Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport und Garage; Baugrundstück Fl.Nr. 273/1 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Fichtenstraße 1e)


Daten angezeigt aus Sitzung:  28. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 07.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 28. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.11.2024 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist dort als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.

Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.

Für das Grundstück wurde bereits ein Bauantrag im Februar 2023 eingereicht (Bautenverzeichnisnr. 2023/01; Neubau eines Wohnhauses mit einem Carport).
Diesem Bauantrag wurde das gemeindliche Einvernehmen und anschließend durch das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab die Baugenehmigung, mit Bescheid vom 02.06.2023, erteilt.
Durch den Wechsel der bauausführenden Firma ergaben sich Änderungen in der Planung und gewünschten Ausführung des Einfamilienhauses, welche die erneute Einreichung eines Bauantrages notwendig machen. Statt eines Gebäudes mit Erdgeschoss und steilem Satteldach soll nun ein erdgeschossiger Bau mit flachem Satteldach errichtet werden.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.02.2025 14:38 Uhr