Geplantes Bauvorhaben Moscheebau der DITIB Türkisch-Islamische Gemeinde in Vöhringen e.V.; Aktuelle Sachstandsinformation


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 28.07.2010

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 28.07.2010 ö Beschließend 4

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Janson führt einleitend aus, dass bereits der ehemals Türkisch-Islamische
Kulturverein in Vöhringen schon vor vielen Jahren bemüht gewesen sei, ein Grundstück für eine Moschee in Vöhringen zu erwerben, da die räumlichen Verhältnisse in der Brucknerstraße zu beengt seien und Parkplätze nicht im erforderlichen Maße zur Verfügung stehen.

Vor einiger Zeit habe sich dieser Verein nun einer Dachorganisation angeschlossen und trägt seither die Bezeichnung DITIB-Türkisch-Islamische Gemeinde Vöhringen e.V., deren Vorsitzender Herr Sait Selcuk ist. Nunmehr bestehen vonseiten dieses Vereins konkrete Überlegungen, im Norden von Vöhringen, nördlich der Tankstelle „Run“, evtl. ein Grundstück in einer Größe von ca. 6.000 qm für den Bau einer Moschee zu erweben, der voraussichtlich auch ein Mehrzweckraum, ein Jugendraum und ein Geschäftsraum angegliedert sein wird.

Der Kauf des Grundstücks sei bisher noch nicht erfolgt. Es liege auch noch kein Bauantrag oder eine Bauvoranfrage vor. Insoweit könne auch über die Zulässigkeit des Projektes noch keine konkrete Aussage getroffen werden. In der Bundesrepublik Deutschland bestehe Religionsfreiheit, sodass der Bau eine Moschee grundsätzlich zulässig ist. Die Stadt Vöhringen könne ein derartiges Vorhaben zu gegebener Zeit aber nur dann exakt prüfen, wenn ein konkreter Bauantrag vorliegt.


Für den Bau eine Moschee gelten die allgemeinen bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften in gleicher Weise. Für den Bau eine Moschee gibt es keine besonderen baurechtlichen Vorschriften.

Die in der örtlichen Presse zunächst bekannt gegebene Absicht der Muslime, in Vöhringen eine große Moschee zu bauen, die überregionale Bedeutung erlangen könnte, sei nach den Worten von Bürgermeister Janson sowohl gegenüber ihm, als auch gegenüber der Zeitung wieder revidiert worden. DITIB beabsichtige nach derzeitigem Kenntnisstand lediglich eine Moschee für den örtlichen bzw. den benachbarten Bedarf zu errichten.

Nachdem noch viele Fragen offen seien (insbesondere die abschließende Klärung der Standortfrage, die exakte Angabe der Größe und des Aussehens des Bauvorhabens, Anzahl und Zweckbestimmung der Räume, Parksituation etc.), müssen zunächst konkrete Details in weiteren Gesprächen abgeklärt werden. Die im Stadtbauamt vorgenommene bauplanungsrechtliche Vorbewertung der nachfolgenden möglichen Standorte sieht nach Darstellung von Bürgermeister Janson wie folgt aus:

1. Standort nördlich der Tankstelle „RAN“ an der Ulmer Straße, Flur-Nr. 797 und eventuell 735 sowie eine Teilfläche von 796

Das mögliche Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan als „gewerbliche Baufläche“ mit „Grün“ zum im Norden und Osten angrenzenden Mühlbach dargestellt.

