Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Einziehung einer Teilstrecke der Innerortsstraße "Im Gstaudach" von km 0,069 bis km 0,197, im Gewerbe- und Industriegebiet "Vohenstrauß Ost", Fl.-Nr. 1472 der Gemarkung Vohenstrauß


Daten angezeigt aus Sitzung:  19. Sitzung des Stadtrates, 01.10.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 19. Sitzung des Stadtrates 01.10.2015 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 10.09.2015 folgende 4. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet „Vohenstrauß Ost, BA 1“ beschlossen:
Die im Bebauungsplan auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 1455/1, 1466/7 und 1466/6 der Gemarkung Vohenstrauß festgesetzten überbaubaren Flächen (Baufenster) werden mit denen der Grundstücke Fl.-Nrn. 1473 und 1474 der Gemarkung Vohenstrauß verbunden. Damit ergibt sich ein durchgehendes Baufenster mit der Folge, dass eine Teilfläche der bisherigen Straße „Im Gstaudach“ künftig nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche, sondern als überbaubare Fläche, vorgesehen ist.

Die Umsetzung dieses Änderungsbeschlusses setzt die Einziehung einer Teilstrecke der öffentlich gewidmeten Innerortsstraße „Im Gstaudach“ gemäß Art. 8 BayStrWG voraus.
Die Einziehung wiederum setzt voraus, dass diese Teilstrecke jede Verkehrsbedeutung verloren hat, oder dass überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Einziehung rechtfertigen.
Im Falle der Umsetzung der beschlossenen Bebauungsplan-Änderung entfällt die Verkehrsbedeutung der Teilstrecke von km 0,069 bis km 0,197. Zudem werden überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls mit der Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der geplanten Betriebserweiterung begründet.
Eine diesbezügliche Rechtssicherheit kann von der Verwaltung nicht verbindlich zugesagt werden.

Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich durch Aushang an der Amtstafel bekannt zu machen. In dieser Zeit können Bedenken gegen die Einziehung vorgebracht werden.
Evtl. vorgebrachte Bedenken sind im Stadtrat zu behandeln und ggf. zu würdigen.

Ein Lageplan mit der einzuziehenden Teilstrecke liegt den Stadtratsfraktionen in Kopie vor.

Beschluss

Die Teilstrecke von km 0,069 bis km 0,197 der öffentlich gewidmeten Innerortsstraße „Im Gstaudach“, Fl.-Nr. 1472 der Gemarkung Vohenstrauß, wird mit der Umsetzung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriegebiet Vohenstrauß Ost, BA 1“ jede Verkehrsbedeutung verlieren. Zudem rechtfertigen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls, durch die in Zusammenhang mit der geplanten Betriebserweiterung vorgesehene Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen, die Einziehung der Teilstrecke.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Einziehung ortsüblich bekannt zu machen.
Falls keine Einwände vorgebracht werden, ist die Einziehung der Teilstrecke der öffentlich gewidmeten Innerortsstraße gemäß Art. 8 BayStrWG zu verfügen, sobald Planungssicherheit für die Bebauungsplan-Änderung gemäß § 33 BauGB besteht und wenn sichergestellt ist, dass die geplante Betriebserweiterung zur Ausführung kommt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 16.11.2015 12:06 Uhr