Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung von 2 Einfamilienhäusern; Baugrundstück: vormals Fl.Nr. 185 (Teilfläche) jetzt Fl.Nrn. 185/1 und 185/2 der Gemarkung Roggenstein (Nähe Pfarrer-Kreuzer-Straße/Bgm.-Großmann-Straße)
hier: Antrag auf Verlängerung des Bauvorbescheides
Daten angezeigt aus Sitzung:
29. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 06.02.2025
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Der Antragsteller hat am 08.03.2022 bei der Stadt Vohenstrauß einen Bauplan „Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 2 Einfamilienwohnhäusern“ eingereicht. In der Bauausschusssitzung am 17.03.2022 wurde über diesen Antrag beraten und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab genehmigte daraufhin die Bauvoranfrage mit Vorbescheid vom 02.08.2022.
Nun beantragt der Bauherr beim Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab die Verlängerung des Bauvorbescheides.
Das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab hat mit E-Mail vom 10.01.2025 bei der Stadt Vohenstrauß angefragt, ob hiergegen Bedenken in planungsrechtlicher Hinsicht bestehen.
Die nunmehr aus dem ursprünglichen Grundstück (Fl.Nr. 185, Gemarkung Roggenstein) herausgemessenen zwei Parzellen (Fl.Nr. 185, Gemarkung Roggenstein) und zur Bebauung vorgesehene Grundstücke liegen im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Verlängerung des Bauvorbescheides werden keine Einwendungen erhoben, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Die Verwaltung wird beauftragt, dies dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 28.03.2025 09:46 Uhr