Es gibt einen qualifizierten Bebauungsplan, den Bebauungsplan „Gewerbe- bzw. Landwirtschaftsgebiet Nord zwischen Mühlbach, Bahnlinie, St 2031 und der Erweiterungsfläche östlich der Bahnlinie „Am Diebsweg“; 3. Änderung“.
Der Bebauungsplan weist im gegenständlichen Bereich ein Gewerbegebiet im Sinne von
§ 8 der BauNVO 1968 aus.
Die in § 8 Abs. 3 aufgeführten Nutzungen (u. a. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale Zwecke) wurden nicht allgemein für zulässig erklärt.
Der Bebauungsplan stellt eine Erschließungsstraße, von der Rudolf-Diesel-Straße
kommend, mit einer großzügigen Wendeplatte dar, die das Baufenster deutlich einengt.
Die festgesetzte Erschließungsstraße dürfte beim Bau einer Moschee und aufgrund dessen, dass der Verlauf des Mühlbachs entgegen der Bauleitplanung belassen werden soll, hinfällig werden.

Die für die Errichtung einer Moschee erforderlichen Flächen (Flächenbedarf wohl ca. 6.000 m²) befinden sich komplett in den Händen von Privatpersonen.

Vorteile des Standorts:
-        keine Wohnbebauung in der näheren Umgebung; somit sind keine nachbarlichen, immissionsschutzrechtlich begründeten Konfliktsituationen zu erwarten
-        gute verkehrliche Erschließung
-        eine Baugenehmigung sowie den Grunderwerb vorausgesetzt, kurzfristiger Baubeginn möglich; keine Bauleitplanverfahren erforderlich

Nachteile des Standorts:
-        kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Moschee; vielmehr müsste sowohl die Stadt Vöhringen als auch das Landratsamt Neu-Ulm prüfen, ob eine beantragte Ausnahme zur Errichtung von kirchlich-kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden bei Würdigung der Gesamtumstände zugelassen werden kann
-        durch die unmittelbare Nähe eines Abfallentsorgungsbetriebes eventuelle immissionsschutzrechtliche Probleme
-        die für den Moscheebau benötigten Grundstücke müssen möglicherweise von mehreren privaten Grundstückseigentümern erworben werden; eventuell schwieriger Einigungsprozess

2. Standort im nördlichen Bereich der Falkenstraße, Flur-Nr. 466 (gegenüber dem „Einkaufszentrum am Ring“)

Das mögliche Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche“ dargestellt.

Es gibt keinen Bebauungsplan.
Ob die Fläche dem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zugerechnet werden kann oder ob es sich um einen Außenbereich (§ 35 BauGB) handelt, müsste noch näher untersucht werden.
Es ist aber wohl von einer Lage im Außenbereich auszugehen, so dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich sein dürfte.

In einem „allgemeinen Wohngebiet“ (Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem FNPl)
gemäß § 4 der BauNVO 1990 sind allgemein zulässig u. a. „Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke“.

Vorteil des Standorts:
-        die benötigte Grundstücksfläche ist im Eigentum der Stadt Vöhringen
-        gute verkehrliche Erschließung
-        der wohl notwendige Bebauungsplan könnte auf die Bedürfnisse der Moschee abgestimmt werden        

Nachteile des Standorts:
-        ein zeitnaher Baubeginn ist nicht möglich, weil vor der eventuellen Zulassung einer Moschee wohl zunächst ein qualifizierter Bebauungsplan aufzustellen wäre, der u. a. eine zweimalige Beteiligung der Öffentlichkeit voraussetzt
-        in unmittelbarer Nachbarschaft zum eventuellen Moscheestandort gibt es schützenswerte Wohngebäude und sollen auch weitere schützenswerte Wohngebäude errichtet werden, siehe FNPl und städtebaulicher Rahmenplan „Vöhringen Nord-West“
-        aufgrund des Einkaufspreises müsste unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein relativ hoher Grundstückspreis verlangt werden
-     nicht unerheblicher finanzieller Aufwand für die Aufstellung eines Bebauungsplanes



3. Standort am in Ost- Westrichtung verlaufenden Schleifweg nördlich oder südlich des Schleifweges, Flur-Nr. 1209 Teilfläche oder 1155 Teilfläche

Das mögliche Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für den Festplatz/Grünfläche“ dargestellt.

