Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG); Bestätigung des neugewählten Kommandanten sowie des ebenfalls neugewählten stv. Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Vohenstrauß


Daten angezeigt aus Sitzung:  67. Sitzung des Stadtrates, 03.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 67. Sitzung des Stadtrates 03.04.2025 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Nachdem die Amtszeit des Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Vohenstrauß sowie dessen Stellvertreters mit Ablauf des 31. Mai 2025 endet, wurde in der Dienstversammlung der Freiw. Feuerwehr Vohenstrauß am 14. März 2025 eine Kommandantenwahl vorgenommen. Dabei wurde von den Aktiven der Wehr Herr Anton Schwägerl, Haunoldstraße 34, 92648 Vohenstrauß zum Kommandanten gewählt. Gleichzeitig wurde Herr Thomas Beierl, Haunoldstraße 18, 92648 Vohenstrauß, zum stellvertretenden Kommandanten gewählt. 

Gemäß Art. 8 Abs. 4 und 5 BayFwG bedürfen gewählte Kommandanten der Bestätigung durch die Stadt Vohenstrauß im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Herr Kreisbrandrat Marco Saller hat sein Benehmen zur Bestätigung gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG mit E-Mail vom 15.03.2025 erteilt. Die Bestätigung ist ihrer Rechtsnatur nach ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, also kein Geschäft der laufenden Verwaltung ohne grundsätzliche Bedeutung. Daher ergibt sich die Zuständigkeit des Stadtrats.

Beschluss

Der Stadtrat Vohenstrauß bestätigt gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG 

  1. Herrn Anton Schwägerl, Haunoldstraße 34, 92648 Vohenstrauß, zum Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Vohenstrauß und 

  1. Herrn Thomas Beierl, Haunoldstraße 18, 92648 Vohenstrauß, zum stellvertretenden Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Vohenstrauß.

Die Bestätigung der Vorgenannten erfolgt zum 01. Juni 2025 unter der Bedingung, dass innerhalb eines Jahres die Nachweise über den Besuch der gem. § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) für die Bestätigung erforderlichen Lehrgänge (Leiter einer Feuerwehr und Gruppen- bzw. Zugführerlehrgang) vorgelegt werden, soweit diese Lehrgänge nicht bereits absolviert wurden und durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.04.2025 10:57 Uhr