In der durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) durchgeführten überörtlichen Prüfung der Jahre 2019 – 2022 erfolgte auch eine Überprüfung der Feststellungen des vorangegangenen Prüfungsraumes, sowie der daraus ergebenen Erledigungen.
Feststellungen welche in der Folgezeit (noch) nicht beachtet wurden, sind in dem Prüfungsbericht für den Zeitraum 2019 – 2022 unter der Textzifffer (TZ) 1 aufgeführt, mit Vermerken zum jeweiligen Bearbeitungsstand.
Zum Bearbeitungsstand der TZ 6 (Hinweis zum Ortsrecht) wird „Empfehlungen bisher nicht nachgekommen“ vermerkt.
Die in TZ 6 vorgenommene Beanstandung (Hinweise zum Ortsrecht) wurde in der Stadtratssitzung am 07.11.2019 beschlussmäßig aufgearbeitet.
Folgender Sachverhalt war Grundlage der Beschlussfassung:
„
Im Zusammenhang mit der überörtlichen Kassen- und Rechnungsprüfung der Jahr 2015 bis 2018 durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband enthält der Prüfungsbericht unter Textziffer 6 folgende „Hinweise zum Ortsrecht“:
- Nach § 17 Abs. 2 EWS kann die Stadt eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Diese Regelung entspricht § 17 Abs. 2 der aktuellen Mustersatzung (vgl. IMBek vom 06.03.2012, AllMBl Nr. 3/2012, S. 182 ff.). Mit Urteil vom 03.11.2014 Az. 4 N 12.2074, erklärt der BayVGH eine gleichlautende Regelung für nichtig, weil es an einer formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Mit Schreiben vom 13.02.2015, Az. IB1-1405-4-1 empfahl das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr deshalb, in § 17 Abs. 2 Satz 1 die Worte „auf Kosten des Grundstückseigentümers“ zu streichen. Wir empfehlen, die EWS entsprechend anzupassen.
Stellungnahme der Verwaltung:
§ 17 Abs. 2 Satz 1 der EWS hat derzeit folgende Fassung:
„Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen.“
Da die Stadt Vohenstrauß in der Vergangenheit von dieser Regelung keinen Gebrauch gemacht hat und dies auch in Zukunft nicht vor hat, hat diese Satzungsregelung keinerlei praktische Relevanz. Die Untersuchung des Abwassers ist jederzeit möglich, lediglich die Möglichkeit der Kostenabwälzung ist zu revidieren. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, diese Änderung bei der nächsten Änderung oder dem Neuerlass der Entwässerungssatzung mit zu ändern. Auf den Erlass einer eigenen Änderungssatzung kann vorübergehend verzichtet werden.
- § 21 Abs. 1 WAS nimmt noch auf § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes Bezug. Seit 2015 gilt in Deutschland ein neu gestaltetes Mess- und Eichrecht. Das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) haben das bisher geltende Eichrecht (EichG und EichO) abgelöst. Es wäre auf § 40 Abs. 3 MessEG zu verweisen.
Stellungnahme der Verwaltung:
§ 21 Abs. 1 der WAS hat derzeit folgende Fassung:
„Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadt, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigten.“
Diese Regelung hat in der Praxis nur eine sehr untergeordnete Bedeutung. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, diese vorgeschlagene Änderung bei der nächsten Änderung oder dem Neuerlass der Wasserabgabesatzung mit zu ändern. Auf den Erlass einer eigenen Änderungssatzung kann vorerst verzichtet werden.
- Die Stadt erhebt eine Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter. Die dazugehörige Satzung enthält keine Regelung zum Abgabeschuldner. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss jede Abgabesatzung in Bayern zwingend bestimmen, wer Abgabeschuldner ist (vgl. hierzu Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmerrecht, Teil III, Frage 3, Ziff. 1). Wir verweisen hierzu auf § 4 der Mustersatzung in Schröder/Staudig, Praxis der Kommunalverwaltung Bayern – Abwasserabgabenrecht, Band L 11b Bay, Anhang 7. Die Satzung genügt somit nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Sie sollte überarbeitet und neu erlassen werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dieser Hinweis beruht auf einem Missverständnis.
Die Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter wurde in der Fassung der 6. Änderungssatzung als Textfassung in der Homepage der Stadt Vohenstrauß eingestellt. In diese Textfassung wurde offensichtlich der § 4 (Abgabeschuldner) versehentlich nicht übertragen, obwohl die Originalsatzung den erforderlichen § 4 – Abgabeschuldner – enthält. Auf dieser in der Homepage eingestellten (fehlerhaften) Textfassung der Satzung basiert offensichtlich der Hinweis im Prüfungsbericht. Diese Textfassung in der Homepage der Stadt Vohenstrauß wurde zwischenzeitlich berichtigt.
Ein Neuerlass der Satzung ist damit nicht erforderlich.
„
In der Stadtratssitzung am 07.11.2019 wurde dann aufgrund des vorgebrachten Sachverhalts folgender Beschluss gefasst:
„Die Verwaltung wird beauftragt,
- bei der nächsten Änderung der Entwässerungssatzung den unter Textziffer 6 a gegebenen Hinweis zum Ortsrecht umzusetzen und dann in § 17 Abs. 2 Satz 1 die Worte „auf Kosten des Grundstückseigentümers“ zu streichen.
- bei der nächsten Änderung der Wasserabgabesatzung den unter Textziffer 6 b gegebenen Hinweis zum Ortsrecht umzusetzen und dann in § 21 Abs. 1 den Passus „§ 6 Abs. 2 des Eichgesetzes“ durch „§ 40 Abs. 3 MessEG“ zu ersetzen.
Textziffer 6 c des Prüfungsberichtes wurde durch eine Korrektur der Textfassung der Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter in der Fassung der 6. Änderungssatzung erledigt.“
Anmerkungen der Verwaltung zum Bearbeitungsstand bzw. Erläuterungen (bezugnehmend auf die in TZ 1 bemängelte (noch) Nichtbeachtung früherer TZs:
zu a)
Die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Vohenstrauß (Entwässerungssatzung – EWS) wurde im Jahr 2013 erlassen. Seitdem wurde keine Änderung vorgenommen. Da damals im Jahre 2019 bei der Aufarbeitung der Beanstandungen/Hinweise des BKPV vom Stadtrat beschlossen wurde, die betreffende Änderung (Streichung der Worte „auf Kosten des Grundstückseigentümers“) im Zusammenhang bei einer nächsten Änderung mit vorzunehmen, erfolgte logischerweise bis dato die Anpassung nicht.
zu b)
Die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Vohenstrauß (Wasserabgabesatzung – WAS) wurde im Jahr 2013 erlassen. Seitdem wurde keine Änderung vorgenommen. Da damals im Jahre 2019 bei der Aufarbeitung der Beanstandungen/Hinweise des BKPV vom Stadtrat beschlossen wurde, die betreffende Änderung (Änderung des Passus „§ 6 Abs. 2 des Eichgesetzes“ in „§ 40 Abs. 3 MessEG““) im Zusammenhang bei einer nächsten Änderung mit vorzunehmen, erfolgte logischerweise bis dato die Anpassung nicht.
zu c)
Wie bereits im November 2019 diesbezüglich festgestellt, handelte es sich hierbei um einen Übertragungsfehler in die Textfassung des Satzungstextes. Dieser Fehler wurde bereits in der betreffenden Textfassung berichtigt. Dieser Hinweis ist somit als erledigt zu betrachten.