Aufhebung des Bebauungsplanes „Bei den Buchäckern“ im Ortsteil Böhmischbruck; hier: Behandlung der im Verfahren nach § 13 BauGB vorgebrachten Bedenken und Einwendungen, sowie Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  47. Sitzung des Stadtrates, 09.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 47. Sitzung des Stadtrates 09.11.2023 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat Vohenstrauß hat in der Sitzung am 06.07.2023 beschlossen, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan für das Gebiet „Bei den Buchäckern“ im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB aufzuheben. 

Hierauf wurde mit Bekanntmachung vom 24.07.2023 öffentlich hingewiesen. Gleichzeitig wurde der Entwurf der Satzung zur Aufhebung sowie die Begründung in der Zeit vom 02.08.2023 bis einschließlich 08.09.2023 im Rathaus in Vohenstrauß zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist wurden seitens der Öffentlichkeit keinerlei Bedenken und Anregungen vorgebracht. 

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit E-Mail vom 25.07.2023 von der Auslegung benachrichtigt und gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Aufhebung des Bebauungsplanes bis spätestens 08.09.2023 zu äußern. Dem Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab wurde für die Abgabe der Stellungnahme auf Anfrage eine Fristverlängerung bis 22.09.2023 gewährt.

Folgende Fachstellen haben zwar eine Stellungnahme abgegeben bzw. sich schriftlich geäußert, jedoch keine Einwendungen oder Bedenken vorgebracht bzw. ihre Zustimmung erteilt: 

  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Weiden
  • Gemeinde Irchenrieth
  • TenneT TSO GmbH
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Tirschenreuth - Weiden i.d.OPf; Bereich Forst
  • Stadt Weiden i.d.OPf.
  • Amt für ländliche Entwicklung Oberpfalz
  • Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde
  • PLEdoc GmbH, Essen
  • Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
  • Markt Tännesberg
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Tirschenreuth - Weiden i.d.OPf; Bereich Landwirtschaft
  • Staatl. Bauamt Amberg-Sulzbach
  • Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Gesundheitswesen – Trinkwasserhygiene
  • Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Bodenschutz und staatl. Abfallrecht
  • Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Techn. Umweltschutz
  • Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Untere Naturschutzbehörde

Von Seiten der nachfolgenden Träger öffentlicher Belange sind Anregungen, Hinweise oder Einwände vorgebracht worden. Die Würdigung, Analyse und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen von Behörden / Trägern öffentlicher Belange erfolgt mit der nachfolgenden Aufstellung:


Stellungahme, Bedenken/Anregungen
(Auszüge aus den Stellungnahmen, wesentliche Inhalte)
Stellungnahmen / Hinweise zur Abwägung

Träger öffentl. Belange / Behörde        Wasserwirtschaftsamt Weiden
       Schreiben vom 02.08.2023
(…)
Gegen die Aufhebung des o.g. (alten) Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaft-licher Sicht keine Bedenken. 
Wir regen jedoch angesichts des fortschreitenden Klimawandels an, im Hinblick auf die bestehenden Baulücken sowie künftige Umbau- bzw. Sanierungsvorhaben einen insbesondere wasserwirtschaftlich und energetisch modernen Nachfolgebauleitplan (Regenwasserzisternen, Dachbegrünung etc.) aufzustellen bzw. entsprechende Förderprogramme für Bau-/Umbauvorhaben anzubieten.

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes Weiden.
Für den Bereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes (Buchäckerstraße, Tännesberger Straße, Moosbacher Straße) wird kein Nachfolgebauleitplan aufgestellt.
Hier gelten nach Aufhebung des Bebauungsplanes die Regelungen für den unbeplanten Innenbereich. 
Die Stadt Vohenstrauß fördert bereits Regenwassernutzungsanlagen im Bereich der Gartenbewässerung und Toilettenspülung für Privateigentümer.

