Zusätzlich mit aufgenommener TOP Tekturbauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage sowie einer PV-Anlage; Baugrundstück: Fl.Nr. 935 der Gemarkung Altenstadt b.Vohenstrauß (Vogelherdgasse 15) hier: Lageverschiebung und Verkleinerung der Garage


Daten angezeigt aus Sitzung:  24. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 11.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 24. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 11.01.2024 ö 5

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Mit dem Bauvorhaben sollen die vorhandenen Gebäude abgebrochen und an ihrer Stelle Ersatzbauten errichtet werden.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Erschließung unbedenklich.

Mit dem jetzigen Tekturbauantrag soll die geplante Garage Richtung Süden zur anliegenden Straße verschoben und die Außenmaße (ursprünglich 10,34 m x 6,70 m, jetzt 9,00 m x 6,70 m) etwas verkleinert werden.

Für das Grundstück wurde bereits der Antrag auf Baugenehmigung im November 2022 eingereicht (Bautenverzeichnis-Nr. 2022/070; Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage sowie einer PV-Anlage). Diesem Antrag auf Baugenehmigung wurde das gemeindliche Einvernehmen und anschließend durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab die Baugenehmigung, mit Bescheid vom 24.02.2023, erteilt.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Tekturbauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Antrag auf Tektur, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Tekturbauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Antrag auf Tektur mitzuteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.03.2024 07:58 Uhr