In der Stadtratssitzung am 02.03.2023 hat sich das Gremium letztmalig mit der vom Regionalen Planungsverband überlassenen Karte zu den Flächenvorschlägen der Vorranggebiete für die Windenergie befasst.
Demnach wurden die Vorrangflächen im Waldgebiet „Michlbach“ als positiv und geeignet gewertet und den Vorschlägen zugestimmt. Dem Regionalen Planungsverband wurde in diesem „Vorverfahren“ vor dem eigentlichen Beteiligungsverfahren eine entsprechende Stellungnahme mit Schreiben vom 06.03.2023 übermittelt.
Mit E-Mail vom 29.07.2024 wurden nun die Träger öffentlicher Belange durch den Regionalen Planungsverband darüber informiert, dass der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Oberpfalz-Nord in seiner Sitzung am 16. Juli 2024 die Neuaufstellung des Teilabschnitts „Windenergie“ im Kapitel B X Energieversorgung (31. Änderung des Regionalplanes) zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie beschlossen hat. Damit wird das Beteiligungsverfahren über den Entwurf des Teilabschnitts „Windenergie“ im Kapitel B X Energieversorgung eingeleitet. Es wird gebeten zur Fortschreibung des Regionalplanes bis zum 31.10.2024 Stellung zu nehmen und vorgebrachte Anregungen, Bedenken oder Einwendungen nachvollziehbar zu begründen.
Die hierzu veröffentlichten relevanten Unterlagen wurden zur Information der Gremiumsmitglieder in das Ratsinformationssystem eingestellt. Den Fraktionsvorsitzenden wurde eine Kopie der relevanten Unterlagen zur Kenntnisnahme zugeleitet.
In den Planunterlagen ist die im März 2023 als positiv gemeldete Fläche im Waldgebiet „MichlbachI“ enthalten und im aktuellen Plan jeweils als Vorranggebiet NEW 14 und NEW 34 bezeichnet, die Fläche der durch dieses Gebiet führenden Kreisstraße wurde mit den entsprechend einzuhaltenden Abständen bereits herausgenommen.
Mit der Vorrangfläche NEW 22, im Waldgebiet Elm, wird nun zusätzlich nochmal in einer ähnlichen Größenordnung, der bereits als geeignet erachteten Flächen, ein weiteres Gebiet ausgewiesen. Was in Summe mit den Flächen NEW 14 und NEW 34 (≙ 2,00 % der Gemeindefläche) rund 4,00 % der Gemeindegebietsfläche als Vorranggebiete für die Windenergie ergibt.
Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen wie folgt Stellung zu nehmen:
Gegen die beiden Flächen NEW 14 und NEW 34 bestehen keine Einwände. Diese wurden im Rahmen des ersten Meldeaufrufs der Regionalplanung von der Stadt Vohenstrauß gemeldet und werden derzeit auch mit Unterstützung der Stadt mit einem Windpark von fünf WEA (Windenergieanlagen) auf Stadtgebiet Vohenstrauß und zwei WEA auf dem Gebiet des Marktes Moosbach projektiert.
Gegen die Fläche NEW 22 bestehen folgende Einwände:
Mit der Ausweisung der Flächen NEW 14 und NEW 34 werden bereits rund 2,00 % des Stadtgebiets als Windvorrangflächen ausgewiesen und mit einem Windpark versehen. Zusammen mit der Fläche NEW 22 würden 4,00 % des Stadtgebiets als Windvorrangfläche ausgewiesen werden. Dies wird als eine unverhältnismäßige Belastung für die Bevölkerung erachtet und widerspricht § 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG (Raumordnungsgesetz), wonach auf einen „Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte“ hinzuwirken ist.
