Änderungsbeschluss:
„Der Bebauungsplan „Illerzell Süd I“ soll westlich der Illertaltangente Nord, in Teilen nördlich der Mühlbachstraße und in Teilen südwestlich der Vöhringer Straße geändert werden.
Ziel der Bebauungsplanänderung ist insbesondere die im aktuellen Bebauungsplan normierten Festsetzungen bezüglich der Zahl der Vollgeschosse sowie die Regelung zur Zulässigkeit von Dachgauben zu überarbeiten.
Die Bebauungsplanänderung erfolgt im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB).
Mit der Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, keine UVP-pflichtigen Vorhaben begründet und es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH- oder Vogelschutzgebieten vor.
Eine Umweltprüfung ist gemäß § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich.
Der beiliegende Lageplan, aus dem der vorgesehene Umgriff der Bebauungsplanänderung ersichtlich ist, ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.
Mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanänderungsentwurfes wird das Architekturbüro Maslowski, Senden, beauftragt.“
Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen
Beratung und Billigung des Änderungsplanentwurfes als Grundlage für die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (öffentliche Auslegung)
Der vom Architekturbüro Maslowski, Senden, mit ausgearbeitete Änderungsplanentwurf einschließlich Textteil und Begründung in der Fassung vom 23.Juli 2009 wird als Grundlage für die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gebilligt (öffentliche Auslegung).
Abstimmungsergebnis: 13 : 0 angenommen
Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung)
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplanänderungsentwurf einschließlich Textteil und Begründung in der Fassung vom 23. Juli 2009 öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Die öffentliche Auslegung ist in der Form durchzuführen, dass die Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Vöhringen öffentlich dargelegt werden und der Entwurf der Bebauungsplanänderung auf die Dauer eines Monats im Bauamt der Stadt Vöhringen zur öffentlichen Einsichtnahme und Anhörung ausgelegt wird (Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB).
Den berührten Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen, § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.