Ortsrecht der Stadt Vöhringen;
Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der Stadt Vöhringen;
Neufassung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Stadtratssitzung, 01.03.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Vorab der konkreten nachstehenden Sachverhaltsdarstellung dürfen wir darauf hinweisen, dass es sich hier bei der vorliegenden Neufassung der Satzung zur Erhebung des Erschließungsbeitrages nicht um die derzeit in der öffentlichen und gesetzgeberischen Diskussion befindliche strittige Straßenausbaubeitragssatzung handelt.
Die hier thematisierten Erschließungsbeiträge werden ausschließlich erhoben für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Verkehrsanlage.
Mit der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) im Jahre 2016 hat der Bayerische Landesgesetzgeber festgelegt, dass Erschließungsbeiträge formell gesehen nicht mehr primär nach § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erhoben werden, sondern nach Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit Art. 5a KAG und § 132 BauGB.
Neben dieser Änderung der Rechtsgrundlage waren weitere, teilweise bloß redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen in der Satzung angezeigt.
Zusätzlich sind auch Regelungen mit aufgenommen (z.B. Verteilungsregelung, wenn kein Bebauungsplan besteht, Definition der Vollgeschosse, Entstehen der Beitragspflicht, die „Person“ des Beitragspflichtigen, die Fälligkeit des Beitrages usw.).
Diese Änderungen bzw. Ergänzungen im Satzungsentwurf orientieren sich am Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages.
Der neue Satzungsentwurf ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Empfehlung
Der Stadtrat erlässt die Neufassung der Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der Stadt Vöhringen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS – Anlage 1). Die Satzung tritt am 01.04.2018 in Kraft. Sie ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.
Diskussionsverlauf
Nach Sachvortrag durch Herrn Bürgermeister Janson ergeht folgender
Beschluss
Der Stadtrat erlässt die Neufassung der Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der Stadt Vöhringen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS – Anlage 1). Die Satzung tritt am 01.04.2018 in Kraft. Sie ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 23.03.2018 08:12 Uhr