Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Einziehung einer Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldweges (G'staudach-Weg) auf der Fl.Nr. 1488 Gem. Vohenstrauß, von km 0,168 bis km 0,615
Daten angezeigt aus Sitzung:
66. Sitzung des Stadtrates, 06.03.2025
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Der öffentliche Feld- und Waldweg auf der Fl.Nr. 1488 der Gemarkung Vohenstrauß liegt in dem Bereich des geplanten Gewerbe- und Industriegebiets Vohenstrauß – Ost, BA 3.
Da im Zuge der Ausweisung dieses Gewerbe- und Industriegebietes die Parzellierung der Grundstücke in dem Gebiet neu geordnet wird, ist es erforderlich diesen Weg auf der Teilstrecke von km 0,168 bis km 0,615 einzuziehen.
Die Einziehung wiederum setzt voraus, dass diese Fläche jede Verkehrsbedeutung verloren hat, oder dass überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Einziehung rechtfertigen.
Der vorliegende Feld- und Waldweg verliert jede Verkehrsbedeutung, da dieser durch die Neustrukturierung des Gebietes nicht mehr benötigt wird, zudem liegen Gründe des öffentlichen Wohls (Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der geplanten Gewerbe- und Industriegebietsausweisung) vor, die eine Einziehung rechtfertigen.
Aus den genannten Gründen ist die Einziehung des öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges gemäß Art. 8 BayStrWG vorzunehmen. Die einzuziehende Verkehrsfläche hat eine Gesamtlänge von 447 m (km 0,168 bis km 0,615).
Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich durch Aushang an der Amtstafel bekannt zu machen. In dieser Zeit können Bedenken gegen die Einziehung vorgebracht werden.
Evtl. vorgebrachte Bedenken sind im Stadtrat zu behandeln und ggf. zu würdigen.
Die einzuziehende Fläche des öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges stellt sich wie folgt dar:
Beschluss
Die Fläche von km 0,168 bis km 0,615 des öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges, Fl.Nr. 1488 der Gemarkung Vohenstrauß wird eingezogen, da dieser jede Verkehrsbedeutung verliert und Gründe des öffentlichen Wohls (Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der geplanten Gewerbe- und Industriegebietsausweisung) die Einziehung rechtfertigen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Einziehung ortsüblich bekannt zu machen.
Falls keine Einwände vorgebracht werden, ist die Einziehung der Fläche des öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges gemäß Art. 8 BayStrWG zu verfügen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 04.04.2025 08:07 Uhr