Es gibt einen Bebauungsplan, den Bebauungsplan „Bei der Ölmühle“.
Der Bebauungsplan weist im gegenständlichen Bereich einen „Festplatz/Grünfläche/Schotterrasen/befestigte Flächen“ aus.

Aufgrund der Darstellung im FNPl sowie der Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfte eine Moschee nicht genehmigt werden können vor einer entsprechenden Änderung des FNPl sowie des Bebauungsplanes.

Dies bedeutet wohl konkret, dass vor einer Zulassung einer Moschee zwei Bauleitplanverfahren mit mehrfacher Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen wären.

Als Festsetzung käme beides mal in Betracht eine „Fläche für den Gemeinbedarf“, sinnvoller weise mit der Ergänzung „Kirche und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und ggf. „Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“.

Die über die möglichen Baugrundstücke verlaufenden Stromleitungen engen zwar das grundsätzlich mögliche Baufenster etwas ein.
Ein höheres Gebäude mit einem Turm dürfte aber bei einer entsprechenden Planung ohne größere Schwierigkeiten und Einschränkungen zu realisieren sein.

Vorteil des Standorts:
-        Lage in einem Bereich, der nicht durch Industrie und Einkaufszentren geprägt ist sondern durch „höherwertige Nutzungen“, durch Freizeitnutzung (kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke)
-        die benötigte Grundstücksfläche ist im Eigentum der Stadt Vöhringen
-        voraussichtlich relativ günstiger Kaufpreis möglich

Nachteile des Standorts:
-        mäßige verkehrliche Erschließung
-        durch die notwendigen Bauleitplanverfahren ist eine kurzfristige Realisierung des Vorhabens nicht möglich
-        nicht unerheblicher finanzieller Aufwand für die Durchführung der Bauleitplanverfahren
-     die südlich des Schleifweges gelegene eventuell mögliche Fläche wird von einer Wasserleitung gequert, die vor dem Bau einer Moschee wohl verlegt werden müsste

4. Standort an der südlichen Memminger Straße, Flur-Nr. 1051 (zwischen Bahnlinie und Umspannwerk)

Das mögliche Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ sowie als „Grünfläche“ dargestellt.

Es gibt keinen Bebauungsplan. Das für die Errichtung einer Moschee eventuell mögliche Grundstück dürfte dem Außenbereich zuzuordnen sein.

Aufgrund der Darstellung im FNPl sowie wegen des fehlenden Baurechtes dürfte eine Moschee nicht genehmigt werden können, bevor nicht der FNPl entsprechend geändert und ein Bebauungsplanaufstellungsverfahren durchgeführt worden ist.
Dies bedingt zwei Bauleitplanverfahren mit mehrfacher Beteiligung der Öffentlichkeit.

Als Festsetzung käme beides mal in Betracht eine „Fläche für den Gemeinbedarf“, sinnvoller weise mit der Ergänzung „Kirche und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und ggf. „Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“.

Vorteil des Standorts:
-        günstige verkehrliche Erschließung
-        eine gute Abschirmung zu den nördlich gelegenen Wohngebäuden erscheint möglich

Nachteile des Standorts:
-        die für den Moscheebau notwendigen Grundstücke sind in den Händen einer Eigentümergemeinschaft; eventuell schwierige Verhandlungen auch über die Höhe des Kaufpreises        
-        durch die notwendigen Bauleitplanverfahren ist eine kurzfristige Realisierung des Vorhabens nicht möglich
-        nicht unerheblicher finanzieller Aufwand für die Durchführung der Bauleitplanverfahren

Die Gremiumsmitglieder nehmen diese Information im Wege einer Aussprache zur Kenntnis. Es wird angeregt, dass ein Vertreter des Dachverbandes des Türkisch-Islamischen Vereins in einer der nächsten Sitzungen den Verband und die Überlegungen bezüglich des geplanten Projektes vorstellt.

Bürgermeister Janson stellt dies in Aussicht.

Ohne Beschluss