Das Stadtgebiet Vohenstrauß als ländlicher und strukturschwacher Raum besticht durch seinen Naturraum und die Naherholungsmöglichkeiten. Künftige Herausforderungen, die aus dem demographischen Wandel erwachsen, bekämpft die Stadt seit Jahren durch Förderung von Naturraum, Naherholungsmöglichkeiten, Freizeit- sowie Kulturangeboten. Diese Bemühungen würden durch die Ausweisung der Fläche NEW 22 torpediert und damit auch die Forderungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG: Künftige vielfältige Aufgaben für die Gesellschaft können durch eingeschränkte Naherholung und ein beeinträchtigtes Landschaftserlebnis eben nicht erfüllt werden, da dies das Hauptkapital des Stadtgebiets ist. Unter anderem befindet sich in unmittelbarer Nähe des Gebietes NEW 22 auch ein Modellflugplatz sowie ein Gleitschirmflugplatz. Die Flächen des Waldgebietes Elm, der als NEW 22 bezeichneten Vorrangfläche, sind ein beliebtes Ausflugs- und Naherholungsziel der Umgebung aufgrund ihrer Beschaffenheit als zusammenhängendes, weitestgehend ungestörtes Waldgebiet (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 BayLplG - Bayerisches Landesplanungsgesetz). Zudem führt der zertifizierte Wanderweg „Goldsteig“ durch die Fläche. An die Zertifizierung ist auch der Reiz der landschaftlichen Umgebung des Weges geknüpft. Diese Punkte sind somit dringlich zu berücksichtigen.
Nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 5 BayLplG und § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG hat die Stadt Vohenstrauß bereits die Initiative ergriffen. Daher erscheint die Ausweisung der Fläche NEW 22 als nicht notwendig. Schließlich wird durch die bereits bestehenden und in Projektierung befindlichen PV-Freiflächenanlagen und fünf WEA der Strombedarf im Stadtgebiet um 550% überdeckt werden können (jährlicher Verbrauch circa 31.500 MWh, jährliche voraussichtliche Erzeugung circa 207.000 MWh erwartet).
Der Ausbau regenerativer Energieträger basiert auf der Eigeninitiative der Stadt Vohenstrauß, da die Bürgerschaft wie auch die Stadtpolitik den Ausbau Erneuerbarer Energien in entsprechendem Maße als eine wichtige Säule hin zu einer attraktiven Zukunft sehen. Es ist fraglich, ob die Bürgerschaft einen weiteren Windpark mit sieben bis zehn WEA mittragen wird.
Zusätzlich wird um eine explizite Prüfung gemäß § 8 ROG gebeten, ob die menschliche Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt Vohenstrauß und ihrer Gemeindeteile durch eine sog. „Umzingelung“ nicht gefährdet ist. Hier sind neben den Vorrangflächen auf städtischem Gemeindegebiet (NEW 22 im Westen, NEW 14 und NEW 34 im Süden) die geplanten Vorranggebiete der Nachbargemeinden zu nennen, mit den Flächen NEW 17, WEN 06 und WEN 07. Vor allem die im Regionalplanentwurf (Stand 03.06.2024) noch nicht enthaltenen aber gemeldeten Potenzialflächen der Stadt Weiden, genauer im Bereich östlich Matzlersrieth und südwestlich Trauschendorf (lt. Potenzialflächenanalyse der Stadt Weiden vom 02.08.2023, sh. Anlage). Hier besteht eine relevante Beeinträchtigung der Ortsteile Roggenstein und Kaimling.
Dem § 8 ROG wird aus Sicht der Stadt durch die Abstände zur Wohnbebauung allein nicht ausreichend Rechnung getragen. Ebenfalls wird um explizite Prüfung gebeten, ob durch die Ausweisung des Gebietes NEW 22 die Natur-Einzeldenkmale und die in der Nähe liegenden Biotope nicht negativ beeinflusst.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass gemäß der „Anweisung zum Schutz von Ferngasleitungen und zugehörigen Anlagen“ (Open Grid Europe GmbH) Punkt 5.1.6 bei der Errichtung von Windenergieanlagen Abstände bis 850 m eingehalten werden müssen. Durch die Fläche NEW 22 führt eine überörtliche Gasleitung der Open Grid Europe GmbH, welche unter diese Regelung fällt. Damit wird die Fläche NEW 22 auf Vohenstraußer Gemeindegebiet nahezu zu 100 % entfallen, da sie in den einzuhaltenden Abstandsflächen zur Ferngasleitung liegt. (sh. Anlage; Lageplan mit Verlauf der Ferngasleitung und Schutzstreifen)
Optional wird seitens der Stadt vorgeschlagen im Bereich der Flächen NEW 14 und NEW 34 einer Erweiterung dieser Flächen zuzustimmen, sofern die Fläche NEW 22 aus den Planunterlagen herausgenommen wird.