Bundestagswahl 2025; Einteilung der Stimmbezirke und Bestimmung der Wahlvorsteher*innen und Stellvertreter*innen


Daten angezeigt aus Sitzung:  62. Sitzung des Stadtrates, 05.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 62. Sitzung des Stadtrates 05.12.2024 ö beschliessend 8

Sach- und Rechtslage

Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (Bundestagswahl) statt. Gemäß § 6 Abs. 1 bzw. § 7 Bundeswahlordnung (BWO) sind für jeden (Brief-)Wahlbezirk ein (Brief-)-Wahlvorsteher/eine (Brief-)Wahlvorsteherin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin zu ernennen. 
Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzer (§ 9 Abs. 2 Bundeswahlgesetz).
Soweit Änderungen und Ergänzungen bei der Benennung der Wahlvorsteher/innen bzw. Stellvertreter/innen vorzunehmen sind, geschieht dies durch die Gemeinde, nach Möglichkeit in Absprache mit den Parteien.

Seit Änderung des Wahlstatistikgesetzes (WStatG) vom 17. Januar 2002 sind in die repräsentative Wahlstatistik bei Bundestags- und Europawahlen auch Briefwähler einzubeziehen. Hierfür sind Briefwahlbezirke zu bilden. Ein Briefwahlbezirk wird dabei gemäß § 2 Abs. 2 WStatG gebietsweise, und zwar durch die den Briefwahlvorständen zugewiesene Zuständigkeit nach allgemeinen Wahlbezirken bestimmt. Damit ist die noch immer weit verbreitete Praxis, Briefwahlvorstände flexibel nach dem Briefwahlaufkommen, also mengenorientiert, zu bilden, ausnahmslos nicht mehr zulässig. Deshalb sind für alle Wahlen auf Bundesebene (ab der Bundestagswahl 2009) Briefwahlbezirke in allen Gemeinden ausschließlich auf Grundlage der allgemeinen Wahlbezirke einzurichten, für die dann Briefwahlvorstände einzusetzen sind.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BWO kann den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden (neue Vergütungssätze durch die 11. Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 585); ehemals 21 Euro je Mitglied). Das Erfrischungsgeld ist eine freiwillige Leistung und kann demzufolge auch angepasst werden. Dadurch entstehende Mehrkosten dürfen jedoch nicht in die Wahlkostenerstattung eingerechnet werden.

Beschluss

I. Für die Bundestagswahl am 23.02.2025 werden folgende Stimmbezirke gebildet sowie Wahlvorsteher/innen und Stellvertreter/innen ernannt:



Wahlbezirk 1 – Vohenstrauß 1
Wahllokal:
Grundschule, EG rechts
Wahlvorsteher/in

Uli Münchmeier
Stellvertreter/in

Messer Christian
Wahlbezirk 2 – Vohenstrauß 2
Wahllokal:
Grundschule, EG Gymnastikraum
Wahlvorsteher/in

Maier Josef

Stellvertreter/in

Schmid Dorit

Wahlbezirk 3 – Altenstadt/Voh.
Wahllokal:
Altenstadt, Weidener Straße 24
Wahlvorsteher/in

Bauer Martha 
Stellvertreter/in

Töppel Stephanie 
Wahlbezirk 4 – Gemeindegebiet West
Wahllokal:
Waldau, Roggensteiner Straße 19
Wahlvorsteher/in

Reil Petra 
Stellvertreter/in

Rauch Martina  
Briefwahl 1
Vohenstrauß, 
Grundschule, EG
Wahlvorsteher/in

Gesierich Karin
Stellvertreter/in

Stahl Thomas
Briefwahl 2
Vohenstrauß, 
Grundschule, EG
Wahlvorsteher/in

Gollwitzer Christoph 
Stellvertreter/in

Lang Juliane
Briefwahl 3
Vohenstrauß,
Grundschule, EG
Wahlvorsteher/in

Kleber Bernhard 
Stellvertreter/in

Karl Michael 
Briefwahl 4
Vohenstrauß, 
Grundschule, EG
Wahlvorsteher/in

Eiber Thomas 
Stellvertreter/in

Kießling Ulrike 



II. Es wird den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 50 Euro gewährt, um den Mangel an Wahlhelfer*innen entgegenzuwirken und um Anreiz für das Ehrenamt zu schaffen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.01.2025 08:46 Uhr