Tekturbauantrag über Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1409 der Gemarkung Altenstadt (Papiermühle 5)
hier: Wegen der vorgefundenen Baugrundverhältnisse wurde das Gebäude um 1,00m nach rechts und 3,76m nach oben verschoben
Daten angezeigt aus Sitzung:
22. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 07.09.2023
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das zum Teil bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Für das Grundstück wurde bereits der Antrag auf Baugenehmigung im Oktober 2022 eingereicht (Bautenverzeichnis-Nr. 2022/066; Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage). Diesem Antrag auf Baugenehmigung wurde das gemeindliche Einvernehmen und anschließend durch das Landradtsamt Neustadt a. d. Waldaab die Baugenehmigung, mit Bescheid vom 24.02.2023, erteilt.
Zur Sicherstellung und Regelung der Erschließung wurde seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet. Dieser liegt der Verwaltung unterzeichnet vor.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 10.11.2023 08:33 Uhr