Die FDP/UW-Stadtratsfraktion hat vor einiger Zeit einmal einen Antrag auf Prüfung über Bezuschussung von Neuerrichtung von privat genutzten Stromspeichern in Verbindung einer neuen Photovoltaikanlage gestellt.
Das Schreiben wurde den Fraktionen in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleitet und zusätzlich ins Ratsinformationssystem eingestellt.
Auch aus den Reihen des Stadtrats kam die Anfrage bzw. Anregung, eine solche Förderrichtlinie aufzulegen.
In dem Antragsschreiben der FDP/UW-Stadtratsfraktion wird als Beispiel das Förderprogramm des Marktes Waidhaus erwähnt.
Dieses Förderprogramm hatte lediglich die Bezuschussung von Stromspeichern mit Photovoltaikanlagen zum Inhalt. Eine weitere Förderrichtlinie gab es für die Bezuschussung von sogenannten „Balkonkraftwerken“.
Der Markt Waidhaus hat diese Förderungen zum 01.05.2024 eingestellt (siehe hierzu auch Ausschnitt aus der Tageszeitung „Der Neue Tag“ vom 17.04.2024, der der Beschlussvorlage beigefügt ist).
Der Hauptgrund für die Einstellung der Förderungen war die Finanzlage der bayerischen Kommunen, die es nicht mehr zulassen (uneingeschränkt) freiwillige Leistungen zu gewähren.
Die Stadt Eschenbach hat eine Richtlinie für den Eschenbacher Nachhaltigkeitszuschuss für Photovoltaikanlagen/Hausspeicher aufgelegt, der nach wie vor aktuell ist.
In dieser Förderrichtlinie werden die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit einem Satz von 50,00 Euro je kWp, maximal 500,00 Euro (= max. 10 kWp installierte Leistung der Photovoltaikanlage), sowie die die Anschaffung eines Stromspeichers mit 25,00 Euro je kWh Speichervolumen, hier maximal 250,00 Euro (= max. 10 kWh Speichervolumen) bezuschusst. Die Stadt Eschenbach hat den Fördertopf hier auf maximal 30.000,00 Euro im Jahr gedeckelt und die Auszahlung erfolgt nach dem „Windhundprinzip“. Die nicht berücksichtigten Anträge werden dann auf die Folgejahre geschoben. Derzeit wird der jährliche Maximalförderbetrag bereits nach einem halben bis dreiviertelten Jahr ausgeschöpft, was dazu führt, dass die restlichen Anträge erst in den Folgejahren ausbezahlt werden können.
Als weitere Kommune im Landkreis bezuschusst der Markt Parkstein die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern und Anschaffung eines Stromspeichers. Die Fördersätze und Höhen betragen hier 100,00 Euro pro installiertem kWp, Photovoltaikanlage bis 10 kWp, und Hausspeicher bis 10 kWh, kein Bleiakku, 50 Euro pro installierter kWh.
Zusätzlich fördert der Markt Parkstein auch sogenannte „Balkonkraftwerke“ mit einer Einmalzahlung von 100,00 Euro. Die hierfür jährlich aufzuwendende Summe ist in ähnlicher Höhe wie bei der Stadt Eschenbach anzusiedeln.
Bei der Entscheidung über die Einführung einer kommunalen Förderung für den Aufbau von Photovoltaikanlagen und die Errichtung von Stromspeichern ist daraufhin hinzuweisen, dass dies eine freiwillige Leistung der Kommune (Stadt Vohenstrauß) darstellt und stets vor dem Hintergrund der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune zu beurteilen ist. Angesichts der zu erwartenden zukünftigen Haushaltsjahre, ist abzuwägen, ob es derzeit sinnvoll, ist ein solches Förderprogramm aufzulegen. Dass die bevorstehenden Haushaltsjahre die finanziellen Spielräume einengen werden zeichnet sich schon im Haushalt für das Jahr 2024 ab, da dieser eine Entnahme aus der Rücklage in Höhe von ca. 4,6 Mio. Euro zum Ausgleich beinhaltet.
Falls in den nächsten Haushaltsjahren eine Kreditaufnahme erforderlich wird, wird eine Streichung der freiwilligen Leistungen unabdingbar sein, um die rechtsaufsichtliche Genehmigung für den jeweiligen Haushalt zu bekommen.
Ferner ist in die Überlegungen mit einzuziehen, wer die vorteilsziehenden Personen einer solchen Förderung sind? Es ist fraglich, ob finanziell Schwächere mit der geplanten Förderung dazu bewogen werden, dass sie sich eine Photovoltaikanlage und evtl. einem Speicher anschaffen. Es ist zu befürchten, dass diejenigen die Vorteilsziehenden sind, welche unabhängig von einer evtl. kommunalen Förderung sowieso eine Photovoltaikanlage auf ihr Gebäude bauen und evtl. einen Speicher anschaffen würden. Dieser Personenkreis würde dann die im Raum stehende Förderung als „Bonbon“ mitnehmen.
Da die meisten Photovoltaikanlagen, die errichtet werden, eine Einspeisevergütung nach dem EEG erhalten, stellt sich die Frage, ob die geplante kommunale Förderung Probleme auslösen kann in Bezug auf die Thematik Doppelförderung. Ob dies zulässig ist oder nicht, konnte nicht abschließend eruiert werden.
Da im Haushalt 2024 für diese Förderung keine entsprechenden Haushaltsmittel eingestellt sind, wird vorgeschlagen die Richtlinie – sofern diese erlassen wird - zum 01.01.2025 in Kraft zu setzen.
Bei der Entscheidung über die Einführung einer Richtlinie zur Bezuschussung von Photovoltaikanlagen / Hausspeichern ist darüber zu entscheiden:
- Welche Fördersätze sollen festgelegt werden?
- Welchen Maximalbetrag soll ein Antragsteller erhalten?
- Was wird gefördert? (Photovoltaikanlage / Photovoltaikanlage mit Stromspeicher / Stromspeicher / Balkonkraftwerk)
- Soll eine Mindestgröße /-leistung für die zu bezuschussenden Anlagen festgelegt werden?
- Welcher Personenkreis soll antragsberechtigt sein?
- Wird die Fördersumme auf einen jährlichen Höchstbetrag gedeckelt?
- Wie ist mit den Förderanträgen zu verfahren, welche aufgrund einer Deckelung, keine Auszahlung erhalten? (schieben auf Folgejahre / ablehnen)
- Wie ist das Förderverfahren zu gestalten? (Anmeldung der Maßnahme vor Baubeginn / Antragstellung nach Errichtung der Anlagen – innerhalb definiertem Zeitfenster - )
Der Beschlussvorlage liegen auch 3 Varianten von Entwürfen für eine Zuschussrichtlinie bei, welche zu den einzelnen Beschlussvarianten passend sind.
In den Entwürfen der Zuschussrichtlinien sind im Bereich der gelb markierten Textpassagen noch zu bestimmende Werte zu ergänzen. Die grün markierten Stellen zeigen Gestaltungsvarianten auf, über die noch abschließend zu entscheiden ist.