Träger öffentl. Belange / Behörde        Bay. Landesamt für Denkmalpflege
       Schreiben vom 03.08.2023
(…)
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung (…). Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Gegen die Aufhebung des Bebauungsplans „Bei den Buchäckern“ bestehen aus Sicht der Bodendenkmalpflege keine grundsätzlichen Einwände. Wir bitten jedoch sicherzustellen, dass im Rahmen der Beurteilung künftiger Bauvorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB die Belange der Bodendenkmalpflege ausreichend berücksichtigt werden.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den Ausführungen des Bay. Landesamtes für Denkmalpflege.


Bei der Beurteilung zukünftiger Bauvorhaben werden auch hier, wie in anderen unbeplanten Innenbereichen der Großgemeinde Vohenstrauß, die gleichen Maßstäbe zur Beurteilung der Vorhaben nach § 34 BauGB angesetzt.

Träger öffentl. Belange / Behörde        Bayernwerk Netz GmbH, Weiden
       Schreiben vom 04.08.2023
(…)
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 
Der Netzbetrieb des Stromnetzes liegt bei der Bayernwerk Netz GmbH. Daher nehmen wir Stellung zu Ihrem Schreiben. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. 
Kabel 
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss jederzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind. Befinden sich unsere Anlagen innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125. Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den Ausführungen der Bayernwerk Netz GmbH.



Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes entstehen keine Beeinträchtigungen der Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH.
Im unbeplanten Innenbereich sind bei Vorhaben die gleichen Regelungen einzuhalten, welche durch die Bayernwerk Netz GmbH aufgeführt werden.

Träger öffentl. Belange / Behörde        Regionaler  Planungsverband Oberpfalz-Nord 
       Schreiben vom 23.08.2023
(…)
Der Planungsbereich liegt gemäß Regionalplan Oberpfalz-Nord B I 2.2 i.V.m. Karte 3 „Landschaft und Erholung“ im Bereich eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes. Entsprechend B I 2.1 Regionalplan Oberpfalz Nord kommt in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Bei landschaftsverändernden Maßnahmen oder neuen Nutzungen ist daher sorgfältig zu prüfen, ob Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der natürlichen Grundlagen zu erwarten sind. 
Gemäß B I 3.1 Regionalplan Oberpfalz-Nord soll auf eine geeignete Pflege der Landschaft, insbesondere in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten, hingewirkt werden. Die für Naturhaushalt und Landschaftsbild wertvollen Landschaftsteile der Region, wie sie insbesondere in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten zu finden sind, bedürfen zur Erhaltung ihrer Eigenart und ökologischen Funktionsfähigkeit bestimmter Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen. 
Vor diesem Hintergrund kommt den Stellungnahmen der Fachstellen des Natur- und Landschaftsschutzes eine wichtige Rolle zu, weshalb diesen eine besondere Bedeutung beigemessen werden soll. 

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den Ausführungen des Regionalen Planungsverbandes Oberpfalz-Nord.

Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine neuen Nutzungen im Ortsbereich Böhmischbruck herbeigeführt.
Die weitere Bebauung hat sich an den Regelungen des § 34 BauGB zu orientieren.
















Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab wurden gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes keine Bedenken erhoben.

Träger öffentl. Belange / Behörde        Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab; Bauleitplanung 
       Schreiben vom 22.09.2023
(…)
Das Sachgebiet 42 nimmt zur vorliegenden Bauleitplanung wie folgt Stellung und erhebt nachfolgend genannte Einwände oder Hinweise: 
I. Einwände: 

1. In § 1 der Satzung sollen Flurnummern / Gemarkung des Planaufhebungsbereiches vollständig textlich ergänzt werden. Zudem soll verdeutlicht werden, dass die Urfassung mit allen Änderungsfassungen aufgehoben wird. 

2. Die gegenständliche Planaufhebung soll lt. Begründung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. In der aktuellen Literatur bestehen z.T. gegensätzliche Rechtsauffassungen zur generellen Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB bei Planaufhebungen 

Die gegenständliche Änderung sollte daher aus Gründen der Rechtssicherheit im Regelverfahren erfolgen. 












