Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Vohenstrauß mit Ortsteilen;
hier: Beschluss (nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WPG) über die Durchführung der Wärmeplanung
Daten angezeigt aus Sitzung:
62. Sitzung des Stadtrates, 05.12.2024
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Die Stadt Vohenstrauß hat im November 2023 einen entsprechenden Förderantrag gestellt um Fördermittel für die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Vohenstrauß mit Ortsteilen zu erhalten. Ende September 2024 erhielt die Stadt den Zuwendungsbescheid über die Bewilligung der Zuwendung aus dem Klima- und Transformationsfond. Der Bewilligungszeitraum läuft bis zum 31.10.2025, bis dahin muss das Vorhaben (Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung) abgeschlossen sein.
Um die nächsten Schritte für die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung anzugehen, ist unter anderem ein Beschluss oder eine Entscheidung zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung (KWP) laut Wärmeplanungsgesetz (WPG) vorgeschrieben. Der Beschluss, dass eine kommunale Wärmeplanung durchgeführt wird, ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WPG von der planungsverantwortlichen Stelle zu fassen.
Zudem ist der Beschluss essenzielle Grundlage für die Realisierung der in der Wärmewendestrategie beschriebenen Handlungsstrategien und Maßnahmen. So wird die notwendige Verbindlichkeit für die nachfolgenden Schritte im Handlungsbereich der Kommune hergestellt und der Stellenwert des Themas verdeutlicht, finanzielle und personelle Ressourcen für die KWP gesichert sowie Zielstellungen und Planungsprämissen gesetzt.
Beschluss
Der Stadtrat fasst nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt folgenden Beschluss:
Die Stadt Vohenstrauß erstellt eine kommunale Wärmeplanung für die Stadt Vohenstrauß mit Ortsteilen.
Die Durchführung der Wärmeplanung wird nach § 13 Abs. 1 Nr.1 WPG beschlossen.
Der Umfang der zu erstellenden Wärmeplanung ergibt sich aus den Regularien der mit Bescheid vom 26.09.2024 genehmigten Förderung zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Vohenstrauß mit Ortsteilen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die nach § 13 Abs. 2 WPG vorgeschriebene Information der Öffentlichkeit über die Entscheidung der Durchführung der Wärmeplanung vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 10.01.2025 08:46 Uhr