Das zum Teil bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Sondergebiet ausgewiesen und liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „SO-Lebensmittelmarkt Altenstadter Straße/Lagerhausstraße“.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da Werbeanlagen nur innerhalb der in der Planzeichnung vorgesehenen Fläche zulässig sind (mit max. 6 m Höhe, 3,50 m² Breite und 14 m² Werbefläche); diese festgelegte Fläche befindet sich im Nordosten des Baugrundstücks, das vorliegende Bauvorhaben liegt außerhalb dieser Fläche.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das Baugrundstück liegt zudem im Geltungsbereich der Gestaltungsfibel der Stadt Vohenstrauß. Dem städtebaulichen Berater, Herrn Meiller, wurde der eingereicht Bauantrag zugeleitet, um zu dem geplanten Vorhaben seine städtebauliche Stellungnahme abzugeben.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Erschließung unbedenklich.