II. Hinweise: 

1. Zur Zitierung der Planaufhebung zugrundeliegender Rechtsquellen besteht für den Erlass einer Satzung keine unmittelbare Rechtspflicht, jedoch wird aus Gründen der besseren Nachvollziehbarkeit der Planung durch jedermann in Zukunft empfohlen, die einschlägigen Rechtsvorschriften mit Angabe Ihres Rechtsstandes in die Präambel aufzunehmen. Ebenso empfiehlt es sich in der Präambel neben den Rechtsgründen und dem Umgriff des Aufhebungsbereichs, auch das individuell durchgeführte Bauleitplanverfahren, sowie die datierten Bestandteile der Satzung konkret zu benennen. 

2. Auch der Aufhebung eines Bebauungsplans muss wegen ihrer Eingriffsqualität eine ordnungsgemäße Abwägung der abwägungsrelevanten Belange vorausgehen. Sie muss durch einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Grund gerechtfertigt sein. 

Anstelle eines fortlaufenden Textes empfiehlt sich daher eine transparente Gliederung wie beispielsweise folgende: 
– Planaufhebungsbereich 
- Lage, Fläche und Abgrenzung Planaufhebungsbereichs 
- Rechtskraft Bebauungsplanung / Titel 
- bisherige wesentliche Festsetzungen 
- Städtebaulicher Regelungsbedarf Seite 3 / 3 

- Bestandssituation und Entwicklung 
- Ziel der Planaufhebung 
- Bauplanungsrechtliche Beurteilung nach der Aufhebung 
- Gesicherte Erschließung 
- Verkehr 
- Ver- und Entsorgung 
- Eigentumsverhältnisse und Bodenordnung 
- Verfahren 
- Übergeordnete Planungen 
- Raumordnung und Landesplanung 
- Flächennutzungsplanung 
- Denkmalschutz 
- Umweltbericht

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den Ausführungen des Landratsamtes Neustadt a.d.Waldnaab, Abteilung Bauleitplanung.



Die gewünschten Ergänzungen werden in der Satzung und dem Planentwurf entsprechend vorgenommen.
Da es sich hierbei um klarstellende Ergänzungen handelt erfolgt keine erneute Auslegung der Planunterlagen.

In der Vergangenheit sind die Aufhebungen von Bebauungsplänen im Bereich der Großgemeinde Vohenstrauß alle ohne Probleme im vereinfachten Verfahren vorgenommen worden.
Es besteht daher keine Notwendigkeit die Aufhebung des Bebauungsplanes im Regelverfahren durchzuführen. Zumal es nach Aussage der Fachstelle zu der Thematik keine eindeutige Rechtsprechung gibt.
Im Hinblick auf die rechtssichere Durchführung eines Bauleitplanverfahrens besteht immer ein allgemeines Risiko, dessen sich die Stadt bewusst ist.
Sollte die Aufhebung des Bebauungsplanes im Normenkontrollverfahren als nichtig erachtet werden, da das Regelverfahren anstelle des vereinfachten Verfahrens anzuwenden gewesen wäre, müsste die Aufhebung des Bebauungsplanes schlimmstenfalls erneut, diesmal im Regelverfahren, durchgeführt werden.


Die Hinweise werden bei zukünftigen Bauleitplanverfahren entsprechend berücksichtigt.
Eine Anpassung der aktuell im Verfahren befindlichen Planunterlagen wie in den Hinweisen gefordert erfolgt nicht.

Beschluss

  1. Von den Bedenken, Einwendungen und Anregungen, der Träger öffentlicher Belange, nimmt der Stadtrat Kenntnis und dazu jeweils entsprechend der im Sachverhalt aufgeführten Tabelle beschlussmäßig Stellung.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt die vorstehend beschlossenen Ergänzungen in die Satzung und den Planentwurf einzuarbeiten. Da es sich hierbei lediglich um klarstellende Ergänzungen handelt, ist eine nochmalige Auslegung des Planentwurfes entbehrlich.

  1. Auf Grund des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8, des § 13 Abs. 1 und der §§ 8, 9 und 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) beschließt der Stadtrat Vohenstrauß die Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet „Bei den Buchäckern“. Der Stadtrat nimmt vom Inhalt der Satzung Kenntnis und genehmigt diesen vollinhaltlich. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.12.2023 16:25 Uhr