebauungsplansatzung beteiligt und können dann auf ihre Belange detailliert eingehen. Die genaue Lage sämtlicher Leitungen und Medienversorgungen ist vor Baubeginn durch Spartensondierung ohnehin noch einmal zu prüfen.
Den berechtigten Belangen der LEW ist damit Rechnung getragen.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen
2.3.3 Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 07.01.2009
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„Das staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
- das Sichtdreieck für die Straße nicht Richtlinienkonform eingetragen ist. Da im Streckenabschnitt keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, muss aus einem Abstand von 3 m, gemessen vom Fahrbahnrand, 210 m weit in die Kreisstraße die Einsicht möglich sein. Dieses Sichtfeld ist einzutragen. Zum Kreisverkehrsplatz und auf dem Radweg ist das dargestellte Sichtfeld ausreichend dimensioniert. Bäumen im Sichtfeld wird nicht zugestimmt.
- keine Leistungsfähigkeitsberechnung im Zuge des damals geplanten Autohofes für einen Kreisverkehrsplatz durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich hat sich aus Richtung Weißenhorn durch Umlagerungen bzw. neuen gewerblichen Ansiedlungen die Situation so zugespitzt, dass ein zusätzlicher Bypass gebaut werden muss. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit gerade noch hergestellt werden. Durch Umverlagerungen des Verkehrs auf andere Äste am Kreisverkehrsplatz bzw. durch neuen Ziel-/ Quellverkehr im Bereich des Bebauungsplanes ist eine Änderung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Eine Leistungsfähigkeitsberechnung ist daher unumgänglich.
- hinsichtlich der Baugrenzen wir nochmals auf unsere Stellungnahme vom 10.06.2008 hinweisen.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“
Staatliches Bauamt Krumbach, mit Schreiben vom 10.06.2008
„Belange, die durch das Staatliche Bauamt zu vertreten sind, werden nicht berührt.
Das Staatliche Bauamt Krumbach weist darauf hin, dass
- die Bauverbotszonen in den Planunterlagen einzuzeichnen sind,
- die Zufahrt nur über den bestehenden Knotenpunkt zu erfolgen hat
- die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes, aufgrund des zusätzlichen Verkehrs, von der Stadt nachzuweisen ist.
Das Staatliche Bauamt macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbaulastträger erhoben werden können.“
Abwägung vom 23.07.2008 (Stadtrat)
Die Bauverbotszonen bezüglich der BAB 7 sind in der Planzeichnung dargestellt.
Die Zufahrt zum Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Illerberg nördlich der alten Ziegelei“ erfolgt ausschließlich über den bestehenden Knotenpunkt.
Die Forderung nach einem Nachweis zur Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes erscheint nicht angebracht. Dieser wurde letztlich unter der Vorgabe der Entstehung eines Autohofes mit dem Bebauungsplan „Autohof Vöhringen“ geplant. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass seitens der planenden Behörde damals eine ausreichende Dimensionierung vorgenommen wurde. Der nun zur Ratifizierung anstehende Bebauungsplan wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weniger Verkehrsbelastung führen, als ein Autohof. Insoweit kann dem Anliegen des staatlichen Bauamtes nicht gefolgt werden.
Im Übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.
Abwägung:
- Das Sichtdreieck wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf eine Näherungssicht aus 210 m Entfernung vergrößert.
Da sich der überwiegende Teil dieses Sichtdreiecks außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet, sind weitere, zeichnerische Festsetzungen nicht betroffen. Festgesetzte Bäume befinden sich außerhalb des Sichtdreiecks, bzw. sind Bäume 1. Ordnung, die keine Sichtbeeinträchtigung darstellen (Kronenansatz = 4,0 m).
- Die Stadt Vöhringen vertritt die Ansicht, dass durch die Baugebietsausweisung als Gewerbegebiet mit deutlich weniger Quell- und Zielverkehr zu rechnen ist als bei der bislang planungsrechtlich gesicherten Nutzung als groß dimensionierter Autohof.
