Abrechnung der Erschließungsbeiträge für das Gewerbegebiet "Vohenstrauß - Ost, BA 3";
hier: Bildung einer Erschließungseinheit und Abrechnung des Erschließungsbeitrags über Ablöseverträge, sowie Beschlussfassung über die "Entwässerungssystementscheidung"
Daten angezeigt aus Sitzung:
67. Sitzung des Stadtrates, 03.04.2025
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Derzeit erfolgt die öffentliche Ausschreibung der Bauarbeiten für die Erschließung des Gewerbegebiets „Vohenstrauß – Ost, BA 3“, welches im Anschluss an das bestehende Industrie- und Gewerbegebiet von Vohenstrauß nördlich davon entsteht. Der hierfür maßgebliche Bebauungsplan ist seit dem 27.03.2024 rechtsverbindlich.
Das Kommunalabgabengesetz (KAG) verpflichtet die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. Art. 5 a Abs. 1 KAG.
Der Art. 5 a Abs. 2 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB ermächtigt die Gemeinde, Bestimmungen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen im Ganzen zu treffen. Das heißt, dass die Gemeinde Bestimmungen über die Ablöse des Erschließungsbeitrags vor Entstehung der Beitragspflicht treffen kann.
Bei dem Gewerbegebiet „Vohenstrauß – Ost, BA 3“ liegen die Voraussetzungen für die Ablösung des Erschließungsbeitrags mittels Ablösevereinbarungen vor, da für dieses Gebiet die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Da die Abrechnung als Erschließungseinheit vorgenommen werden soll, ist es erforderlich, einen Beschluss über die Bildung einer solchen zu fassen.
Die Erschließungsbeiträge für die in der jüngsten Vergangenheit realisierten Baugebiete (wie z. B. die drei Bauabschnitte des Baugebiets „Sommerwiesen“, das Baugebiet „Nähe Retzstraße“ in Altenstadt oder das damalige Baugebiet „In der Leiten“) und auch für das Gewerbe- und Industriegebiets „Vohenstrauß – Ost, BA 2“ wurden ebenfalls mittels Ablöseverträge erhoben. Es erscheint daher sinnvoll, bei diesem zu erschließenden Gewerbegebiet ebenso zu verfahren, da mit der bisherigen Vorgehensweise gute Erfahrungen gemacht wurden.
Um bei der Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils – fließt in die Berechnung der Höhe des Ablösebetrags für den Erschließungsbeitrag mit ein – die anteiligen Kosten für den Ableitungskanal und evtl. auch weiterführenden Einrichtungen (wie z. B. Rückhaltebecken / Retentionsbodenfilter) mit zu berücksichtigen, ist es erforderlich eine „Entwässerungssystementscheidung“ zu treffen.
Beschluss
Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und kurzer Aussprache beschließt der Stadtrat:
1. Für das Gewerbegebiet „Vohenstrauß – Ost, BA 3“ wird eine Erschließungseinheit gebildet.
2. Der Erschließungsbeitrag für das Gewerbegebiet „Vohenstrauß – Ost, BA 3“ wird in Form von Ablösevereinbarungen abgerechnet.
3. Die Ermittlung des mutmaßlichen Erschließungsaufwands erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlich entstehenden, geschätzten tatsächlichen Kosten (Ausschreibungsergebnisse), einschließlich evtl. bereits entstandener Kosten.
4. Bei der Berechnung des Straßenentwässerungsanteils sind die Kosten für den Ableitungskanal und evtl. auch weiterführenden Einrichtungen (wie z. B. Rückhaltebecken / Retentionsbodenfilter) mit zu berücksichtigen. Die hier erforderliche „Entwässerungssystementscheidung“ wird hiermit getroffen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.04.2025 10:57 Uhr