Ortsrecht der Stadt Vöhringen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung Einführung getrennter "gesplitteter" Entwässerungsgebühren Vorstellung und Entscheidung über die mögliche Satzungsvariante


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 18.02.2009

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 02.02.2009 ö Vorberatung 1
Stadtrat Stadtratssitzung 18.02.2009 ö Beschließend 6

Sachverhalt

Bereits im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung des Kalkulationszeitraumes der Entwässerungsgebühren bis zum 31.12.2009 (Beschluss des StR vom 11.12.2008, TOP 6) wurde darüber informiert, dass ab dem Jahr 2010 vorgesehen ist, eine getrennte, d.h. „gesplittete“ Entwässerungsgebühr einzuführen.
Dies bedeutet, dass dann die Kostenanteile für die Schmutzwasserbeseitigung wie bisher nach dem Frischwassermaßstab und die Kostenanteile für die Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Maßstab der überbauten und versiegelten Flächen berechnet werden.

Die Vorbereitung dieser  neuen Gebührenregelung erfordert umfangreiche Vorarbeiten. Vorgesehen ist diese Arbeiten und die Neukalkulation der Gebühren durch ein Fachbüro ausführen zu lassen.

Bevor nun mit den Erfassungsarbeiten begonnen wird ist es notwendig das Berechnungsmodell festzulegen.

Das Bayerische  Staatsministerium des Innern hat dazu mit Bekanntmachung vom 20.05.2008 auch mittlerweile eine entsprechende Mustersatzung mit u.a. zwei Alternativen für den Niederschlagswassergebührenmaßstab („Gebietsabflusswert (GAB-Modell)“ oder „tatsächlich angeschlossene versiegelte Grundstücksfläche „DFK-Modell“) veröffentlicht.


A) Niederschlagswassergebührenmaßstab nach dem „Gebietsabflussbeiwert“
     (GAB-Modell)

Bei dem Maßstab „Fläche mal Gebietsabflussbeiwert“ handelt es sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er auch für die Beitragserhebung in Form von Geschossflächen und Grundstücksflächen und die Erhebung der Schmutzwassergebühr in Form des modifizierten Frischwassermaßstabs gebräuchlich ist. Es wird daher nicht die tatsächlich angeschlossene Fläche ausgemessen, was einem Wirklichkeitsmaßstab entspricht, sondern vielmehr die angeschlossene Fläche geschätzt.

Bei diesem Maßstab wird die Grundstücksfläche mit einem für das Gebiet, in dem das Anwesen liegt, geltenden Abflussbeiwert multipliziert. Die Kommune unterteilt den Satzungsbereich dazu vorweg in Gebiete, denen jeweils entsprechend der vorhandenen bebauten und befestigten Flächen auf den betreffenden Grundstücken ein Gebietsabflussbeiwert zugeordnet werden kann. Die Aufteilung wird grundstücksscharf in eine Karte übernommen, die Bestandteil der Gebührensatzung ist.

Der BayVGH hat über diesen Maßstab positiv entschieden.

Der Maßstab hat den Vorteil, dass im Anschluss an die Bestimmung der Gebietsabflussbeiwerte für die Heranziehung der einzelnen Grundstücke ein Blick auf die Karte genügt. Eine Datenerhebung vor Ort für jedes einzelne Grundstück ist also grundsätzlich entbehrlich.

Auch die Anforderungen an die Datenpflege sind nicht hoch: Wenn auf einem heranzuziehenden Grundstück beispielsweise eine Garage gebaut wird, ändert das an dem Gebietsabflussbeiwert und damit an der Grundlage für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr zunächst nichts. Erst wenn sich mehrheitlich auf den Grundstücken in dem maßgeblichen Gebiet eine zunehmende Verdichtung zeigen würde, müsste der Gebietsabflussbeiwert angepasst werden.



B) Niederschlagswassergebührenmaßstab nach der „tatsächlich angeschlossenen und versiegelten Grundstücksfläche“ (DFK-Modell)

Bei dieser Maßstabsalternative wird die Niederschlagswassergebühr für jedes Grundstück nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche berechnet, von der Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung gelangen kann. Die Ermittlung der heranzuziehenden Fläche Fläche kann mit unterschiedlichem Aufwand vor sich gehen. Die Methoden reichen von der vom Gebührenpflichtigen zu erlangenden Selbstauskunft über die Begehung eines jedes Grundstücks durch Mitarbeiter der Kommune bis hin zur Befliegung. Auch Kombinationen hieraus sind möglich.

Bei diesem Maßstab gilt es auch noch zu berücksichtigen, dass der Datenpflege eine größere Rolle als beim GAB-Modell zukommt. So verändern auf den zu veranlagenden Grundstücken errichtete Neubauten oder Versiegelungen die Bemessungsgrundlage der Niederschlagswassergebühr.


