Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13 a BauGB für die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters an der Fliederstraße; hier: Einleitungsbeschluss
Daten angezeigt aus Sitzung:
17. Sitzung des Stadtrates, 30.07.2015
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Die Firma W.I.V. EXCLUSIVBAU Bauträger GmbH, Weiden i.d.OPf., hat bereits mit Schreiben vom 13.05.2015 mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1330 und 1331 der Gemarkung Vohenstrauß (an der Waidhauser/Fliederstraße) einen Lebensmittel-Supermarkt als Vollsortimentsmarkt zu errichten.
Nachdem das Grundstück Fl.Nr. 1331 der Gemarkung Vohenstrauß im Bebauungsplan „Vohenstrauß – Am Braunetsriether Weg“ als WA-Gebiet für insgesamt 3 Bauparzellen ausgewiesen und für eine Wohnbebauung vorgesehen ist, hat der Stadtrat Vohenstrauß in seiner Sitzung am 11.06.2015 die 7. Änderung des Bebauungsplanes dahingehend beschlossen, als dieses Grundstück aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen wird.
Auf diesen Stadtratsbeschluss hin, hat die Verwaltung sowohl bei der Höheren Landesplanungsbehörde als auch beim Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab angefragt, ob sich das geplante Vorhaben der W.I.V. im Baugenehmigungsverfahren nach § 34 BauGB richtet oder ob die Aufstellung eines förmlichen Bebauungsplanes notwendig ist.
Das Sachgebiet 42 beim Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab hält das Erfordernis einer Flächennutzungsplanänderung samt paralleler Bebauungsplanaufstellung mit dem Ziel einer Sonderbaufläche für Einzelhandelsgroßprojekte i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO für gegeben und räumt dieser Vorgehensweise absolute Priorität ein. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB ohne Flächennutzungsplanänderung wird als fraglich erachtet.
Anlässlich eines Ortstermins beim Baujuristen des Landratsamtes, Herrn Zapf, erklärte dieser, dass auch er keine Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB sehe, wohl aber einen Bebauungsplan nach § 13 a BauGB. Das seit dem 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetz ermöglicht die Aufstellung eines „Bebauungsplanes der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren. Dies soll zu einer Vereinfachung und Beschleunigungsverfahrens der Baurechtsbeschaffung sowie zu einer erheblichen Kostenersparnis führen. Der Vorteil des § 13 a BauGB liegt vor allem darin, dass weder eine förmliche Umweltprüfung noch ein Umweltbericht notwendig ist, dass der Flächennutzungsplan lediglich im Wege der Berichtigung anzupassen ist und dass Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich nicht erforderlich sind.
Kosten für das Bauleitplanverfahren entstehen der Stadt Vohenstrauß nicht, da diese von der W.I.V. übernommen werden. Der Entwurf einer städtebaulichen Vereinbarung zur Übernahme liegt der Verwaltung vor und hat die Stadtratsfraktionen zur Kenntnis erhalten.
Beschluss
Der Stadtrat Vohenstrauß beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB für die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1330 und 1331 der Gemarkung Vohenstrauß, an der Waidhauser Straße/Fliederstraße gelegen. Vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO mit der Bezeichnung „Sondergebiet-Einzelhandel Waidhauser Straße“ sind auch Teilflächen der Grundstücke 375/3, 756, 1143/5 und 1143/12 betroffen.
Die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB sind gegeben, da der Bebauungsplan der Innenentwicklung, vor allem der Wiedernutzbarmachung von Flächen, dient und die zulässige Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt. Zudem wird einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Rechnung getragen.
Von einer förmlichen Umweltprüfung, verbunden mit einem Umweltbericht, wird abgesehen, da durch den Bebauungsplan keine Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich nach § 1a BauGB sind nicht erforderlich. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat-Gebiete) und von Europäischen Vogelschutzgebieten sind nicht gegeben.
Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird abgesehen. Stattdessen wird die Öffentlichkeit im Zuge der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rahmen einer Informationsveranstaltung im Rathaus in Vohenstrauß über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Bauleitplanverfahren erst dann einzuleiten und durchzuführen, wenn die ordnungsgemäße Zu- und Abfahrt zum Lebensmittel-Vollsortimenter sowohl für den Anlieferverkehr als auch zu den Kundenparkplätzen gesichert ist und das in Bearbeitung befindliche Lärmgutachten keine negativen Auswirkungen erwarten lässt.
Vom Entwurf der städtebaulichen Vereinbarung zur Übernahme der Planungskosten zwischen der Stadt Vohenstrauß und der W.I.V. EXCLUSIVBAU Bauträger GmbH nimmt der Stadtrat Kenntnis und genehmigt diesen vollinhaltlich. 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer oder dessen gesetzlicher Vertreter wird zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 13.10.2015 08:55 Uhr