Ungeachtet dessen wird der Forderung des Staatlichen Bauamtes auf Durchführung einer Leistungsfähigkeitsberechnung stattgegeben.
- Hinsichtlich der Wirkung von Dachvorsprüngen und Baugrenzen sind die Formulierungen des Textteiles hinreichend genau, um in Ergänzung mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften eindeutig interpretiert werden zu können.
Eine Änderung der textlichen Fassung ist nicht notwendig.
Im Übrigen liegen die Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit von den Straßenverkehrsflächen entfernt, dass eine Beeinträchtigung schon allein aus diesem Umstand heraus nicht zu erwarten ist.
Die Bauverbotszonen sind in der Planzeichnung dargestellt.
Im übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen
2.3.4 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, mit Schreiben
vom 07.01.2009
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„haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o.g. Verfahren.
Gegen die ausgelegte Fassung der oben genannten Planung besteht nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Unsere Belange sind ausreichend berücksichtigt.
Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben zu diesem Vorgang – auch in Mitteilungen an Dritte – unser Aktenzeichen an. Sie erleichtern uns damit bei Rückfragen die Suche in unserer Datenbank.“
Abwägung:
Das Schreiben des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, mit dem erklärt wird, die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend berücksichtigt, wird zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen
2.3.5 Bayerischer Bauernverband Günzburg, Schreiben vom 09.01.2009
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„wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 18.09.2008 mitgeteilt haben, ergeben sich aus unserer Sicht gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sowie der o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes erhebliche Bedenken.
Sie teilen uns zwar in Ihrem Schreiben vom 06.11.2008 die Abwägungsergebnisse des Stadtrates mit. Darin heißt es, dass in dem o.g. Bereich eine Erweiterung der Biogasanlage des Betriebes Wiedemann ohnehin nicht möglich ist aus immissionsschutzrechtlichen Gründen wegen der bereits bestehenden Wohnbebauung in Illerberg.
Es ist jedoch auch denkbar, dass der Betrieb Wiedemann, abgesehen von dem Bau oder Erweiterung der Biogasanlage anderen Baumaßnahmen tätigen möchte. Eine Baugenehmigung für Herrn Wiedemann würde durch die Verwirklichung des o.g. Gewerbegebietes erschwert.
Deshalb lehnen wir dieses Gewerbegebiet ab.“
Abwägung:
Der Bauernverband lehnt die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes mit Hinweis auf den Betrieb Wiedenmann erneut ab. Selbst wenn Herr Wiedenmann keine Biogasanlage, sondern eine „andere“ Baumaßnahme tätigen möchte, sei er behindert.
Die Stadt Vöhringen stellt fest, dass auf den der Änderung bzw. Aufstellung unterworfenen Flächen bereits jetzt gültiges Baurecht besteht. Die vorgenommenen Änderungen im Flächennutzungsplan sowie in dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wirken für den Betrieb Wiedenmann nicht situationsverschlechternd. Insoweit können die Bedenken des Amtes nicht geteilt werden.
Was die Möglichkeit der Expansion des Betriebes Wiedenmann mit anderen Nutzungen als Biogasproduktion angeht, so sind diese nicht weiter im Schreiben des Verbandes präzisiert und daher schwer abwägbar. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass:
- die Wohnbebauung des Vöhringer Teilortes Illerberg näher an den Liegenschaften des Herrn Wiedenmann liegt, als die Gewerbebebauung des Plangebietes;
- eine Wohnbebauung immissionsschutzrechtlich immer stärker geschützt wird, als gewerbliche Bebauung.
Der Betrieb Wiedenmann wird also, wenn überhaupt, nicht durch die zur Diskussion stehenden, gewerblichen Flächen begrenzt, sondern durch die Bestandsbebauung von Illerberg. Die Bedenken des Bauernverbandes können daher nicht nachvollzogen werden.
Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen
Feststellungsbeschluss
„Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung vom 18.02.2009, mit ausgearbeitet vom Architekturbüro Martin Maslowski, Senden, wird in Vollzug der §§ 2, 3, 4 und 5 BauGB festgestellt.“