Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport; Baugrundstück Fl.Nr. 1100 der Gemarkung Waldau (bei Zeßmannsrieth 14)
Daten angezeigt aus Sitzung:
28. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 07.11.2024
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Ortsteil Zeßmannsrieth, es ist dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Zur Regelung der Erschließungsfragen und Sicherstellung der Erschließung wurde seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet und den Antragstellern zur Unterschrift vorgelegt. Das von allen Vertragsparteien unterzeichnete Dokument liegt der Verwaltung vor.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zur Bauvoranfrage, von der die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zur Bauvoranfrage mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 10.02.2025 14:38 Uhr