Daten angezeigt aus Sitzung:
Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung, 28.02.2011
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Bei der Berechnung von Herstellungsbeiträgen für Grundstücke, die früher bereits als unbebaute Grundstücke z.B. eine pauschale Anschlussgebühr zu entrichten hatten, fehlte eine entsprechende praktikable Übergangsregelung, wie diese erfolgte (pauschale) Beitragserhebung bei einer neuen Veranlagung (meist nach Bebauung desselben Grundstückes) berücksichtigt werden sollte.
Bei Beitragserhebungen, die nicht lediglich pauschal erfolgten, sondern einen nachvollziehbaren Bezug zur beabsichtigten abgerechneten Geschossfläche hatten, wurden diese nachvollziehbaren Geschossflächen angerechnet. Lediglich bei denjenigen Fällen, bei denen sich kein „Flächenbezug“ herstellen ließ, wurde der geleistete Betrag in Anrechnung gebracht.
Diese Vorgehensweise für die betreffenden wenigen Einzelfälle wurde nun vom Prüfungsverband moniert. Es wurde vorgeschlagen, außerhalb der jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzung, eine Regelung zu finden, die die Intention der gültigen Beitrags- und Gebührensatzungen aufgreift und nicht Beträge, sondern Flächen anrechnet bzw. saldiert.
Um eine mit den gültigen Satzungsbestimmungen vergleichbare Regelung zu erreichen, wird vorgeschlagen, bei allen bislang pauschal (mit einem bestimmten Geldbetrag) erfolgten Beitragsfestsetzungen oder bei solchen, bei denen sich auch kein Zusammenhang zu einer festgesetzten Geschossfläche herstellen lässt, grundsätzlich eine fiktive Geschossfläche, die ein Viertel der jeweiligen Grundstücksfläche beträgt, in Ansatz zu bringen.
Empfehlung
„In den Fällen der Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungs- und die Entwässerungsanlage, bei denen durch Bebauung eines bereits zu Herstellungsbeiträgen (oder ähnlichen, den Herstellungsbeiträgen dem Wesen nach entsprechenden – pauschalen –Zahlungen) veranlagten unbebauten Grundstückes erstmalig konkrete beitragspflichtige Geschossflächen entstehen, wird ab sofort als bereits abgegoltene fiktive Geschossfläche, entsprechend der geltenden Satzungsregelungen, für unbebaute Grundstücke ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche in Ansatz gebracht.“
Diskussionsverlauf
Nach kurzer Erläuterung des Sachverhaltes durch Bürgermeister Janson
ergeht folgender Empfehlungsbeschluss:
Beschluss
„In den Fällen der Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungs- und die Entwässerungsanlage, bei denen durch Bebauung eines bereits zu Herstellungsbeiträgen (oder ähnlichen, den Herstellungsbeiträgen dem Wesen nach entsprechenden – pauschalen –Zahlungen) veranlagten unbebauten Grundstückes erstmalig konkrete beitragspflichtige Geschossflächen entstehen, wird ab sofort als bereits abgegoltene fiktive Geschossfläche, entsprechend der geltenden Satzungsregelungen, für unbebaute Grundstücke ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche in Ansatz gebracht.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0