Herr Peter Kasseckert hat mit E-Mails vom 20.08.2015 und 31.08.2015 die Anordnung von Zeichen 299 „Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zick-Zack-Linien)“ bzw. die Anordnung von Anwohnerparkplätzen im Bereich der Ortsstraße „An der Lerau“ vor seinem Anwesen Nr. 15 beantragt.
Herr Kasseckert ist der Meinung, dass die Fahrzeuge der Nachbarsfamilie Rath, An der Lerau 16, so provokativ im Bereich des Anwesens der Familie Kasseckert abgestellt werden, dass für seine Fahrzeuge kein Platz mehr bleibt.
Zur Anordnung von Z 299 „Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zick-Zack-Linien)“:
Durch Z 299 kann ein bestehendes Park- oder Haltverbot gekennzeichnet, verkürzt oder verlängert werden.
Es ist auch denkbar Z 299 gegenüber von Einfahrten anzubringen, wenn dort wegen der schmalen Fahrbahn nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO Parkverbot besteht und dennoch dort parkende Fahrzeuge das Ein- und Ausfahren unmöglich machen oder zumindest außerordentlich behindern.
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. "Zwingend geboten" ist ein Verkehrszeichen nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung - wie z.B. die Regelungen über das Halten und Parken in § 12 StVO - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten.
Aus der Verwaltungsvorschrift zu § 39 bis § 43 StVO, RdNr. 2 Satz 1 kann nicht der Schluss
gezogen werden, die Anordnung von Verkehrszeichen, die lediglich eine gesetzliche Regelung wiedergeben, könne auch nicht aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten sein. Denn auch Richtlinien und normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften binden die Gerichte nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über die Verpflichtung der Behörden und Gerichte zur Beachtung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 GG. Auch gelten Verwaltungsvorschriften nur für den Regelfall und müssen für atypische Fälle Spielraum lassen. Aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sein kann ein eine gesetzliche Regelung lediglich wiedergebendes Verkehrszeichen insbesondere dann, wenn deren Voraussetzungen oder ihr Geltungsbereich für die Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar sind. Für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer ist nicht immer ohne weiteres erkennbar, ob es sich um eine schmale Fahrbahn im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO handelt. Aus der Anbringung der Grenzmarkierungen nur an schmalen Stellen der Straße kann aber der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer nicht den Schluss ziehen, dass im Übrigen, d.h. insbesondere vor nicht gekennzeichneten Grundstücksein- und -ausfahrten, das Parken erlaubt wäre.
Konstitutive Bedeutung hat das Vorschriftzeichen 299 nur insoweit, als damit im Einzelfall ein
Parkverbotsbereich verlängert oder verkürzt wird.
Auf der Grundstücksein- und -ausfahrt gegenüberliegenden Straßenseite besteht jedenfalls dann noch nicht ein gesetzliches Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, wenn beim Ein- und Ausfahren nur ein zweimaliges Rangieren erforderlich ist (VGH Baden-Württemberg vom 26.4.2002 VD 2002, 381 = VerkMitt 2003, 15).
Die Straßenbreite beträgt in diesem Bereich 5,6 m. Die erforderliche Restfahrbahnbreite von 3 m ist auch bei parkenden Autos gegeben. Ein Z 299 gegenüber der Garage der Fam. Kasseckert wurde nicht beantragt und dürfte auch
aufgrund der Fahrbahnbreite nicht möglich sein.
Beantragt wurde Z 299 entlang des Anwesens „An der Lerau 15“ was so nicht möglich ist, da
Z 299 nicht eigenständig eingesetzt werden kann. Es ist nur dort verwendbar, wo bereits ein Park- oder Haltverbot kraft Gesetzes besteht.
Zur Anordnung von Anwohnerparkplätzen:
Weder aus Art. 3 Abs. 1, 14 GG noch aus §§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, 45 Abs. 1b StVO folgt ein Anspruch auf Einräumung einer individuellen Parkberechtigung für Anwohner im Innenstadtbereich.
Das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht auf besonderen Anliegergemeingebrauch umfasst keinen Anspruch auf Schaffung oder Erhaltung eines Pkw-Stellplatzes auf öffentlichem Straßengrund in unmittelbarer Nähe zum Grundstück (VG Meiningen, Urteil vom 8.7.1996, DAR 1997, 209).