In Übereinstimmung mit dem vorgesehenen Fachbüro wird die Einführung der getrennten Abwassergebühren nach dem Modell der flurstücksgenauen Zuordnung von bebauten und befestigten Flächen (DFK-Modell) vorgeschlagen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Stadt in der Vergangenheit eine Flächenentsiegelung bzw. die Nutzung von Niederschlagswassernutzungsanlagen durch einen Abschlag auf die Entwässerungsgebühren finanziell gefördert hat.  Die betroffenen Bürger hätten dabei sicherlich wenig Verständnis, wenn dies bei der Einführung der Niederschlagswassergebühr keine Berücksichtigung mehr finden würde.

Beim DFK-Modell lassen sich regelmäßig auch Besonderheiten berücksichtigen.  Es können so beispielsweise Unterschiede beim Grad der Wasserdurchlässigkeit der befestigten (Boden)Flächen berücksichtigt werden. Dies ist nur im DFK-Modell (unabhängig auch davon, ob eine Befliegung vorgeschaltet ist oder nicht) möglich. Nicht aber im GAB-Modell, da dort auch ein „Rasengitterstein mit 100 % versiegelt“.

Das Gleiche gilt, wenn Regenwassernutzungsanlagen gebührenmindernd bei der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt werden sollen. Auch dies ist im GAB-Modell nur so möglich, dass zugleich der Ansatz eines Schmutzwasseraufschlages von den Regenwassernutzungsanlagen, die das gesammelte Niederschlagswasser ganz oder teilweise als Brauchwasser (im Haushalt oder gar im Betrieb) einsetzen, unterbleibt.  Diese „Aufhebung“ nämlich kein Ansatz der gebotenen Schmutzwassergebühr und kein Abzug bei der Niederschlagswassergebühr, ist rechtlich höchst bedenklich. Im DFK-Modell kann die Nutzung von Niederschlagswasserbenutzungsanlagen oder die Zwischenschaltung einer Retensionsanlage jeweils Niederschlagsgebühren mindernd berücksichtigt werden. Das für das GAB-Modell genannte Problem entsteht insoweit nicht.

Hinzu kommt, dass im GAB-Modell regelmäßig ein „Flickenteppich“ dadurch entsteht, dass nahe beieinander liegende Grundstücke höchst unterschiedliche „Abflussbeiwerte“ aufweisen. Da es sich dabei um ein Modell handelt, in dem der betroffene Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben muss, einen Antrag zur grundstücksgenauen Veranlagung zu stellen, kommt es regelmäßig zu Antragsstellungen im Umfang > 20% aller betroffenen Grundstücke. Die Bearbeitung dieser Anträge verursacht regelmäßig nicht nur erheblichen Aufwand, sonder auch eine beträchtliche Unzufriedenheit, insbesondere derjenigen Grundstückseigentümer, deren Antrag auf Berücksichtigung einer grundstücksgenauen Veranlagung nicht berücksichtigt wird. Und zwar deshalb, weil sie die in der Satzung vorgesehenen Parameter (regelmäßig: Abweichung > 25% von dem im GAB-Verfahren geschätzten Wert bzw. eine absolute Abweichung von > 300 m² oder 400 m²) nicht erreicht. Damit erzielt das DFK-Modell kostengünstig auch eine höhere Bürgerzufriedenheit.


Die erforderlichen Daten sollen im Rahmen eines Selbstauskunftsverfahren ermittelt werden.

Jeder Gebührenpflichtige wird eine Informationsbroschüre sowie einen Selbstauskunftsbogen mit Lageplan, Flächenberechnungsbogen und Hinweisen zum Ausfüllen der Unterlagen erhalten. Zusätzlich wird ein Bürgerinformationsbüro für Fragen und zur Unterstützung beim Ausfüllen der Unterlagen eingerichtet werden. Vor dem Versand der Unterlagen ist eine  Bürgerinformationsveranstaltung geplant. In den Tageszeitungen wird ergänzend auf die Befragung hingewiesen werden. Auch ein entsprechender Internetauftritt auf der Homepage der Stadt wird erfolgen.


Ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des vorgesehenen Fachbüros wird in der Sitzung des Stadtrates die Berechnungsalternativen sowie die Ermittlung der Daten nochmals im Detail erläutern.

Als Anlage ist dieser Sitzungsvorlage ein „Orientierungsentwurf“ zu den §§ 9 – 16 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) beigefügt. Die Detailfragen dazu werden allerdings erst im Rahmen der endgültigen Satzungsregelung (im Herbst 2009) entschieden.

Empfehlung

Die Einführung der getrennten Abwassergebühren erfolgt auf der Grundlage der Alternative 1 zu § 10a der Mustersatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 20.05.2008. Die Berechnung der Niederschlagswassergebühr erfolgt nach einer flurstücksgenauen Zuordnung von bebauten und befestigten Flächen (DFK-Modell).

Beschluss

Die Einführung der getrennten Abwassergebühren erfolgt auf der Grundlage der Alternative 1 zu § 10a der Mustersatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 20.05.2008. Die Berechnung der Niederschlagswassergebühr erfolgt nach einer flurstücksgenauen Zuordnung von bebauten und befestigten Flächen (DFK-Modell).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0