Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG); Bestätigung des wiedergewählten Kommandanten sowie des neugewählten stellvertretenden Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Oberlind


Daten angezeigt aus Sitzung:  52. Sitzung des Stadtrates, 07.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 52. Sitzung des Stadtrates 07.03.2024 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Nachdem die Amtszeit des bisherigen Kommandanten und seines Stellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Oberlind mit Ablauf des 30.04.2024 endet, wurden in der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Oberlind am 27.02.2024 Neuwahlen durchgeführt, um neu- bzw. wiedergewählte Personen rechtzeitig bestätigen zu können. Von den Aktiven der Wehr wurde in der Dienstversammlung Herr Markus Kindl, Hochgassl 2, 92648 Vohenstrauß, zum Kommandanten wiedergewählt und Herr Christian Wenk, Wolfsbühlstraße 10, 92648 Vohenstrauß, zum stellvertretenden Kommandanten neugewählt. 

Gemäß Art. 8 Abs. 4 und 5 BayFwG bedürfen gewählte Kommandanten, unabhängig davon, ob neu oder wiedergewählt, der Bestätigung durch die Stadt Vohenstrauß im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Herr Kreisbrandrat Marco Saller hat sein Benehmen zur Bestätigung gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG mit Schreiben vom 01. März 2024 für beide gewählten Personen übermittelt. Die Bestätigung ist ihrer Rechtsnatur nach ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, also kein Geschäft der laufenden Verwaltung ohne grundsätzliche Bedeutung. Daher ergibt sich die Zuständigkeit des Stadtrats.

Beschluss

Der Stadtrat Vohenstrauß bestätigt gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG 

  • Herrn Markus Kindl, Hochgassl 2, 92648 Vohenstrauß, zum Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Oberlind und 
  • Herrn Christian Wenk, Wolfsbühlstraße 10, 92648 Vohenstrauß, zum stellvertretenden Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Oberlind. 

Die Bestätigung der Vorgenannten erfolgt zum 01. Mai 2024 unter der Bedingung, dass innerhalb eines Jahres die Nachweise über den Besuch der gem. § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) für die Bestätigung erforderlichen Lehrgänge (Leiter einer Feuerwehr und Gruppenführerlehrgang) vorgelegt werden, soweit diese Lehrgänge nicht bereits absolviert wurden und durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden können. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.04.2024 08:15 Uhr